keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. allgemeiner Feststellungsantrag. Kündigungsschutzverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Wird neben einem Antrag gem. § 4 KSchG ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt „Schleppnetzantrag”), kann die hinreichende Erfolgsaussicht für den allgemeinen Feststellungsantrag nicht verneint werden, wenn von einer der Parteien ein weiterer Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt ist.
2. Bei ausreichender Begründung ist für einen allgemeinen Feststellungsantrag auch ohne Ausspruch einer weiteren Kündigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Angesichts der vorherrschenden Empfehlung, einen allgemeinen Feststellungsantrag zu stellen, würde sonst ein Unbemittelter gegenüber einem Bemittelten, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko abwägt, benachteiligt werden.
Normenkette
ZPO § 114; ZPO 256; KSchG 4
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 30.05.2006; Aktenzeichen 5 Ca 220/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29. Juni 2006 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. Mai 2006 – 5 Ca 220/06 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
Der Klägerin wird mit Wirkung vom 05. Mai 2006 beschränkt auf die Anträge 1 bis 3 der Klage vom 2.5.2006 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt A beigeordnet – jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde von der Beklagten mit einem am 28.4.2006 zugegangenen Kündigungsschreiben fristlos zum 28.4.2006 gekündigt. Mit einer per Fax beim Arbeitsgericht Offenbach am 02. Mai 2005 eingegangenen Klage stellte die Klägerin folgende Anträge:
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.4.2006 nicht aufgelöst wurde,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 28.4.2006 hinaus fortbesteht,
- im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziffer 1 oder 2 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf ihrem alten Arbeitsplatz zu unveränderten Bedingungen als Partnersekretärin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiterzubeschäftigen,
der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner beizuordnen.
Mit Datum vom 25.4.2006, der Klägerin am 9.5.2006 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betrieblichen Gründen fristgerecht zum 31.5.2006. Mit einer Klageerweiterung vom 15.5.2006 beantragte die Klägerin,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.4.2006 nicht aufgelöst wurde,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.5.2006 hinaus fortbesteht.
Eine gesonderte Beantragung von Prozesskostenhilfe erfolgte in diesem Schriftsatz nicht. Im Gütetermin vom 19.5.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2006 endete. Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 bewilligte das Arbeitsgericht Offenbach am Main der Klägerin Prozesskostenhilfe beschränkt auf die Anträge 1 und 3 aus der Klageschrift vom 2.5.2006 und wies im übrigen den Antrag zurück (Bl. 19 d.A.). Gegen diesen dem Klägervertreter am 1. Juli 2006 zugestellten Beschluss legte der Klägervertreter mit einem beim Arbeitsgericht Offenbach am 29. Juni 2006 eingegangenen Telefax „Beschwerde” ein, so weit Prozesskostenhilfe nicht für die Anträge 2, 5 und 6 bewilligt worden ist. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf Bl. (B) 13 und 14 d.A. verwiesen. Das Arbeitsgericht Offenbach hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juli 2006 nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. (B) 16 d.A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere auch binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Klägerin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den allgemeinen Feststellungsantrag in Ziffer 2 der Klage vom 2.5.2006 verlangen. Dagegen kann die Klägerin keine Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 15.5.2006 erhalten; insoweit ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
1.
Für den Klageantrag zu 2 der Klage vom 2.5.2006 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilli...