keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung. Unterlassung. Mitbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 99 BetrVG in Zusammenhang mit Einstellungen und Versetzungen begründet einen allgemeinen Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung zukünftiger gleichartiger Verletzungshandlungen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht.

 

Normenkette

BetrVG §§ 2, 23, 87, 95, 99-101

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 19.01.2005; Aktenzeichen 6 BV 2/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.03.2007; Aktenzeichen 1 ABR 22/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2005 – 6 BV 2/04 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Durchführung des Verfahrens nach § 100 BetrVG Kassierer am Spieltisch, Saalchefs zur Aufsicht am Spieltisch und Tischchefs als Croupiers am Kessel oder am Kopf des Spieltischs einzusetzen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung personeller Maßnahmen ohne vorherige Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Spielbank. Der Betriebsrat repräsentiert deren Belegschaft. Die Arbeitgeberin schloss im Jahr 2000 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen „Tronc- und Gehaltstarifvertrag” (nachfolgend: TGT), der u.a. Regelungen über das Gehalt, die Verwendung der Tronceinnahmen und die Stellenstruktur der Arbeitgeberin umfasst. § 5 TGT enthält unter der Überschrift „Stellenbeschreibung und Stellenbeschränkung” folgende Bestimmungen:

„Die nachfolgenden Tätigkeitsbeschreibungen sind nicht abschließend, sondern zeigen lediglich die Hauptaufgaben der jeweiligen Position.

Die in () angegebenen Zahlen geben die maximal zu besetzenden Stellen an. Die Gesamtzahl aller Stellen wird auf maximal 110 begrenzt. Durchschnittlich 15 % der spieltechnischen Stellen können mit Aushilfen besetzt werden. Dieser Durchschnitt darf jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nicht überschritten werden. Als Stelle gelten 100 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit eines spieltechnischen Vollzeit-Arbeitnehmers.

I. Spieltechnisches Personal

(8)

1. Technischer Leiter (1): Vertritt den Geschäftsführer.

2. Erster Saalchef (1): Leitet die Aufsicht im Spielsaal, überwacht die administrativen Tätigkeiten der Saalchefs und ist Vertreter von 1.

3. Saalchef: Übt die Aufsicht im Spielsaal aus, übernimmt administrative Aufgaben, z.B. Dienstplangestaltung, Urlaubsplanung, Aushilfenverwaltung etc.

4. Saalchef-Assistent: Übt, je nach betrieblicher Notwendigkeit, die Aufsicht am Spieltisch oder im Spielsaal aus.

5. Tischchef: Übt die Aufsicht am Spieltisch aus und kann in den Fällen, in denen kein Saalchef-Assistent verfügbar ist, ausnahmsweise zur Aufsicht im Spielsaal eingesetzt werden.

6. Souschef (Anzahl Tischchefs): Arbeitet als Croupier und ist Vertreter des Tischchefs.

7. Croupier I + II: Arbeitet am Spieltisch bei allen angebotenen Spielen und kann zur Aufsicht am Spieltisch und bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden.

8. Croupier III – X: Arbeitet am Spieltisch und kann bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden.

9. Croupier-Anfänger I – III: Wird am Spieltisch eingearbeitet.

((6)(15% der Anzahl der Spieltechniker in Positionen 4. – 9.)

II. Kassenpersonal

1. Kassenleiter (1): Leitet die Spielkassen und übt den „normalen” Schalterdienst aus.

2. Kassenleiter-Vertreter (1): Arbeitet in der Spielkasse und vertritt den Kassenleiter.

3. Kassierer I – IV: Arbeitet in der Spielkasse.

4. Kassierer-Anfänger I – III: Wird in der Kasse eingearbeitet. 4)

Wegen des vollständigen Inhalts des TGT wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 8 – 25 d.A.) Bezug genommen. Bei Inkrafttreten des TGT galt bereits eine von den Beteiligten am 23. April 1997 geschlossene „Betriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG über die Dienstpläne für die Mitarbeiter der Gruppe A” (im Folgenden: BV), die ein rollierendes Dienstplansystem mit einer Einordnung der Mitarbeiter in sechs Schienen vorsah (Ziffer II) und spezielle Regelungen für die Mitglieder der Saalleitung (Ziffer III), für das Kassenpersonal (Ziffer IV) und für die Mitarbeiter am Spieltisch (Ziffer V) enthielt. Gemäß Ziffer II 1 sollen die Stammmitarbeiter gleichmäßig über die sechs Schienen verteilt werden. Unter Ziffer III sind folgende Regelungen enthalten:

„2. Abweichende Schichteinteilung bei Schichtplanerstellung

  1. Stehen mehr als vier Saalleiter pro Tag zur Verfügung, werden diese nach dem Prinzip der zeitlichen Nähe und der wochenweise umschichtigen Gleichvertei...

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