Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonntagsarbeit
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit von Wartungstechnikern an den Flugsimulatoren der Deutschen Lufthansa gehört nicht zu den Arbeiten, die einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten.
Ein Einigungsstellenspruch, der solche Sonntagsarbeit ermöglicht, verstößt gegen §§ 105 a, i GewO.
Normenkette
GewO §§ 105a, 105i; BetrVG § 76 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.05.1991; Aktenzeichen 9 BV 29/90) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2) wird auf die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligte zu 1) der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 1991 – 9 BV 29/90 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungsstelle betreffend die Regelung von Schichtplänen im Bereich … vom 29. November 1990 insgesamt rechtsunwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle betreffend die Regelung von Schichtplänen vom 29.11.1990, insbesondere um die Frage der Zulässigkeit bzw. der Ermessensfehlerhaftigkeit der darin enthaltenen Vereinbarungen – von Sonntagsarbeit für die Wartungstechniker von Flugsimulatoren.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin, dem Landbetrieb Frankfurt der …, gewählte Betriebsrat. Eine der Abteilungen des Betriebes (im folgenden: der Arbeitgeber) in Frankfurt ist … mit ca. 60 Arbeitnehmern des Bodenpersonals, in der unter anderem Flugübungsgeräte, sogenannte Flugsimulatoren unterhalten werden. Für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer der … sind aufgrund des Tarifvertrages über die Personalvertretung für das Bordpersonal der … vom 15.11.1972 (TVPV) besondere Personalvertretungen gewählt worden. Die zum fliegenden Personal gehörenden Cockpitbesatzungen des Arbeitgebers unterziehen sich an den Flugsimulatoren den behördlich vorgeschriebenen sog. Checks sowie den Einweisungen und evtl. Umschulungen. Auch der Erwerb und die Verlängerung von Lizenzen (Musterzulassungen) ist an Stunden am Flugsimulator geknüpft.
Aufgrund der in § 32 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) enthaltenen Ermächtigungsgrundlage ist die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom 04.03.1970 (BGBl I, S. 262 ff) erlassen worden. Aufgrund der in § 56 enthaltenen Subdelegation an das Luftfahrt-Bundesamt hat der Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes die zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. … DV … Luft-BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.1983 erlassen. In deren § 2 wird die Flugzeit definiert und in § 3 die Flugdienstzeit. Diese umfaßt unter anderem „die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit einschließlich der Zeit für Vor- und Abschlußarbeiten …”. In der Verordnung werden Höchstflugzeiten und Höchstflugdienstzeiten festgelegt. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 ist innerhalb 7 aufeinanderfolgender Tage eine viermalige Verlängerung der Flugdienstzeit zulässig. Nach § 8 Abs. 5 dürften die Flugdienstzeiten innerhalb 30 aufeinanderfolgender Tage 210 Stunden nicht überschreiten.
Der Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Bordpersonal der … bestimmt in § 4 2. Abschnitt Abs. 1, daß angeordnete Zeit im Simulator zur Flugdienstzeit gehört. Weiterhin ist gemäß § 4, 3. Abschnitt – Flugzeit – Abs. 1 bestimmt, daß die Simulatorzeit als Flugzeit anzurechnen ist und entsprechend bezahlt wird.
Die Tätigkeit am Simulator setzt zwingend die Anwesenheit eines zum Bodenpersonal gehörenden Simulatortechnikers voraus, da ständig eine Wartung und Kontrolle des hochkomplizierten Gerätes der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist.
Ein mittlerweile sinkender Teil der Simulatorkapazität des Arbeitgebers ist an andere Flugunternehmen verkauft. Der Arbeitgeber seinerseits hat in der Vergangenheit Simulatorkapazität bei Fremdfirmen eingekauft. Entsprechend einer weltweiten Entwicklung aller Flugbetriebsunternehmen verlagert sich die Ausbildung und die Durchführung von Checks der Piloten zunehmend von Fluggerät auf die Simulatoren. Der Vorteil dabei besteht in dem wegfallenden Anteil von Trainingsflügen ohne Passagiere und Gepäck und der daraus resultierenden Gefährdung und Lärm- und Abgasbelastungen der Bevölkerung einerseits, des geringeren Verbrauchs von Treibstoff und Personals des Arbeitgebers andererseits und schließlich in der so möglichen Simulation von allen denkbaren Gefahrensituationen sowie den besonderen Gegebenheiten der Flugplätze der ganzen Welt, die durch reine Trainingsflüge allein nicht allen zu überprüfenden oder auszubildenden Piloten zugute kommen könnte.
Seit Anfang der 80er Jahre bemüht sich der Arbeitgeber, die Simulatoren vollkontinuierlich, das heißt auch an Sonntagen, zu betreiben. Mehrere Male einigten sich die Beteiligten jeweils für eine auf mehrere Monate begrenzte Zeit. Durch Spruch einer Einigungsstelle vom 06.11.1984 (Bl. 52 d.A.) und Betriebsvereinbarungen vom 30.10.1987 (Bl. 66– 69 d.A....