Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifzuständigkeit der DGB-Mitgliedgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit zum Abschluss von Änderungstarifverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Von den DGB-Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit DGB/BZA waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungstarifvertrages vom 9. März 2010 die Gewerkschaften IG BCE, IG Bau, NGG und GEW für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls nicht außerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig, die Gewerkschaft IG Metall jedenfalls innerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig, die Gewerkschaft GdP überhaupt nicht tarifzuständig und die Gewerkschaft ver.di auch außerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig.

 

Normenkette

TVG § 1; AÜG

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.02.2014; Aktenzeichen 4 BV 532/13)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.04.2017; Aktenzeichen 1 ABR 62/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 4), 5), 6) und 7) für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am 9. März 2010 nicht tarifzuständig waren, soweit die Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres satzungsmäßigen Organisationsbereichs (ohne die Zuständigkeitsregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung) stattfand.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beteiligte zu 8) am 9. März 2010 für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1), 4) bis 8) und 11) bis 12) zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG um die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.

Zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 12) ist vor dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Az. 36 Ca 13335/12 eine Auskunftsklage nach § 13 AÜG anhängig. Der Beteiligte zu 1) war im Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis zum 18. Nov. 2011 von seiner damaligen Arbeitgeberin, der A GmbH & Co. KG, als Leiharbeitnehmer an die Beteiligte zu 12) verliehen. Er war in diesem Unternehmen der Metallbranche als Elektroinstallateur eingesetzt. Auf den Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2010 wird verwiesen (Bl. 1019 ff. d. A.). Dessen Ziff. 10 lautet:

"10. Vertragsgrundlagen und Vertragsbestandteile

Es gelten die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen bzw. nachwirkenden Fassung ... ."

Mit Beschluss vom 13. Nov. 2012 (Bl. 25 ff. d. A.) setzte das Arbeitsgericht Berlin das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG aus, bis in einem Beschlussverfahren nach §§ 97 Abs. 1 und 5, 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Frage, ob die Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, die Beteiligten zu 2) bis 8), im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis zum 18. Nov. 2011 einschlägigen Tarifverträge für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, geschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und jenen, nämlich am 22. Juli 2003, 22. Dez. 2004, 30. Juni 2006 und 9. März 2010 für diese Branche tarifzuständig waren.

Die Beteiligten zu 2) bis 9) sind Mitgliedsgewerkschaften des DGB (Beteiligter zu 10) und Tarifvertragsparteien (die Beteiligte zu 9) als Rechtsnachfolgerin der T. Gewerkschaft GdED) des am 22. Juli 2003 mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (von nun an: BZA) abgeschlossenen Manteltarifvertrages Zeitarbeit, zu dessen Inhalt auf Bl. 81 ff. d. A. verwiesen wird. Nach § 1.2 gilt dieser Tarifvertrag fachlich für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des BZA (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe) und nach § 1.3 persönlich für die Arbeitnehmer, die von dem Zeitarbeitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des AÜG überlassen werden und Mitglieder einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Der BZA und die Beteiligten zu 2) bis 9) (die Beteiligte zu 9) wiederum als Rechtsnachfolgerin der T. Gewerkschaft GdED) sind ferner Tarifvertragsparteien des ebenfalls am 22. Juli 2003 abgeschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages Zeitarbeit (Bf. 90 ff. d. A.) und des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit (Bl. 85 ff. d. A.), des Änderungstarifvertrages vom 22. Dez. 2004 zum Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 (Bl. 93 ff. d. A.), die Beteiligten zu 2) bis 8) auch der Änderungstarifverträge vom 30. Mai 2006 (Bl. 98 ff. d. A.) und vom 9. März 2010 (Bl. 106 ff. d. A.) jeweils zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003.

Der BZA ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. Ap...

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