Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 06.09.1997; Aktenzeichen 4 Ca 205/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom6. September 1997 – 4 Ca 205/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf DM 408.– festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger wendet sich im Wege sofortiger Beschwerde gegen einen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinenden Beschluß des Arbeitsgerichts.

Der Kläger macht einen von seiner Mandantin, die Versicherungsnehmerin der Beklagten (st, an ihn abgetretenen Anspruch auf Deckungszusage und Bezahlung von Anwaltskosten geltend. Die Mandantin des Klägers hatte im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin den Kläger als Rechtsanwalt eingeschaltet. Es kam zu einer Auflösungsvereinbarung über das Arbeitsverhältnis.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Erteilung einer Deckungszusage und zur Kostentragung verpflichtet, für einen derartigen Rechtsstreit seien die Arbeitsgerichte nach § 34 ZPO zuständig.

Die Beklagte hat unter anderem die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt

Das Arbeitsgericht hat sich mit Beschluß vom 08.09.1997 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen. Gegen diesen ihm am 10.09.1997 zugestellten Beschluß, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 42 d. A. Bezug genommen wird, hat der Kläger mit einem am 12.09.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seine Auffassung, wonach die Gerichte für Arbeitssachen im vorliegenden Fall zuständig seien, vertieft.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluß und wiederholt ihre Auffassung, wonach eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben sei.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 77 Abs. 1 ArbGG, 577 ZPO). Die Beschwerdeentscheidung konnte durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer allein ergehen. Denn die lückenhafte Regelung des Beschwerdeverfahrens im Arbeitsgerichtsgesetz ist um den entsprechend anzuwenden § 53 ArbGG zu ergänzen (vgl. BAG 10.12.1992 AP Nr. 4 zu § 17 a gvg).

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die ordentlichen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig sind. Daß das Arbeitsgericht insoweit die sachliche Zuständigkeit und nicht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint hat, obgleich die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit keine solche der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche des Rechtswegs ist (vgl. Koch njw 91, 1856 (1858)), ist unschädlich. Entscheidend ist allein, daß die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu Recht verneint wurde.

Es fehlt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den vorliegenden Rechtsstreit. Aus § 2 in Verbindung mit § 3 arbgg läßt sich die Zuständigkeit nicht herleiten, weil ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Rechtschutzversicherung – der Kläger tritt hier ausdrücklich als Rechtsnachfolger seiner Mandantin auf – nicht unter die in dieser Vorschrift enumerativ aufgezählten Fälle subsumiert werden kann.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte resultiert auch nicht aus § 34 ZPO, insoweit kann offenbleiben, ob diese Vorschrift überhaupt dann gilt, wenn der Rechtsanwalt – wie hier der Kläger – nicht eigene Rechte geltend macht, sondern abgetretene Rechte seines Mandanten gegen die Rechtsschutzversicherung, unentschieden bleiben kann ferner, ob der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, wonach § 34 ZPO die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen vermag (vgl. z. B.: LAG Hamm 05.07.1984 A-R Bl. 3 D Arbeitsgerichtsbarkeit v B Entscheidung 57; LAG Hamburg MDR 95,212; Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. 1997 § 34 Randziff. 1; MünchKomm-ZPO/Patzina 1992 § 34 Randziff. 12; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. 1993 § 34 Randziff. 18; a. A. Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. 1997 § 34 Randziffer 5; Hansens NJV 89,1131 (1136)) gefolgt werden kann. Das ist nicht zweifelsfrei, weil das Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit seit Inkrafttreten der §§ 17 a ff GVG eine solche des Rechtsweges ist (§ 48 ArbGG) und § 34 ZPO neben der örtlichen lediglich auch die sachliche Zuständigkeit betrifft Auch dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. § 34 ZPO vermag nämlich jedenfalls deshalb im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht zu begründen, weil § 34 ZPO einen vorangegangenen Hauptprozeß, d. h. ein vorangegangenes zivilprozeßuales Verfahren vorschreibt. Auf außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, wie...

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