Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Aufhebung der Beiordnung. Zulässigkeit der Beschwerde der gesamten Rechtsanwaltskanzlei unter Einschluss nicht Beigeordneter Rechtsanwälte. Voraussetzungen der Aufhebung der Beiordnung

 

Leitsatz (amtlich)

- Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann eine im Rahmen der Bewilligung von PKH erfolgte Beiordnung nur aufgehoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. - An einem Verfahren, dass die Entpflichtung des persönlich beigeordneten Rechtsanwalts betrifft, ist nicht die gesamte Kanzlei des beigeordneten Rechtsanwalts beteiligt, sondern nur der beigeordnete Rechtsanwalt, ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt hat kein eigenes Beschwerderecht. Ggf. bleibt zu prüfen, ob der nicht beigeordnete Rechtsanwalt im Rahmen einer Vertretung für den beigeordneten Rechtsanwalt tätig wird. - so auch HessLAG vom 3.01.2018 - 15 Ta 394/17

 

Normenkette

BRAO § 48 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 23.10.2017; Aktenzeichen 9 Ca 260/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 03. November 2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23. Oktober 2017 - 9 Ca 260/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Klägervertreter) begehrt die Aufhebung seiner Beiordnung, die im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten (den Kläger) erfolgte.

Der Kläger hat in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen - 9 Ca 260/15 - gegen die Wirksamkeit einer Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Rechtsanwalt A hat mit Schriftsatz vom 29. September 2015 zusammen mit der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zugunsten des Klägers beantragt. Mit Beschluss vom 5. November 2015 hat das Arbeitsgericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Dezember 2015, in dem es das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt hat.

Im Zuge des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens hat der Rechtspfleger den Klägervertreter am 06. und 29. September 2017 angeschrieben und um Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei gebeten. Hierauf wurde mit Schriftsätzen vom 10 und 12. Oktober 2017 die Entpflichtung als beigeordneter Rechtsanwalt beantragt (BI. 27 und 29 des Beihefts). Am 18. Oktober 2017 ist eine mit Bleistift teilweise ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingegangen. Den Entpflichtungsantrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 (BI. 36 des Beihefts) zurückgewiesen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist dieser Beschluss in der Kanzlei des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts in B, am 3. November 2017 zugestellt worden (BI. 37 des Beihefts).

Gegen den Beschluss ist am 8. November 2017 ein die sofortige Beschwerde beinhaltender Schriftsatz der Anwaltskanzlei aus B vom 3. November 2017 eingegangen. Darin heißt es unter anderem: "... legen wir ....", "... ist für die Unterzeichner..." ".....Kontaktaufnahme mit den Unterzeichnern..." "'.....durch die Unterzeichner ....". Er endet mit dem Satz: "Die Unterzeichner sind zu entpflichten." Der Schriftsatz ist unterzeichnet von Frau Rechtsanwältin C. Diese hat ihren Kanzleisitz in D (Bl. 39f des Beihefts).

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (BI. 44 des Beihefts) und legte die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Das Beschwerdegericht hat den Klägervertreter mit Schreiben vom 09. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt A beigeordnet worden ist und mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass die Schriftsätze vom 10. Oktober, 03. November und 29. Dezember von Rechtsanwältin C unterzeichnet wurden und gebeten, ggf. eine Vollmachtsurkunde zu den Akten zu reichen (Bl. 50 des Beihefts). Hierauf hat Frau Rechtsanwältin C auf dem Briefbogen "E GbR" mitgeteilt, dass die Schriftsätze von Frau Rechtsanwältin C unterzeichnet worden sind. Darüber hinaus ist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden, die der Kläger am 11. September 2015 unterzeichnet hat. Im Kopf der Vollmacht heißt es: "Kanzlei F, Partnergesellschaft, xxxx" (Bl. 55f des Beihefts).

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und unbegründet.

1. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23. Oktober 2017 eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Das Beschwerdegericht hält das Rechtsmittel ausnahmsweise für zulässig und geht davon aus, dass Frau Rechtsanwältin C die Schriftsätze vom 10. Oktober (Entpflichtu...

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