Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Verlegebetriebes für säurefeste keramische Böden am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau
Leitsatz (amtlich)
1. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob ein Betrieb, welcher keramische säurefeste Böden verlegt, ein Handwerksbetrieb im Sinne des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 in der Fassung vom 21.12.2011 (VTV-Bau) ist und von dessen betrieblichen Anwendungsbereich erfasst wird (hier bejahend).
2. Der Rechtsstreit ist gemäß § 98 Abs 6 ArbGG auszusetzen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Beschlussverfahren des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 3 BVL 5003/14, in dem über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vom 03.05.2012 des VTV-Bau zu entscheiden ist.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Betrieb, welcher keramische säurefeste Böden verlegt, ist ein Handwerksbetrieb im Sinne des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 in der Fassung vom 21.12.2011 (VTV-Bau).
Normenkette
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 15, Abschn. VII Nr. 10, § 18; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 6; TVG §§ 1, 5 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 05.12.2013; Aktenzeichen 4 Ca 508/13) |
Tenor
Der Rechtsstreit Hessisches Landesarbeitsgericht - 18 Sa 1474/14 - wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 ArbGG in der Fassung durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geführten Beschlussverfahrens mit dem Aktenzeichen 3 BVAVE 5003/14 ausgesetzt.
Die Aussetzung bezieht sich auf die Frage, ob die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung vom 21. Dezember 2011 wirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte in dem Zeitraum von Januar bis Mai 2013 Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zahlen musste, weil sie als Handwerksbetrieb im Säurebau tätig war. Diese Ansprüche sind von weiteren Forderungen des Klägers für die Zeitspanne von Oktober 2011 bis Dezember 2013 abgetrennt und in ein eigenständiges Verfahren überführt worden.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV -, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV -) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.
Die im Juni 2010 gegründete Beklagte hat ihren Sitz in A/B. Sie verlegt keramische säurefeste Böden. Ihre Kunden sind Unternehmen der Lebensmittelproduktion und -industrie, wie z.B. Molkereien und Brauereien. Die Beklagte stellt die säurefesten Fliesen nicht selbst her. Diese werden nach Vorbearbeitung und Abdichtung des Untergrunds in Säuremörtel mit Hohlfugen verlegt und abschließend säurefest versiegelt.
Die Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen, hat durch Bescheid vom 05. Juni 2013 auf eine Betriebsprüfung durch die Agentur für Arbeit C festgestellt, dass der Betrieb der Beklagten nicht am Verfahren zur Förderung der Winterbeschäftigung teilzunehmen hat (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2013, Bl. 40 d.A.).
Der Kläger verfolgte ursprünglich seine Beitragsansprüche gegenüber der Beklagten in 4 Mahnbescheidsverfahren, welche jeweils nach Widerspruch in streitige Verfahren übergeleitet und dann zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch das Arbeitsgericht Wiesbaden verbunden wurden.
Dabei ist der Kläger für den in erster Instanz maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2013 davon ausgegangen, dass die Beklagte durchgehend mindestens einen gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigte und hat für diesen monatlich den so genannten Mindestbeitrag gefordert, insgesamt 12.046,00 €.
Der Kläger hat behauptet, der oder die für die Beklagte tätige/n Arbeitnehmer habe arbeitszeitlich überwiegend folgende Tätigkeiten ausgeführt:
- keramische säurefeste Böden und Oberbeläge verlegt und beschichtet, u.a. in Säurekittbettung;
- sonstige Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansatz- und Verlegearbeiten;
- erforderliche Vor- und Nacharbeiten.
Der Kläger hat behauptet, die Arbeiten würden in handwerklicher Art und Weise ausgeführt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.046,00 € zu zahlen.
(hierauf entfallenden für den im Be...