Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. hier: Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6.7.84 (LRTV)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erfordernisse der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in einem tariflichen Eingruppierungssystem von Vergütungsgruppen mit allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und diesen beigegebenen Tätigkeits- oder Richtbeispielen sind regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer dem Beispiel entsprechende Tätigkeiten ausübt.

2. Wird eine Tätigkeit von einem Tätigkeits- oder Richtbeispiel erfaßt, so kommt eine Zuordnung dieser Tätigkeit unter Rückgriff auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale zu einer anderen Vergütungsgruppe als der, der das Beispiel beigegeben ist, nicht in Betracht. Eine ausfüllungsbedürftige Tariflücke liegt regelmäßig nicht vor.

 

Normenkette

BetrVG 1972 § 99 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.04.1985; Aktenzeichen 5 Bv 4/85)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.06.1987; Aktenzeichen 4 ABR 63/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 25. April 1985 – 5 Bv 4/85 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten vorliegend im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG 1972 um die Eingruppierung von drei Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vom 6. Juli 1984 (LRTV).

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter K. Sch, K. H. B. und H. R. in die Lohngruppe V des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie ersetzt.

Gegen diesen ihm am 16. Juli 1985 zugestellten Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wendet sich der Betriebsrat – Antragsgegner – mit seiner am 15. August 1985 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, die er dort, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15. Oktober 1985, am 15. Oktober 1985 begründet hat.

Der Betriebsrat bringt vor, für die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer sei nicht nur auf die Richtbeispiele in der Anlage zum LRTV abzustellen. Diese Richtbeispiele enthielten keinen abschließenden Katalog sämtlicher Tätigkeiten, die üblicherweise in einem Druckereibetrieb anfielen. Gerade der Bereich der – hier einschlägigen – Kopie sei zu wenig ausdifferenziert und lückenhaft erfaßt. So sei das verantwortliche Herstellen von Kopien und Druckplatten nicht – wie bei Tätigkeiten in anderen Bereichen – in einem besonderen Richtbeispiel erwähnt. Bei einem demnach gebotenen Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zeige sich, daß die betroffenen Arbeitnehmer nicht bloß in Vergütungsgruppe V einzugruppieren seien. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, daß der Anteil der hochwertigen Produkte, mit denen die betroffenen Arbeitnehmer befaßt seien, überwiegend sei. Auch sei zu beachten, von welchen Vorlagen Kopien herzustellen seien und daß sie auch Filme auf ihre Kopierfähigkeit zu überprüfen hatten. – Wegen des Vorbringens des Betriebsrates im übrigen im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 1985 und den weiteren Schriftsatz vom 14. April 1986 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 25. April 1985, zugestellt am 16. Juli 1985, Aktenzeichen: 5 Bv 4/85, abzuändern und den Antrag auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer K. Sch, K. H. B. und H. R. in die Lohngruppe V des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber – Antragstellerin – verteidigt den angefochtenen Beschluß und weist insbesondere darauf hin, daß die einheitliche Tätigkeit des Off setkopierers, die die betroffenen Arbeitnehmer ausübten, vom Richtbeispiel Nr. 6 zu Lohngruppe V LRTV beschrieben würden. Dieses Richtbeispiel sei deshalb für die Eingruppierung maßgeblich. Im übrigen tritt der Arbeitgeber dem Vorbringen des Betriebsrates in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegen. – Wegen des Vortrages des Arbeitgebers ansonsten wird auf seine Beschwerdebeantwortung vom 6. Dezember 1985 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in Lohngruppe V LRTV ersetzt. Denn zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß die von den betroffenen Arbeitnehmern verrichtete Tätigkeit vom Richtbeispiel Nr. 6 zu Lohngruppe V der Anlage zum LRTV erfaßt w...

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