Normenkette
ZPO §115; BSHG § 88
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Beschluss vom 15.01.1988; Aktenzeichen 2 Ca 577/87) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 22.01.1988 wird derBeschluß des Arbeitsgerichtes Marburg vom15.01.1988 – 2 Ca 577/87 – aufgehoben, soweit dem Kläger Prozeßkostenhilfe ohne Ratenbeteiligung bewilligt worden ist. Die vom Kläger zu entrichtende Monatsrate wird ab 15.01.1988 auf DM 120,– festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO n. F. statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors ist teilweise begründet.
1) Nach der zur Zeit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bestehenden objektiven Sachlage stand auf Grund des Prozeßvergleiches der Parteien vom 15.01.1988 fest, daß ihr Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten bis zum 30.06.1988 fortgesetzt werde. Aus den dem Beschwerdegericht vorliegenden Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.12.1987 bis zum 29.02.1988 ergibt sich weiter, daß der Kläger jedenfalls bis zum 30.06.1988 einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von 1.662,54 DM erzielt hat bzw. erzielen wird. Da seine Ehefrau eine monatliche Rente von 800,– DM bezieht und der Kläger nur noch einem einkommenslosen Kinde zum Unterhalt verpflichtet ist, hat er unter Berücksichtigung des § 115 Abs. 4 S. 1 ZPO nach der Anlage 1 zu § 114 ZPO folglich vorbehaltlich einer ab 01.07.1988 eintretenden Änderung seiner Einkommensverhältnisse (§ 120 Abs. 4 ZPO) mit monatlich 120,– DM zu den Kosten der Prozeßführung beizutragen.
2) Weitergehend konnte der Beschwerde der Staatskasse indessen nicht stattgegeben werden. Der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 03.08.1987 – 13 Ta 212/87 – darf nicht dahingehend mißverstanden werden, daß eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KÜSchG stets „automatisch” als Vermögen des Antragstellers einzusetzen ist. Ob und inwieweit das im konkreten Fall zu geschehen hat, bestimmt sich nach § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 BSHG. Der vorgenannte Beschluß des Beschwerdegerichts wollte lediglich zum Ausdruck bringen, daß Abfindungen der vorgenannten Art. (seinerzeit immerhin 46.850 DM) bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht völlig unbeachtet bleiben dürfen. Denn sie stellen unbestreitbar als Kapital einen Vermögenswert dar und das Gesetz gebietet ebenso unbestreitbar grundsätzlich den Einsatz von Vermögen in den Grenzen der Zumutbarkeit, wobei Veränderungen gem. § 120 Abs. 4 ZPO n.F. zu beachten sind. Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht erkennbar, daß das Arbeitsgericht seinen Beurteilungsspielraum, den ihm das Gesetz durch das Tatbestandsmerkmal „zumutbar” gewährt hat, verkannt hätte. Denn die hier zu zahlende Abfindung beträgt lediglich DM 11.000,–. Da der im Jahre 1934 geborene türkische Kläger als einfacher Arbeiter es schwer haben wird, ab 01.07.1988 im Raume Marburg eine andere Arbeitsstelle zu finden, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß ihm von der Abfindung letztlich ein Betrag verbleibt, der über die Geldwerte hinausgeht, die ihm gemäß § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ohnehin zu belassen sind.
Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung (z. B. Thomas-Putzo, 14. Auflage, § 127 Anm. 4).
Der Beschwerdewert wird gemäß § 3 ZPO auf DM 300 festgesetzt.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Fundstellen