Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsantrag. Rechtsverhältnis-Rechtsfrage. Rechtsschutzinteresse
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Beschlussverfahren
Normenkette
ArbeitszeitG §§ 9, 10 Abs. 4; ArbGG § 81
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.12.2001; Aktenzeichen 2 BV 413/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05.12.2001 – 2 BV 413/01 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1) zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1. (im Weiteren: Betriebsrat) begehrt die Feststellung der Grenzen rechtlich zulässiger Regelung von Arbeitszeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen.
Der Betriebsrat wurde Anfang des Jahres 2001 von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2. bis 8. gewählt. Zuvor hatten die in dem Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2., 4., 5. und 6. sowie die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. jeweils eigene Betriebsräte gewählt, die ihrerseits einen gemeinsamen Konzernbetriebsrats gebildet hatten. Dieser schloss mit den Beteiligten zu 2. und 3. am 26.05.2000 eine Betriebsvereinbarung über die Anordnung und Vergütung von Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie für den 24.12. und 31.12., nachdem zuvor das Hessische Sozialministerium mit Schreiben vom 10.01.2000 ihr Einverständnis damit erklärt hatte, dass die Frankfurter Wertpapierbörse am Parkett sowie über Xetra und Eurex an Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam und dem Tag der Deutschen Einheit ab dem Jahr 2000 geöffnet ist. In der genannten Betriebsvereinbarung heißt es u. a.:
„3. Aufrechterhaltung der Rechtspositionen
Beide Seiten halten ihre Rechtsposition zur gesetzlichen Zulässigkeit von Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit, insbesondere zur Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 10 (4) Arbeitszeitgesetz, aufrecht.
Arbeitnehmer, die ihr Beschwerderecht gegen die Anordnung zur Feiertagsarbeit wahrnehmen oder den Rechtsweg dagegen beschreiten, werden in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt.
4. Belegungsplan
An den gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12. wird grundsätzlich nicht gearbeitet. Soweit doch gearbeitet werden soll, bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrats.
Die Anlage 1 enthält einen Belegungsplan. In diesem Umfang stimmt der Betriebsrat der Tätigkeit zu. Eine Änderung des Belegungsplans bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.”
Wegen des übrigen Inhalts der Betriebsvereinbarung sowie des Schreibens des Sozialministeriums wird ergänzend auf Bl. 8 bis Bl. 10 bzw. Bl. 31 f. d. A. Bezug genommen.
In den Jahren 2000 und 2001 wurde in Anwendung der genannten Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung der jeweiligen Betriebsräte an Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fronleichnam für bestimmte Arbeitnehmer Arbeit angeordnet. Wegen der entsprechenden Anträge und Genehmigungen wird ergänzend auf Bl. 99 bis 263 Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat gemeint, mit der genannten Beschäftigung von Arbeitnehmern an Feiertagen sei gegen § 9 Abs. 1 ArbZG verstoßen worden, da eine rechtswirksame Verordnung oder Bewilligung gem. § 13 ArbZG oder ein außergewöhnlicher Fall i. S. d. § 14 ArbG nicht vorgelegen habe. Eine Berufung auf § 10 Abs. 4 ArbZG scheide aus, da diese Regelung nicht mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung stehe. Sie verstoße vielmehr gegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Der Betriebsrat hat daher klären wollen, ob er berechtigt gewesen sei, an gesetzlichen Wochenfeiertagen Mehrarbeit zu gestatten bzw. die Lage der Arbeitszeit an diesen Tagen mit den Arbeitgeberinnen zu vereinbaren.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Arbeitgeberinnen und der Betriebsrat nicht berechtigt sind, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an gesetzlichen Wochenfeiertagen Arbeitszeit vorzusehen und zu regeln, solange nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 ArbZG vorliegt oder eine rechtswirksame Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbZG erlassen wurde oder ein außergewöhnlicher Fall i. S. d. § 14 ArbZG vorliegt.
Die Beteiligten zu 2. bis 8. haben beantragt,
den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Sie haben gemeint, der Antrag des Betriebsrates sei unzulässig, da er eine abstrakten Normenkontrolle beabsichtige.
Mit am 05.12.2001 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 2 BV 413/01 – den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Es hat ihn für unzulässig gehalten, da das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht bestehe. Der Betriebsrat habe nämlich nicht aufgezeigt, welche Folgen die beantragte Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage für die Zukunft habe, insbesondere welche Konsequenzen er aus einer Sachentscheidung zu ziehen beabsichtige. Es sei aber nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, abstrakte Rechtsgutachten über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Betriebsrates zu...