Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Anwaltskosten bei Verweisung des Rechtsstreits aus dem unzulässigen Rechtsweg

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Rechtsstreit von einem Gericht des unzuständigen Rechtswegs (hier: Amtsgericht) an ein Gericht für Arbeitssachen verwiesen, sind die notwendigen Anwaltskosten, die vor dem zunächst angerufenen Gericht entstanden sind, gem. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG stets von dem Kläger zu erstatten. An abweichender oder einzuschränkender Ansicht der Kammer 6 des Hessischen Landesarbeitsgerichts hält die nunmehr zuständige Kammer 9 nicht fest.

 

Normenkette

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; GVG § 17b Abs. 2 S. 2; ZPO § 281 Abs. 3, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1-2, §§ 569, 577 Abs. 1-2; RPflG a.f. § 21 Nr. 1, § 11 Abs. 2; ArbGG § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 78

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 17.09.1998; Aktenzeichen 5 Ca 23/97)

Hessisches LAG (Aktenzeichen 2 Sa 1794/97)

 

Tenor

Auf die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts in Kassel vom 17. September 1998 – 5 Ca 23/97 – abgeändert.

Die der Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Prozeßkosten werden auf 858,96 DM nebst 4 v. H. Zinsen p. a. seit dem 27. August 1998 festgesetzt. Der weitergehende Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach einem Beschwerdewert von 80.54 DM die Beklagte zu tragen, die außergerichtlichen Kosten nach einem Beschwerdewert von 880.30 DM die Beklagte zu 9 v.H., der Kläger zu 91 v. H.

 

Tatbestand

I. Der Kläger hatte gegen die Beklagte Klage auf Herausgabe von neun Compact-Discs, deren Wert er mit 350,– DM beziffert hat, und auf Zahlung von Schadenersatz für deren unberechtigte Nutzung in Höhe von 3.834,– DM, zu dem Amtsgericht in Bad Wildlingen – 3 C 207/96 – erhoben. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 17. Dezember 1996 an das Arbeitsgericht in Kassel verwiesen (Bl. 32 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit einem am 6. August 1997 verkündeten Urteil – 5 Ca 23/97 – die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt (Bl. 70 – 79 d. A.). Die Berufung des Klägers hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 28. Januar 1998 – 2 Sa 1794/97 – als unzulässig verworfen (Bl. 111 und 111 R d. A.). Die Beklagte hat mit einem am 27. August 1997 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Festsetzung von Anwaltskosten unter Ansatz von je einer Prozeß- und Verhandlungsgebühr in Höhe von je 320,– DM, der Telekommumkationspauschale von 40,– DM, Fahrtkosten von 79,96 DM 148 km à 0,52 DM) und Abwesenheitsgeld von 60.– DM und Umsatzsteuer von 122,54 DM. zusammen von 939,50 DM, nebst Verzinsung gegen den Kläger begehrt (Bl. 82 d. A.), die erstgenannten drei Beträge mit der Anrufung eines unzuständigen Gerichts durch den Kläger begründet und die Reisekosten für erstattungsfähig gehalten (Bl. 85, 117, 127, 133 und 134 d. A.). Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten (Bl. 89, 90, 123, 135 und 136 d. A.). Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts in Kassel hat mit einem der Beklagten am 16. Oktober 1998 zugestellten, am 28. September 1998 der Geschäftsstelle übergebenen Beschluß vom 17. September 1998 – 5 Ca 23/97 – den der Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Betrag auf 59,20 DM hypothetische Reisekosten der Partei (148 km à 0,40 DM) festgesetzt und den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen (Bl. 139 und 139 R d. A.).

Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte unter Wiederholung ihres Vorbringens am 30. Oktober 1998 bei dem Arbeitsgericht

Erinnerung

eingelegt (Bl. 145 und 146 d. A.). Der Kläger hat gebeten, die Erinnerung zurückzuweisen (Bl. 148 und 149 d. A.).

Der Rechtspfleger (Bl. 147 d. A.) und die Vorsitzende des Arbeitsgerichts (Bl. 150 d. A.) haben der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und der genannten Schriftstücke im übrigen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG a. F., 78 Abs. 1 ArbGG statthafte, als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts in Kassel vom 10. September 1998 – 2 Ca 5/96 – anzusehende Erinnerung der Beklagten ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Es schadet auch nicht, daß die Beklagte keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, denn ihr Begehren, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung auch im übrigen stattgegeben werden soll, wird auch so hinreichend deutlich.

2. Die Erinnerung der Beklagten ist auch zum Teil begründet.

a) Zu Recht hat die Beklagte die Festsetzung von Anwaltskosten und Fahrtkosten als ihr zu erstattenden Prozeßkosten in Höhe von weiteren 799,76 DM, insges...

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