Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertbeschwerde gemäß § 10 BRAGO. Festlegung von Beträgen für im Vergleich miterledigte Positionen
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit die Beschwerdekammer nach dem Beschluss vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98 – (NZA-RR 1999, 382) davon ausgeht, dass im Vergleich mit geregelte Gegenstände mit Festbeträgen zu bewerten sind, gelten nunmehr die folgenden Festbeträge:
a) |
Zeugnis: |
– einfach: |
250,– EUR, |
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– qualifiziert ohne inhaltliche Festlegung: |
500,– EUR; |
b) |
Arbeitspapier (Ausfüllung/Aushändigung): |
150,– EUR pro Papier; |
c) |
Schriftliche Abrechnung: |
100,– EUR |
2. Entsprechend verdoppeln sich auch die Werte für Klagen auf Erteilung (oder Berichtigung) eines einfachen Zeugnisses – insoweit also von 250,– EUR auf 500,– EUR (vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 19. November 2001 – 15 Ta 85/01 –) – und für Klagen auf Ausfüllung und/oder Herausgabe von Arbeitspapieren (insoweit also von 250,– EUR auf 500,– EUR [vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.]).
Normenkette
BRAGO § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 12 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3 ff.
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 06.01.2003; Aktenzeichen 9/4/9 Ca 553/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 2003 – 9/4/9 Ca 553/02 – bezüglich des Vergleichswertes aufgehoben.
Der Vergleichswert gemäß § 10 BRAGO wird auf 5.283,09 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägervertreter haben die Beschwerdegebühr nach einem Gerichtsgebührenwert in Höhe von 171,68 EUR zu tragen – die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich etwaiger Gegenvorstellungen.
8) Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind alle zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.
9) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Arbeitsgericht hat den Wert für das Verfahren auf den Antrag der Klägervertreter nach Anhörung des Bezirksrevisors auf 4.163,04 EUR und für den Vergleich auf 4.413,04 EUR (Erhöhung um 250,– EUR bezüglich Ziffer 6 des Vergleichs) festgesetzt.
Der entsprechende Beschluss ist der Klägerin am 10. Januar 2003 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist am 16. Januar 2003 beim Arbeitsgericht eingegangen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. März 2003 nicht abgeholfen (Leseabschrift Blatt 66 d. A. – hierauf wird für die Begründung Bezug genommen).
Der Bezirksrevisor verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde, die nur den Vergleichswert angreift, hat zum Teil Erfolg.
Der Vergleichswert gemäß § 10 BRAGO setzt sich zunächst aus dem nicht angegriffenen Verfahrenswert in Höhe von 4.163,04 EUR und dem Wert für Ziffer 6 des Vergleichs (betreffend: wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis ohne nähere Festlegungen) zusammen.
Der Wert von Ziffer 6 des Vergleichs ist mit 500,– EUR anzusetzen. Die Kammer hat zwar bislang insoweit nur 250,– EUR (früher: DM 500,–) angesetzt (vgl. Beschluss vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98 – NZA-RR 1999, 382). Doch ist der tadierte Betrag (vgl. etwa bereits LAG Bremen Beschluss vom 23. Dezember 1982, DB 1983, 1152) im Hinblick auf die Geldentwertung nicht mehr angemessen, und aus Praktikabilitätsgründen erscheint die Verdoppelung des bisherigen Betrages als angemessen.
Entsprechendes gilt dann für andere im Vergleich mit verglichene Gegenstände (auch dazu vgl. den zitierten Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.).
Soweit die Beschwerde Erfolg hat, steht eine Auslagenerstattung nicht in Rede, und eine Gerichtsgebühr wird insoweit nicht erhoben – damit bedarf es insoweit keiner Kostenentscheidung. Soweit die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, bedarf es keiner Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, da auch insoweit eine Auslagenerstattung nicht in Rede steht. Die Klägervertreter haben insoweit gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beschwerdegebühr zu tragen. Der Wert gemäß § 25 Abs. 2 GKG ist insoweit auf 171,68 EUR festzusetzen (Gebührendifferenz unter Berücksichtigung von Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).
Unterschriften
gez. Dr. Bader Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
Fundstellen
Haufe-Index 969054 |
JurBüro 2004, 139 |
NZA-RR 2003, 660 |
www.judicialis.de 2003 |