Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg für die persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Schadensersatz als Ausgleich für eine ausgebliebene Entgeltforderung im Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 3 ArbGG eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter persönlich gemäß § 60 InsO auf Schadensersatz als Ausgleich für ausgebliebene Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt.
Normenkette
GVG § 17a; ArbGG §§ 48, 3; InsO § 60
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 20.02.2014; Aktenzeichen 4 Ca 412/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26. März 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Februar 2014 - Aktenzeichen 4 Ca 412/14 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss.
Der Beklagte ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 01. Mai 2013 - Az. 10 IN 73/13 - Insolvenzverwalter über das Vermögen der A, bei der der Kläger ab dem 15. November 1993 beschäftigt wurde. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 06. Mai 2013 (Bl. 12 und 13 d. A.) unter sofortiger Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zum 31. August 2013. Der Kläger wiederum kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2013.
Mit seiner am 21. Juni 2013 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 4 Ca 905/13 erhobenen Klage hat der Kläger vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A an Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2013 Zahlung in Höhe von € 2.844,27 brutto nebst Zinsen verlangt. Mit Schreiben vom 01. November 2013 zeigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Nach Umstellung seiner Zahlungs- auf eine Feststellungsklage hat der Kläger unter Erweiterung seiner Klage mit Schriftsatz vom 06. November 2013 den Beklagten als Insolvenzverwalter persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen und im Hauptantrag Zahlung von € 2.844,27 brutto nebst Zinsen an sich verlangt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 (Bl. 1 d. A.) hat das Arbeitsgericht Wiesbaden das Verfahren, soweit es sich gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter persönlich richtet, nach erfolgter Rechtswegrüge durch den Beklagten zur eigenständigen Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 - 4 Ca 412/14 (Bl. 95 - 99 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch bei Ansprüchen nach § 60 InsO folge die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 3 ArbGG, sofern jedenfalls Schadensersatz als Ausgleich für eine ausgebliebene Entgeltforderung im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werde. Auch in diesen Fällen trete der Insolvenzverwalter an die Stelle des alten Arbeitgebers und Insolvenzschuldners und sei im weiteren Sinne dessen "Rechtsnachfolger". Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe (Bl. 95 bis 99 d. A.) Bezug genommen.
Gegen den ihm am 12. März 2014 (Bl. 101 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 26. März 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 108 bis 111 d. A.). Mit Beschluss vom 07. April 2014 - 4 Ca 412/14 (Bl. 113 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Februar 2014 - 4 Ca 412/14 - ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 572 Abs. 2, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 78 ArbGG frist- und formgerecht eingelegt worden.
2.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Wiesbaden im angefochten Beschluss vom 20. Februar 2014 - 4 Ca 412/14 - den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 ArbGG. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter auch bei Geltendmachung von Schadensersatz als Ausgleich für eine ausgebliebene Entgeltforderung im Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von § 60 InsO an die Stelle des alten Arbeitgebers und Insolvenzschuldners tritt und damit im weiteren Sinne dessen Rechtsnachfolger ist. Das Beschwerdegericht folgt insoweit dem angefochtenen Beschluss uneinges...