Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Zuständigkeit. Arbeitsgerichte. sic-non-Fall

 

Leitsatz (redaktionell)

Kann sich der geltend gemachte Anspruch nur aus einem als Arbeitsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsverhältnis ergeben, ist die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 2 I Nrn. 3a, 3b

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Beschluss vom 09.01.2008; Aktenzeichen 3 Ca 221/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 09. Januar 2008 – 3 Ca 221/07 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte wendet sich im Wege sofortiger Beschwerde gegen einen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts.

Der Kläger, der zum 01. September 2002 bei der Stadt Xxx Xxxxxxx eine Gewerbe mit der Tätigkeitsbeschreibung „Marketingberatung für Events, Schwerpunkt Golfveranstaltungen und Vermittlung von Dienstleitungen im Bereich Event-Marketing” angemeldet hatte, war bei der Beklagten, die eine Golfanlage betreibt, seit dem 11. Oktober 2002 in der Funktion eines Clubmanagers beschäftigt. Schriftliche Vereinbarungen über das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien existieren nicht Zum Aufgabengebiet des Klägers gehörte es, den Ablauf auf der Golfanlage zu organisieren. In diesem Zusammenhang hatte er u.a. die Aufgabe, im sog. Tagesgeschäft die Gelder von Golfplatznutzern zu vereinnahem und darüber abzurechnen, zu kontrollieren, dass nur spielberechtigte Personen den Golfplatz nutzen und für einen geordneten Spielbetrieb Sorge zu tragen. Für seine Tätigkeit stellte der Kläger der Beklagten monatliche Rechnungen incl. MWSt, zuletzt über monatlich insgesamt EUR 4.760,00. Im Laufe des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien übernahm der Kläger in der Zeit bis Dezember 2006 zusätzlich Tätigkeiten für die frühere Clubmanagerin der Beklagten, die auf dem Golfgelände unter der Bezeichnung „XX Xxxx Xxxxxxx Xxxxx” einen Golf-Shop betrieb und stellte dieser entsprechende Rechnungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf den Betrieb der Beklagten mangels einer ausreichenden Zahl beschäftigter Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Im Februar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mündlich mit, dass sie das Vertragsverhältnis nicht über das Ende des Monats Februar 2007 hinaus fortsetzen wolle. Nachdem der Kläger für den Monat März 2007 keine Vergütung erhalten, durch seinen Prozessbevollmächtigten Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und diese mitgeteilt hatte, dass der Kläger kein Arbeitnehmer gewesen und daher das Vertragsverhältnis beendet worden sei, leitete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Klägervertreter unter dem 15. August 2007 per Fax ein Schreiben zu, mit dem dieser Namens und in Vollmacht der Beklagten die Vertragsbeziehungen zum Kläger zum nächstmöglichen Termin kündigte. Ein Kündigungsschreiben im Original ging weder dem Kläger noch dessen Prozessbevollmächtigtem zunächst zu.

Mit seiner am 23. August 2007 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangenen Klage vertritt der Kläger die Ansicht, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, das mangels schriftlicher Kündigung nicht beendet worden sei, so dass er Vergütungszahlungen für die Zeit von März bis September 2007 verlangen könne. Insoweit hat er zunächst die aus dem angefochtenen Beschluss (dort Bl. 151 d.A.) ersichtlichen Anträge angekündigt.

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen mit der Begründung, zwischen den Parteien habe nie ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09. Januar 2008, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 149 bis 154 d.A. Bezug genommen wird, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

Gegen diesen, ihr am 29. Januar 2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 06. Februar 2008 per Fax beim Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie ihre Ansicht vertieft, die Gerichte für Arbeitssachen seien nicht zuständig.

Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigtem am 21. Dezember 2007 das Kündigungsschreiben vom 15. August 2007 im Original nebst beglaubigter Vollmacht zugegangen ist und der seine Klage mittlerweile mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 um die dort ersichtlichen Anträge (Bl. 141 bis 143 d.A.) erweitert hat, verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 48 Abs. 1 ArbGG iVm § 17a Abs. 4 S. 2 GVG) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 S. 1 ArbGG iVm §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO) In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung angekündigten Anträge zu Recht bejah...

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