Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung für die Übersetzung als PDF-Datei übersandter Texte
Leitsatz (amtlich)
Wird einem Übersetzer zu übersetzender Text als PDF-Datei elektronisch übersandt, so kann er das erhöhte Honorar von 1,75 € pro jeweils angefangene 55 Anschläge abrechnen, denn eine PDF-Datei ist nicht editierbar im Sinne des Gesetzes.
Unerheblich ist, dass PDF-Dateien mit Hilfe von entsprechenden Programmen in editierbare Texte rückumwandelt werden können.
Normenkette
JVEG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 01.04.2014; Aktenzeichen 6 Ca 893/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. April 2014 - 6 Ca 893/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdegegnerin übersetzte nach dem Auftrag des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2014 mehrere zustellungsrelevante Schriftstücke vom Deutschen ins Spanische. Dafür waren ihr die zu übersetzenden Schriftstücke per E-Mail als PDF-Datei übersandt worden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 übersandte die Beschwerdegegnerin dem Arbeitsgericht dafür folgende Rechnung:
Für die Ausführung des oben genannten Auftrags erlaube ich mir,
EUR 63,55
in Rechnung zu stellen
1632 Zeichen, d. h. 30 Zeilen à 1,75 € |
€ 52,50 |
Porto |
€ 0,90 |
Nettobetrag |
€ 53,40 |
MwSt. 19 % |
€ 10,15 |
Brutto |
€ 63,55 |
Das Arbeitsgericht zahlte der Beschwerdegegnerin darauf nur 56,41 € unter Kürzung des Zeilenhonorars auf 1,55 € mit dem Hinweis, das höhere Zeilenhonorar komme nur bei nicht editierbaren Texten infrage. Die übersandten PDF-Dateien seien aber editierbar. Nach formloser Beschwerde der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer die Sache dem Arbeitsgericht zur gerichtlichen Festsetzung vorgelegt.
Am 1. April 2014 setzte das Arbeitsgericht die Vergütung der Beschwerdegegnerin unter Zulassung der Beschwerde auf die beantragten 63,55 € fest. Das Arbeitsgericht hat die Ansicht vertreten, die übersandten PDF Dateien seien zwar editierbar, aber nur mit Hilfe einer speziellen Software und selbst dann immer noch mit großem Fehlerrisiko.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten Beschluss (Bl. 75-77 d.A.) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor am 11. April 2014 u.a. unter Verweis auf § 241 a BGB Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht am 17. April 2014 nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist statthaft (§ 4 Abs. 3 JVEG). Nach ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde durch das Arbeitsgericht kommt es auf den Beschwerdewert von mehr als 200 € nicht an. Eine Beschwerdefrist ist nicht einzuhalten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 4 Abs. 4 JVEG).
In der Sache ist die Beschwerde erfolglos.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Vergütung der Beschwerdegegnerin antragsgemäß auf 63,55 € festgesetzt. Der Betrag entspricht nach Grund und Höhe der einschlägigen Vorschriften (§§ 11,12 JVEG). Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin das Recht, statt des Grundhonorars in Höhe von 1,55 € pro angefangene 55 Anschläge das erhöhte Honorar von 1,75 € pro gefangene 55 Anschläge zu verlangen.
In § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 JVEG heißt es dazu:
Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 € für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 € für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).
Einigkeit besteht darüber, dass der Gesetzestext missglückt ist (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 11 JVEG Rz. 6: "Geheimnis des Gesetzgebers!"; OLG Celle vom 19. Dezember 2013 -1 Ws 535/13- zitiert nach Juris; ArbG Frankfurt am Main vom 4. Februar 2014 -3 Ca 7999/13-). Offenkundig geht es um die Unterscheidung von editierbaren und nicht editierbaren elektronisch übermittelten Texten (Meyer/Höfer/Bach/Overlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 11 Rz. 3). Die Editierbarkeit von Texten erleichtert die Übersetzung und rechtfertigt deshalb die geringere Vergütung (BT-Drs. 17/11471, S. 261 und 354).
Editierbare Texte müssen mit einer Textverarbeitung (z.B. Microsoft Word) erstellt sein und gewährleisten, dass sie mit einer Textverarbeitung ohne weitere Zwischenschritte weiter bearbeitet werden können. Bilddateien wie JPEG- oder GIF-Dateien oder Dateien im PDF-Format sind keine nach dieser Vorschrift editierbar Texte, weil sie erst unter Einsatz weiterer Software (z.B. OCR; adobe acrobat pro) in einen editierbaren Text umgewandelt werden müssen (Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 11 JVEG Rz. 4).
Hier sind der Beschwerdegegnerin PDF-Dateien, also von Hause aus nicht editierbare Texte zur Verfügung gestellt worden. Das begründet das "Zeilenhonorar" von 1,75 €. Die Beschwerdegegne...