Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrecht. Umlaufpläne

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bezüglich der Umlaufplanung

 

Normenkette

TV PV (Personalvertretung Condor) § 56

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 27.09.1999; Aktenzeichen 6 BV 9/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.09.1999 – Az. 6 BV 9/99 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Mitbestimmungsrechte der Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Personalvertretung) bei der Planung von Flugumläufen durch die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin).

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Bedarfsluftfahrt, bei dem sich die betriebliche Mitbestimmung für das im Flugbetrieb beschäftigte Personal gem. § 117 Abs. 2 BetrVG nach dem „Tarifvertrag Personalvertretung …”, gültig ab 31.08.1992 i. d. F. des zweiten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 07.02.1993 (im Folgenden: TV PV) richtet. Die Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Gestaltung der Arbeitszeit für das fliegende Personal ist gem. § 56 TV PV durch ihre Beteiligung an der Gestaltung der Umlaufpläne geregelt. Wegen des Wortlautes der genannten Tarifvorschrift wird ergänzend auf Bl. 44 d. A. Bezug genommen. Praktisch verfahren die Beteiligten dabei so, dass die Arbeitgeberin monatlich im Voraus die aktualisierten Saison- und Monatspläne für Lang- und Mittelstreckenumläufe zur Mitbestimmung vorlegt. Die Personalvertretung prüft diese und macht Änderungsvorschläge bezüglich einzelner oder mehrerer der Umläufe geltend (§ 56 Abs. 2 TV PV). Kommt es nicht zu einer Verständigung, entscheidet die Einigungsstelle (§ 56 Abs. 3 TV PV). Der in § 56 TV PV angesprochene Gestaltungsrahmen der Arbeitgeberin ist insbesondere durch § 8 der zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 12.11.1974 i. d. F. vom 10.03.1982 (2. DV Luft BO) umrissen.

Nachdem sich die Beteiligten im Jahre 1999 über einen Umlauf Dominikanische Republik über Curacao nach Köln (SDQ-CUR-CGN) nicht einigen konnten, tagte am 25.06.1999 eine Einigungsstelle. Streitig an dem genannten Umlauf war insbesondere, dass er für die betroffene Cockpitbesatzung mit einem siebentägigen Aufenthalt in der Karibik verbunden gewesen wäre, während das Kabinenpersonal einen belastenden Rückflug zu absolvieren gehabt hätte. Die Personalvertretung stellte in der Einigungsstellensitzung folgende Anträge zur Abstimmung:

Der Umlauf soll für das Kabinenpersonal so geändert werden, dass der Einsatz wie beim Cockpitpersonal erfolgt.

Hilfsweise (1):

Vor dem Umlauf ist eine Ruhezeit von 24 Stunden zu berücksichtigen und nach dem Umlauf ab Ankunft in CGN eine Mindestruhezeit von 48 Stunden. Weiterhin ist eine Belastungsanalyse dieses Umlaufs durch eine sachverständige Institution, z. B. die DLR, unter medizinischen, physischen und psychischen Gesichtspunkten durchzuführen, die mindestens folgende Elemente enthält:

  • Ausruhzustand vor Antritt des Umlaufs,
  • Belastung während des Umlaufs durch Zeitzonen, Tageszeit und Flugdauer,
  • Belastungszustand nach Umlaufende.

Hilfsweise (2):

Es ist eine Belastungsanalyse dieses Umlaufs durch eine sachverständige Institution, z. B. die DLR, unter medizinischen, physischen und psychischen Gesichtspunkten durchzuführen, die mindestens folgende Elemente enthält:

  • Ausruhzustand vor Antritt des Umlaufs,
  • Belastung während des Umlaufs durch Zeitzonen. Tageszeit und Flugdauer.
  • Belastungszustand nach Umlaufende.

Hilfsweise (3):

Vor dem Umlauf ist eine Ruhezeit von 24 Stunden zu berücksichtigen und nach dem Umlauf ab Ankunft in CGN eine Mindestruhezeit von 48 Stunden.

Während der Hauptantrag und die Hilfsanträge zu 1 und 2 zurückgewiesen wurden, nahm die Einigungsstelle den Hilfsantrag zu 3 mehrheitlich an.

Die Personalvertretung hat diesen Spruch der Einigungsstelle für rechtsunwirksam gehalten, weil diese ihr Ermessen unzutreffend ausgeübt habe. Der Spruch verletze nämlich die generelle Politik der Arbeitgeberin, Cockpit- und Kabinenpersonal einheitlich einzusetzen, um Misshelligkeiten zwischen den Besatzungsmitgliedern zu vermeiden. Weiter hat die Personalvertretung gemeint, die Einigungsstelle habe den Begriff der Kostenneutralität i. S. von § 56 Abs. 2 S. 3 TV PV falsch verstanden. Änderungsvorschläge der Personal Vertretung seien nicht nur kostenneutral in diesem Sinne, wenn sich für den einzelnen Umlauf aufgrund von Änderungsvorschlägen keine Kostenerhöhung ergebe, sondern wenn die Gesamtheit der Änderungsvorschläge – also einschließlich der kostensparenden – zu keiner Kostenerhöhung, der von Änderungsvorschlägen betroffenen Umläufe insgesamt führe. Weiter hat die Personalvertretung gemeint, dass eine besondere Belastung i. S. von § 56 Abs. 2 S. 2 TV PV immer dann anzunehmen sei, wenn die geplante Flugdienstzeit je Umlauf mehr als 12 Stunden betrage, da sie dann nur knapp unterhalb der höchstzuläss...

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