Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhegeld. Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betriebsübergang liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmer eines Produktionsbetriebes schrittweise in den benachbarten Betrieb eingegliedert werden und der erste Betrieb schließlich stillgelegt wird.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 25.04.1995; Aktenzeichen 2 Ca 3947/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klagers gegen des Urteil des Arbeitsgerichts in Niesbeden vom 25. April 1995 – 2 Ca 3947/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund Betriebsübergangs Versorgung nach der Versorgungsordnung seiner früheren Arbeitgeberin schuldet.

Der am 04. Juni 1934 geborene Kläger trat am 01. April 1961 als Angestellter in die Dienste der … Diese hatte ihren Arbeitnehmern Versorgung zugesagt gemäß einer von ihr 1955 aufgestellten Versorgungsordnung „Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsordnung für die Angestellten der Firma …. Der Kläger war im Werk der … im Labor beschäftigt.

Die Beklagte übernahm zum 01. Januar 1982 sämtliche Kommanditanteile der …. Die Beklagte ist ein bedeutender Zementhersteller. Das Zementwerk der – … war dem – weit größeren – Zementwerk der Beklagten in … benachbart. Ab 1982 überließ die … Verwaltungs- und Vertriebsaufgaben weitgehend der Beklagten. Der Leiter des Werks … der Beklagten wurde technischer Geschäftsführer bei der … und damit zuständig für die Produktion in deren Werk. Im Oktober 1984 beschlossen die Gesellschafter der … das Werk stillzulegen. Ab Anfang 1985 war der Ofen, das zentrale Produktionsmittel, stillgelegt. Vermahlung und Verpackung des Zements erfolgten aus dem Silo. Arbeitnehmer der … wurden im Laufe des Jahres 1985 im Werk der Beklagten beschäftigt. Der Betriebsrat des Werks der … schloß mit der … am 11.07.1985 einen Interessenausgleich über die Stilllegung des Betriebs zum 31.12.1985. Die Betroffenen – knapp 30 Arbeitnehmer – sollten danach durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1985 aus den Diensten der … ausscheiden. Weiter ist festgehalten, daß sich die Beklagte bereiterklärt habe, diesen Mitarbeitern ab 01. Januar 1986 einen neuen Arbeitsplatz anzubieten. Auf der Grundlage dieses Interessenausgleiches vereinbarte der Betriebsrat mit der … sowie der Beklagten einen Sozialplan. Darin heißt es:

§ 4 Altersversorgung

„Der Anspruch der Altersversorgung aus der Firma … ist entsprechend – dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung für alle Anspruchsberechtigten zu sichern. Jeder Berechtigte erhält einen entsprechenden Bescheid. Die Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei der Firma … muß neu erworben werden. Es gilt die Pensionsordnung der Firma, … für Mitarbeiter in der Fassung vom 03.11.1983, …”

Der Kläger schloß am 30. September 1985 einen Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1985 und gleichzeitig einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten ab 01. Januar 1986. In diesem ißt die Altersversorgung entsprechend dem Sozialplan geregelt. Seit spätestens 1985 wird das Zementwerk der … überhaupt nicht mehr genutzt. Die Produktionsanlagen dieses Werkes zu veräußern scheiterte. Durch Vandalismus wurden Werksanlagen zerstört. Das Werk wurde schließlich eingeebnet, einige verwertbare Teile wurden veräußert. An die Beklagte ging eine Packhalle, die zum Teil abgebaut und in ihrem Werk wieder aufgebaut wurde. Sowie ein Staub- und Kohlensilo und die Getrieberohmühle. Ferner übernahm die Beklagte noch brauchbare Motoren und Getriebe in ihr Magazin.

Die Arbeitnehmer der … wurden bereits im Jahre 1985 in immer stärkeren Umfang im Werk der Beklagten beschäftigt. Sie wurden schließlich entsprechend ihren jeweiligen Qualifikationen in den entsprechenden Abteilungen bei der Beklagten eingesetzt und beschäftigt. Bis Ende 1985 wurde dieser Einsatz bzw. die Produktion von Zement für die … durch die Beklagte wechselseitig in Rechnung gestellt. Die Beklagte beschäftigte damals in ihrem … Werk etwa 350 Arbeitnehmer.

Die Beklagte erwarb die Warenzeichenrechte für die Marke … und vertrieb bis Ende 1994 noch Zement unter dieser Marke.

Die einzige Komplementärin der …

schied zum 31. Dezember 1986 aus der – aus. Das Vermögen der … wuchs daraufhin nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten als alleinig verbleibenden Gesellschafterin an.

Der Kläger wurde im Januar 1993 erwerbsunfähig und erhält seitdem Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die … hatte dem Kläger einen Ruhegeldanspruch im Alter von 65 Jahren in Höhe von 1.842.00 DM (50 % des monatlichen Durchschnittseinkommens der letzten 3 Jahre von 3.684,00 DM) und eine unverfallbare Anwartschaft von 1.195,00 DM zum Ende 1985 errechnet. Die Beklagte zahlt dem Kläger seit Anfang 1993 eine monatliche Rente in dieser Höhe. Weiter zahlt die Beklagte dem Kläger eine Rente von 152,00 DM monatlich aufgrund ihrer eigenen im Arbeitsvertrag genannten Versorgungsordnung. Diese beruht auf einer Betriebsvereinbarung.

Der Kläger hat geltend gemacht, i...

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