keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. Interessenausgleich. Bestellung. Verhandlungsversuch. Betriebsrat. Mandat
Leitsatz (amtlich)
Zur Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten genügt es, wenn der Betriebspartner, der die Bildung einer Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat. Ein Dissens über den Umfang und die ausreichende Erfüllung der Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats steht der Bestellung einer Einigungsstelle über die Beratung eines Interessenausgleichs dann nicht entgegen.
Normenkette
BetrVG 111; BetrVG 112; ArbGG 98
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 21.02.2007; Aktenzeichen 1 BV 4/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2007 – 1 BV 4/07 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt eine Rehaklinik. Sie gehört zu dem mehrere Krankenhausgesellschaften umfassenden XXXXXX-Konzern und beschäftigt in ihrer Klinik 61 Arbeitnehmer auf 47,54 Vollzeitstellen. Die Arbeitnehmern werden von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert. Die Bettenkapazität der Klinik beträgt derzeit 195 Betten, von denen bisher durchschnittlich 100 bis 120 belegt waren. Vor einigen Jahren wurden die Dienstleistungsfunktionen Reinigung, Küche und technische Betreuung auf drei von der Arbeitgeberin abgespaltene Konzerngesellschaften (sog. „Pro-Gesellschaften”) übertragen, die auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen mit der Arbeitgeberin tätig waren. Deren gut zwanzig Arbeitnehmer waren an der letzten Betriebsratswahl nicht beteiligt.
Nachdem in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren der Betrieb hochdefizitär war und in dem vom 01. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 laufenden Geschäftsjahr 2006/2007 bis 30. November 2006 bereits ein Defizit von EUR 0,5 Mio. entstanden war, so dass ein Gesamtverlust im Geschäftsjahr von EUR 1,5 Mio. prognostiziert wurde, entschloss sich die Arbeitgeberin, den Betrieb zum 31. Januar 2007 stillzulegen. Der Betriebsrat wurde darüber in einer Sitzung vom 26. Januar 2007 unterrichtet. Nach der Zustellung einer von der Verpächterin beantragten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2007 – 12 O 32/07 –, durch die die Arbeitgeberin verpflichtet wurde, den tatsächlichen Betrieb der Klinik über den 31. Januar 2007 hinaus aufrechtzuerhalten, revidierte die Arbeitgeberin ihre Planungen. Sie unterrichtete den Betriebsrat in einer Sitzung vom 30. Januar 2007 über ihre Absicht, die Klinik unter Reduzierung der Durchschnittsbelegung der Betten auf 50 und der Vollzeitstellen auf 23 weiterzuführen. Der Betriebsrat lehnte das Angebot der Arbeitgeberin, bereits in dieser Sitzung den Entwurf eines Interessenausgleichs vorzulegen, ab und verlangte eine umfassende schriftliche Unterrichtung über das Konzept und die diesem zugrundeliegende Prognose. Zum 31. Januar 2007 kündigte die Arbeitgeberin die Dienstleistungsverträge mit den „Pro-Unternehmen” fristlos, was von diesen akzeptiert wurde. Der Betriebsrat richtete mit Schreiben vom 31. Januar 2007 ein umfangreiches Unterrichtungsverlangen an die Arbeitgeberin. Diese nahm mit einem Schreiben vom 02. Februar 2007 zu den Fragen Stellung und teilte dem Betriebsrat mit, dass sie nunmehr beabsichtige, die Anzahl der Vollzeitstellen um 16,69 auf 30,85 zu reduzieren. Die Prognose der zugrundegelegten Durchschnittsbettenbelegung erläuterte sie nicht. Sie wies darauf hin, dass durch die Maßnahme die Personalkosten um EUR 0,6 Mio. und die Sachkosten um EUR 1,3 Mio. pro Jahr reduziert würden. Bei einer Auslastung von durchschnittlich 50 Betten ergebe sich ein negatives Betriebsergebnis von ca. EUR 1,5 Mio. und ein Jahresfehlbetrag von EUR 1,7 Mio. Die vom Betriebsrat verlangte Vorlage des Pachtvertrages lehnte die Arbeitgeberin ab.
Am 05. Februar 2007 verhandelten die Beteiligten zwischen 16.45 Uhr und 21.00 Uhr über die Maßnahme. Der Betriebsrat beschloss in einer Sitzung vom selben Tag, von der Arbeitgeberin die Vorlage des Pachtvertrages und die Zustimmung zur Hinzuziehung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen zu fordern. Am Folgetag setzten die Beteiligten die Verhandlungen in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr fort. Die Arbeitgeberin lehnte die Finanzierung eines Sachverständigen ab und gewährte dem Betriebsrat für eine Stunde Einsicht in den Pachtvertrag. Sie verlangte vom Betriebsrat die Zustimmung zur Bildung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich, was vom Betriebsrat mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er noch nicht ausreichend unterrichtet worden sei und die innerbetrieblichen Verhandlungen damit noch nicht gescheitert seien. Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Arbeitgeberin ihr Anliegen weiter.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlic...