Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Honorars des betriebsfremden Beisitzers einer Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
1. Als Bezugsgröße des Honorars des Beisitzers kommt regelmäßig das dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlte Honorar in Betracht. Hierbei ist ein Abschlag von drei Zehnteln gegenüber der Vorsitzendenvergütung angemessen.
2. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 315 BGB), dass der betriebsfremde Beisitzer für begleitende Nebenarbeiten (Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Einigungsstelle) ein Stundenhonorar abrechnet, wenn der Vorsitzende zu einer Tagespauschale tätig geworden ist.
Normenkette
BetrVG § 76a Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.11.2019; Aktenzeichen 18 BV 612/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2019 – 18 BV 612/18 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Vergütungsansprüche der Antragstellerin für die Tätigkeit eines ihrer Gesellschafter als externer Einigungsstellenbeisitzer.
Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch über die Zahlung von 4019,06 € nebst Zinsen sowie über einen Widerantrag des Arbeitgebers wegen einer Überzahlung i.H.v. 8122,25 € nebst Zinsen.
Der Forderung der Antragstellerin liegen 2 Rechnungen vom 15. Dezember 2017 über 2216,55 €, Bl. 37, 38 der Nebenakte, und über 1808,41 €, Bl. 39, 40 der Nebenakte, zugrunde. Hierbei handelt es sich jeweils um Zeithonorar für die Tätigkeit des Gesellschafters der Antragstellerin als Einigungsstellenbeisitzer in den Einigungsstellen „flexibler Arbeitsplatz“ und „Krankmeldung“. Der geltend gemachte Zeitaufwand betrifft nicht die Tätigkeit während der Sitzung der Einigungsstelle, sondern außerhalb dieser angefallenen Arbeitsaufwand für die Durchsicht von Entwürfen des Betriebsrats sowie deren Erörterung etc. Eine individuelle Honorarabrede zwischen Arbeitgeber und dem Rechtsanwalt des Betriebsrats bestand nicht. Mit dem Einigungsstellenvorsitzenden war ein Pauschalhonorar von 3000 € je Sitzungstag vereinbart. Die Einigungsstellen dauerten jeweils einen Sitzungstag. Die Antragstellerin rechnete unter dem 15. Januar 2018 das Honorar ihres Gesellschafters für die Tätigkeit in der Einigungsstelle jeweils auf Basis der 7/10-Regelung ab. Diese Rechnungen glich der Arbeitgeber aus.
Dem Widerantrag des Arbeitgebers liegt die Rückforderung einer irrtümlichen Begleichung von geleistetem Zeithonorar i.H.v. 8122,25 € nebst Zinsen für die vorbereitende, teilweise auch begleitende Tätigkeit des Gesellschafters der Antragstellerin außerhalb der Sitzungen der Einigungsstelle „Gehaltsfindung“ zu Grunde.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 191-196 der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat -soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse- den Antrag der Antragstellerin abgewiesen und dem Widerantrag des Arbeitgebers stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 196-199 der Akte) Bezug genommen.
Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 17. Januar 2020 zugestellt, die dagegen am 17. Februar 2020 Beschwerde eingelegt und diese am 2. März 2020 begründet hat.
Die Antragstellerin rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin habe keine Umstände vorgetragen, die einen deutlich höheren Zeitaufwand als den des Vorsitzenden der Einigungsstelle nahelegen würden. Dies treffe nicht zu, weil der Gesellschafter der Antragstellerin seinen Zeitaufwand nach Datum und Dauer sowie Inhalt beschrieben habe. Beide Einigungsstellen seien in jeweils einem Sitzungstag abgeschlossen worden, was ohne die vorbereitenden Tätigkeiten des Gesellschafters der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre. Daher lägen objektive Umstände vor, die einen deutlich höheren Zeitaufwand als den des Einigungsstellenvorsitzenden rechtfertigten. Nichts Anderes gelte in Bezug auf die dem Widerantrag zugrundeliegende Regelung. In dieser Einigungsstelle habe der Gesellschafter der Antragstellerin etwa den doppelten Zeitaufwand wie der Vorsitzende der Einigungsstelle erbracht. § 76a Abs. 4 S. 4 Betriebsverfassungsgesetz schreibe gerade nicht vor, dass der Beisitzer im Ergebnis eine geringere Vergütung erhält als der Vorsitzende. Sie sei nur niedriger zu bemessen. Dies verkenne das Arbeitsgericht. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten auch außerhalb der Sitzungen der 3 Einigungsstellen teilweise mehrere Fassungen der später abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen ausgetauscht, überarbeitet, diskutiert und für die Sitzungstage fortentwickelt. Hieran sei der Gesellschafter der Antragstellerin mit einem noch einmal so hohen Zeitaufwand beteiligt gewesen, wie die Sitzungen selbst erfordert hätten. Das Arbeitsgericht habe ferner außer Acht gelassen, dass auch dem externen Beisitzer einer Einigungsstelle ein Ermess...