keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittelverzicht. Unterwerfungsvereinbarung. Beschlussverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sind befugt, vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eine einen Rechtsmittelverzicht vorsehende Unterwerfungsvereinbarung unter den Beschluss des Arbeitsgerichts zu treffen.

 

Normenkette

ZPO 515; ArbGG 87; ArbGG 89

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.06.2007; Aktenzeichen 18 BV 785/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.09.2010; Aktenzeichen 7 ABR 73/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2007 – 18 BV 785/06 – wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung von 2.449 Arbeitnehmern.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Luftverkehrsunternehmen, das in Deutschland an den zehn Flughäfen A, B, C, D, E, F, G, H, I und J Bodenbetriebe betreibt, deren Belegschaften jeweils von Betriebsräten repräsentiert werden. Insgesamt beschäftigt die Arbeitgeberin in Deutschland etwa 10.000 Mitglieder des Bodenpersonals, davon ca. 6.500 in ihrem Betrieb am Flughafen J. Diese werden von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat vertreten.

Die Eingruppierung des überwiegenden Teils des Bodenpersonals richtete sich bisher nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal vom 29. April 1989/02. Mai 1990 in der Fassung vom 17. Februar 1999 (Bl. 67 – 106 d.A.).

Zum 01. Dezember 2005 traten die von der die Arbeitgeberin tarifrechtlich vertretenden Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen neuen Tarifverträge Vergütungssystem Boden K (TV VS) und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 Bodenpersonal K (VTV) in Kraft, wegen deren Inhalt auf die Anlagen A 3 und A 4 zur Antragsschrift (Bl. 107 – 135 d.A.) Bezug genommen wird.

Grundlage der Tarifverträge war ein von den Verhandlungsführern der Tarifvertragsparteien am 08. April 2005 unterzeichnetes „Tarifergebnis neues Vergütungssystem Boden K AG”, wegen dessen Inhalt auf die Anlage 12 zum Schriftsatz vom 10. Mai 2007 Bezug genommen wird.

Die Tarifverträge wurden am 30. November 2005 von den Verhandlungsführern der Tarifvertragsparteien paraphiert. Sodann wurde das Unterzeichnungsverfahren eingeleitet, das am 14. August 2006 durch den Eingang der unterzeichneten Tarifverträge bei der Arbeitgeberin endete.

In den Geltungsbereich der neuen Tarifverträge einbezogen wurden etwa 700 bisher außertariflich vergütete Angestellte des J Betriebes.

Parallel zu den Tarifvertragsverhandlungen verhandelten die Tarifvertragsparteien über die Überführung der betroffenen Arbeitnehmer in die neuen Vergütungsgruppen des TV VS. Unter dem 08. April 2005 hatten sie zu diesem Zweck eine vorläufige Liste, die sog. „TKM-Liste”, erstellt. In der Protokollnotiz III zum TV VS heißt es hierzu: „Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge … auf die Regelungen des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden … der K AG und der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zugeordneten Gesellschaften vom 1. Dezember 2005 sind alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden.

Die Dokumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen:

Die Eingruppierung erfolgte durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste Gesellschaft …

Die Tarifpartner haben getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften jede einzelne Seite dieser Listen unterzeichnet.” Am 07. November 2005 paraphierten die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien die in der Anlage A 15 zum Schriftsatz vom 10. Mai 2007 ersichtliche, die betroffenen Arbeitnehmer namentlich bezeichnende Überleitungsliste.

Die Liste wurde bis 15. Februar 2006 weiter ergänzt. Am Tag der Paraphierung der Tarifverträge schlossen die Tarifvertragsparteien die in der Anlage A 6 zur Antragsschrift (Bl. 192 – 194 d.A.) ersichtliche Überleitungsvereinbarung vom 30. November 2005, auf die Bezug genommen wird. In der Folgezeit verhandelten die Tarifvertragsparteien über Anpassungen der TKM-Liste. Am 25. April 2006 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Ergänzung zur Überleitungsvereinbarung, in der u.a. Folgendes geregelt wurde:

„Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsmerkmale des TV VS abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Tabelle gemäß Protokollnotiz III TV VS auf Grundlage der beigefügten Liste (TKM-Liste).” Wegen des vollständigen Inhalts der Ergänzung wird auf die Anlage A 6 zur Antragsschrift (Bl. 195 d.A.) Bezug genommen. Am 12. Juni 2006 paraphierten d...

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