Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 04.05.2000; Aktenzeichen 9 Ca 28/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird derBeschluss des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom04. Mai 2000 – 9 Ca 28/00 – aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen nach seiner Ansicht zu Unrecht von seinem Gehalt einbehaltene Mietzinsansprüche der Beklagten.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. Januar 1997 als Physiotherapeut beschäftigt. Zugleich wurde ihm ein Appartement im Anwesen der Beklagten vermietet. In der Folge wurde von beiden Seiten die Erfüllung der Mietzins-/Betriebskostenansprüche der Beklagten versäumt.

Die Beklagte rechnete dann mit Schreiben vom 08. Januar 1999 (Bl. 18, 19 d. A.) eine Mietzinsforderung von 400,00 DM monatlich und eine Nebenkostenvorauszahlung von 185,00 DM monatlich ab.

Für die zurückliegenden Zeiträume vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Januar 1999 einschließlich berechnete die Beklagte eine Forderung von 14.586,16 DM, die in 12 Monatsraten à 1.214,00 DM ausgeglichen werden sollten, zuzüglich 585,00 DM laufender Mietzins-/Betriebskostenvorauszahlungen ab dem 01. Februar 1999. Die Beklagte schlug dem Kläger die Ausgleichung der so berechneten Forderungen durch Einbehalt von seinem Gehaltskonto vor. Der Kläger unterzeichnete das Schreiben der Beklagten mit dem Zusatz „Da noch nicht alles überprüft unter Vorbehalt”.

Mit Schreiben vom 06. August 1999 (Bl. 20, 21 d. A.) vertrat der Kläger dann die Ansicht, dass die Beklagte nur einen Mietzins in Höhe von 314,58 DM beanspruchen könne. Er errechnete eine von ihm geschuldete Summe an Mietforderungen (Mietzins und Nebenkosten) für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Januar 1999 einschließlich von 12.037,67 DM, die nach seiner Ansicht durch die monatlichen Ratenzahlungen von 1.214,00 DM bereits in Höhe von 8.498,00 DM getilgt sei. Abzüglich der nach Ansicht des Klägers auch weiterhin für die Monate Februar bis Juli 1999 zuviel von seinem Gehalt einbehaltenen Mietzinsansprüche von 6 × 85,42 DM (Differenzbetrag zwischen 400,00 DM und 314,58 DM), errechnete der Kläger eine restliche Forderung der Beklagten von 3.027,15 DM und untersagte der Beklagten bis zur Klärung der Sache mehr als 3.027,15 DM ab August 1999 von seinem Gehalt einzubehalten. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Beklagte nahm vielmehr weiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Dezember 1999 den Einbehalt vom Gehalt des Klägers vor.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die unberechtigte Kürzung seines Gehaltes und forderte von der Beklagten einen Differenzbetrag von 3.211,20 DM, den die Beklagte nach seiner Ansicht zu Unrecht von seinem Gehalt einbehalten habe. Die entsprechende Klage richtete der Kläger an das Arbeitsgericht Bad Schwalbach. Die Klage ging beim Amtsgericht Bad Schwalbach ein und wurde von dort durch Beschluss vom 18. Januar 2000 an das nach Ansicht des Amtsgerichtes Bad Schwalbach sachlich zuständige Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.

Die Beklagte rügt den vom Kläger zum Arbeitsgericht beschrittenen Rechtsweg. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger versuche zu Unrecht die vereinbarungsgemäß vorgenommene Aufrechnung als Gehaltskürzung darzustellen. Die Beklagte hat weiter gemeint, soweit der Kläger meine, die Miete sei zu hoch gewesen, gehöre seine Klage auf Rückzahlung angeblich überhöhten Mietzinses zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04. Mai 2000 den Rechtsweg zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt. Es ist dabei der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 29. Dezember 1997 – 16 Ta 586/97 (nicht veröffentlicht) – gefolgt. Danach ist das gesetzgeberische Ziel des § 23 Nr. 2 a GVG, alle bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum den Amtsgerichten zuzuweisen, bei der Auslegung der Zuständigkeitsregelung des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a) zu berücksichtigen. Da die Parteien aber in der Sache um den geschuldeten Mietzins streiten würden – so das Arbeitsgericht –, sei im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung im Mietrecht und der sich daraus ergebenden Rechtssicherheit, die Zuständigkeit der Amtsgerichte, nicht anders als bei einer Klage auf Feststellung des zukünftig geschuldeten Mietzinses (BAG, Urt v. 24.01.1990-AP Nr. 16 zu § 2 ArbGG 1979), gegeben

Gegen diesen ihm am 31. Mai 2000 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 08. Juni 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde des Klägers ist an sich statthaft (§ 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG), sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 577 ZPO).

Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Denn die Gerichte für Arbeitssachen sind für den vorliegenden Rechtsstreit ...

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