keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Anwaltskosten. Beratung. Freistellung
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts, da die erforderliche Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht getroffen worden ist.
Normenkette
BetrVG 40 I; BetrVG 80 III
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 19.03.2008; Aktenzeichen 6 BV 41/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2008 – 6 BV 41/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeberin), den Betriebsrat von der Zahlung von Anwaltskosten freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat mit einer Pensionskasse einen Vertrag über die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen. Der im Betrieb gebildete Wirtschaftsausschuss befürchtete dadurch finanzielle Nachteile für die Beschäftigten. Er bat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Juli 2007 um weitere Informationen. Die von der Arbeitgeberin erteilten Auskünfte hielt der Betriebsrat nicht für ausreichend, weshalb er am 5. Aug. 2007 beschloss, Rechtsanwalt A mit der Durchsetzung der Interessen der Mitarbeiter bezüglich der betrieblichen Entgeltumwandlung zu beauftragen und einen Kostenbeschluss nach § 40 BetrVG herbeizuführen. Die Arbeitgeberin lehnte eine Kostenübernahme ab. Rechtsanwalt A berechnete für eine Erstberatung EUR 249,90. Die Arbeitgeberin beglich die an sie weitergeleitete Rechnung nicht.
Der Betriebsrat hat die Beauftragung von Rechtsanwalt A für erforderlich gehalten, weil es seine gesetzliche Aufgabe sei, die Problematik rechtlich klären zu lassen. Im Hinblick auf die vertragsrechtliche und wirtschaftliche Situation im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung seien auch weitere anwaltliche Tätigkeiten erforderlich. Die Arbeitgeberin habe bei der Auswahl der Versicherung Sorgfaltspflichten verletzt, woraus sich Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben könnten, was wiederum zur Belastung des Troncs führen könnte, aus dem die betriebliche Altersversorgung finanziert würde. Es handele sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den Kosten des Rechtsanwalts A gemäß Rechnung vom 28. Aug. 2007 in Höhe von EUR 249,90 freizustellen;
- ihn von den durch die weitere, über die Erstberatung hinausgehenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts A freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung gewesen, ein Freistellungsanspruch bestünde schon deshalb nicht, weil die Wahl eines Versicherungsunternehmens für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht zum Themenkatalog des § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG gehöre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Anträge durch Beschluss vom 19. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag zu 2) sei mangels Bestimmtheit unzulässig, der Antrag zu 1) unbegründet, da eine Erstberatung durch Rechtsanwalt A nicht erforderlich gewesen sei.
Gegen den ihm am 17. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 19. Mai 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Juni 2008 begründet.
Der Betriebsrat meint, ein Freistellungstatbestand nach § 40 Abs. 1 BetrVG sei gegeben. An die Frage der Erforderlichkeit dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, da der Betriebsrat nicht in der Lage sei, versicherungsrechtliche Probleme zu lösen. Es hätte für die Arbeitgeberin die Möglichkeit bestanden, auf die Anfrage des Betriebsrats sinnvoll zu reagieren, etwa indem die Angelegenheit bis zur anstehenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. einerseits LAG München Urteil vom 15. März 2007 – 4 Sa 1152/06 – NZA 2007, 813, Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 376/07; andererseits LAG Köln Urteil vom 13. Aug. 2008 – 7 Sa 454/08 – Juris, Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 17/09) ausgesetzt oder seitens der Arbeitgeberin mit der Versicherung eine Absprache getroffen wird, dass für den Fall der rechtskräftigen Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage eine Anpassung der Vereinbarung erfolge, so dass die Arbeitnehmer keine Nachteile erlitten. Man könne den Betriebsrat bei Vereinbarungen mit einer Versicherung über eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung nicht einfach außen vor lassen.
Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2008 – 6 BV 41/07 – abzuändern und
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den Kosten des Rechtsanwalts A gemäß Rechnung vom 28. Aug. 2007 in Höhe von EUR 249,90 freizustellen;
- ihn ...