Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragung für Kontogebühren. hier Sperre für Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 3 BetrVG 1972

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung der Kostentragung für Kontogebühren im Zusammenhang mit der bargeldlosen Entgeltzahlung gehört nicht zu den Gegenständen, die gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG 1972 nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.

 

Normenkette

BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 4, § 77 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 13.03.1985; Aktenzeichen 5 Bv 3/85)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 13. März 1985 – 5 Bv 3/85 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit des Spruches einer Einigungsstelle vom 20. 12.1984, durch den die bargeldlose Zahlung von Arbeitsentgelt bei der Antragstellerin unter Kostenerstattung für die Errichtung bzw. Führung der Gehaltskonten und für die Überweisungen durch Zahlung eines Pauschalbetrages an die Arbeitnehmer der Antragstellerin geregelt wurde.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle Kontoführungsgebühren vom 20. 12.1984 gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegen diesen der Antragstellerin am 3.4.1985 zugestellten Beschluß, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 22.4.1985 beim Beschwerdegericht eingelegten und dort am 7.5.1985 begründeten Beschwerde.

Die Antragstellerin hält daran fest, eine Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung der Kostentragung für Kontoführungs- und Buchungsgebühren im Zusammenhang mit der bargeldlosen Lohnzahlung sei nicht gegeben. Insoweit fehle es an einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, weil dem der Gesetzes- und Tarif vorbehalt des § 87 Abs. 1 (Einleitungssatz) BetrVG (im Folgenden sind §§ohne Gesetzesbezeichnung solche des Betriebsverfassungsgesetzes 1972), insbesondere die Tarif üblichkeit gem. § 77 Abs. 3 und zwar im Hinblick auf die Anwendung des BAT/MTB entgegenstehe. Im BAT/MTB sei die bargeldlose Entgeltzahlung geregelt und dies ohne Kostenerstattung für Kontogebühren. Als Zuwendungsempfänger der öffentlichen Hand sei sie, die Antragstellerin, durch einschlägige gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Bestimmungen auch verpflichtet, ihre Mitarbeiter hinsichtlich Einstufung und Vergütung wie die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach den für diese geltenden Regelungen zu behandeln.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichtes in Darmstadt vom 13. März 1985 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens im einzelnen der Beteiligten wird auf die Beschwerdebegründung der Antragstellerin und die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß vorliegend für die Regelung der Kostentragung für Kontoführungs- und Benutzungsgebühren im Zusammenhang mit der bargeldlosen Entgeltzahlung bei der Antragstellerin ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 besteht, damit die (sachliche) Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben und deshalb ihr Spruch nicht rechtsunwirksam ist.

1.) Einer Sachentscheidung über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes, wovon die Zuständigkeit der Einigungsstelle abhängt, steht nicht entgegen, daß – wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat – zwischen den Parteien bereits ein Beschlußverfahren über die Fortgeltung einer früheren Einigungsstellenentscheidung, die ebenfalls die hier strittige Kostenerstattung geregelt hatte, anhängig gewesen war und entschieden worden ist. Denn dieses Beschlußverfahren ist im Streitgegenstand nicht mit dem hier zu entscheidenden identisch.

2.) An der erwähnten früheren Einigungsstellenentscheidung scheitert auch nicht die erneute Befassung einer Einigungsstelle mit der fraglichen Angelegenheit der Kostentragung. Denn die durch die frühere Entscheidung einer Einigungsstelle getroffene Regelung ist von der Antragstellerin zum 31.12.1984 gekündigt worden, und der hier angegriffene Spruch der Einigungsstelle vom 20. 12.1984 bestimmt sein Inkrafttreten auf den 1.1.1985.

3.) Die Einigungsstelle hat zu Recht ihre Zuständigkeit angenommen, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 nicht nur hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Art. der Auszahlung der Arbeitsentgelte besteht, sondern auch für die mit der Einführung bzw. Aufrechterhaltung der bargeldlosen Lohnzahlung untrennbar verknüpften Frage der Kostentragung für Kontogebühren im Zusammenhang mit der bargeldlos...

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