Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung. Weiterbeschäftigungsantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Ein unbedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag ist neben dem Kündigungsschutzantrag separat zu bewerten, und zwar mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes.
2. Der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag führt nicht zu einer Werterhöhung, sofern nicht darüber entschieden ist oder § 19 Abs. 4 GKG eingreift. Dies gilt auch für den Wert, der der Berechnung der Anwaltsgebühren zugrunde zu legen ist.
Normenkette
BRAGO § 10; ZPO § 3; BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 19 Abs. 1 Sätze 2-3, Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.01.1998; Aktenzeichen 14 Ca 2265/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 16. Januar 1998 wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 25 Abs. 2 GKG vom 05. Januar 1998 – 14 Ca 2265/97 – aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 16. Januar 1998 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 10 BRAGO vom 05. Januar 1998 – 14 Ca 2265/97 – aufgehoben, soweit er die Gebührenabrechnung der Klägervertreter betrifft: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird insoweit für das Verfahren auf DM 4.800,– und für den Vergleich auf DM 9.756,66 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Kündigungsschutzklage erhoben Außerdem hat er beantragt, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Er hat schließlich für den Fall des Obsiegens beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreites zu unveränderten Bedingungen als studentische Aushilfe weiterzubeschäftigen.
Am 01. Dezember 1997 wurde ein Vergleich gerichtlich protokolliert (Blatt 52/53 d.A.). Der Vergleich regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung, die Beklagten verpflichten sich darin zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses, neben einer Ausgleichsklausel ist endlich vorgesehen, daß damit auch ein weiteres Verfahren erledigt ist.
Beide Parteivertreter haben Wertfestsetzung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 05. Januar 1998 zunächst den Gebührenstreitwert auf DM 6.400,– festgesetzt (Blatt 59 d.A.). Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tage ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 10 BRAGO für das Verfahren auf DM 6.400,– und für den Vergleich auf DM 11.356,66 festgesetzt worden (Blatt 60 d.A.). Das Arbeitsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Weiterbeschäftigungsantrag sei auch in der gestellten Form als uneigentlicher Hilfsantrag mit dem Betrag eines Bruttomonatseinkommens (unstreitig DM 1.600,–) zu berücksichtigen, so daß der Wert für das Verfahren unter Berücksichtigung von drei Bruttomonatseinkommen für den Kündigungsschutzantrag DM 6.400,– betrage (vgl. zur Begründung im einzelnen Blatt 59 und 60 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1998 – eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tage – hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, die Werte seien auf DM 4.800,– (Verfahren) und DM 9.756,66 (Vergleich) festzusetzen, da der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht werterhöhend zu berücksichtigen sei
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und seine Sichtweise mit dem ausführlichen Beschluß vom 19. Januar 1998 (Blatt 63/64 d.A.) verteidigt.
Entscheidungsgründe
II.
Auf die statthafte und fristgerechte (§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 3 GKG) Beschwerde der Bezirksrevisorin ist der Beschluß des Arbeitsgerichts gemäß § 25 Abs. 2 GKG ersatzlos aufzuheben. Eine Wertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 2 GKG kam hier mangels Erhebung einer Gerichtsgebühr nicht in Betracht (vgl. dazu Kammerbeschluß vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98 –, NZA-RR 1999, 156).
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO ist statthaft (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) und fristgerecht (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO) eingelegt. Diese Beschwerde – sie betrifft allein die Anwaltsgebühren des Klägervertreters – hat auch in der Sache Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat insoweit den Wert zutreffend im Verfahren gemaß § 10 Abs. 1 BRAGO festgesetzt (dazu s. den zitierten Kammerbeschluß vom 21. Januar 1999 a.a.O.).
Der Wert für das Verfahren ist auf DM 4.800,– und für den Vergleich auf DM 9.356,66 festzusetzen.
Die Bewertung des Kündigungsschutzantrags mit DM 4.800,– korrespondiert mit den Bewertungsgrundsätzen der Kammer (vgl. den zitierten Beschluß vom 21. Januar 1999 a.a.O.) und wird auch nicht angegriffen.
Zwar ist ein unbedingt gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits, da er als eigenständiger und zusatzlicher Antrag gestellt ist, neben dem Kündigungsschutzantrag separat zu bewerten (ebenso bereits Kammerbeschluß vom 28. Januar 1999 – 15/6 Ta 721/97 – unveröff.; an der gegenteiligen Rechtsprechung der fruher zuständigen Kammer 6...