Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung nachgereichter Unterlagen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. Ratenfestsetzung nach verspätet eingereichten Unterlagen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich können nach Beendigung des Rechtsstreits nachgereichte Unterlagen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn den Parteien eine Frist gesetzt und diese nicht eingehalten wurde.

2. Bei grundsätzlich erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die antragstellende Partei auch bei fruchtloser Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch das Arbeitsgericht gemäß § 571 ZPO ausnahmsweise noch im Beschwerdeverfahren Belege vorlegen, welche eine niedrigere oder keine Ratenfestsetzung rechtfertigen.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, §§ 567, 115 Abs. 2, § 117 Abs. 2 S. 1, § 118 Abs. 2 S. 4, § 571 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 20.05.2020; Aktenzeichen 10 Ca 21/20)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22. Mai 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20. Mai 2020 – 10 Ca 21/20 – teilweise abgeändert:

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keine Raten entrichten muss.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt A, B, am 05. Dezember 2019 Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus seiner Personalakte vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Klage war keine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Mit Schriftsatz vom 17. April 2020 zeigte Rechtsanwalt C, D, an, dass er nunmehr den Kläger vertrete. Rechtsanwalt A teilte die Niederlegung des Mandats mit. Rechtsanwalt C wiederholte mit Schriftsatz vom 24. April 2020, der am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Offenbach einging, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz und beantragte für den Kläger seine Beiordnung. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt, auf welche Bezug genommen wird (Beiheft, Bl. 5-30 d.A.). Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 teilte der Klägervertreter mit, dass sich die Parteien im Güterichterverfahren geeinigt hätten und bat um Entscheidung über den PKH-Antrag. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Beiheft, Bl. 31 d.A.), verlangte das Arbeitsgericht Offenbach Belege zum Inhalt der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Arbeitsgericht wies u.a. darauf hin, dass die geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig durch Unterlagen belegt seien und nicht nachvollziehbar sei, ob diese gegenwärtig bedient würden. Das Schreiben wurde dem Kläger am 7. Mai 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 legte der Kläger einen Beleg vor, dass er Mietkosten iHv. xxx,xx € zahle und teilte mit, dass er die Wohnung alleine bewohne. Zu seinen Zahlungsverpflichtungen machte er keine Ausführungen.

Das Arbeitsgericht entschied dann durch Beschluss vom 26. Mai 2020, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Beiheft, Bl. 39 f. d.A.), über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, ordnete dem Kläger Rechtsanwalt C für die 1. Instanz bei, und setzte die monatlich zu zahlenden Raten auf 44,00 € fest. Als besondere Belastungen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO wurden Abzahlungsverpflichtungen des Klägers in einer Gesamthöhe von 200,00 € berücksichtigt. Dieser Beschluss wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2020 zugestellt.

Bereits am 22. Mai 2020 legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung ein und beantragte, die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen. Er gab an, er zahle an Frau E monatlich xxx,xx €, an die F monatlich xxx,xx € und an das Arbeitsgericht G monatlich xx,xx €.

Durch Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass er bereits darauf hingewiesen wurde, dass nicht alle Zahlungsverpflichtungen belegt worden seien. Das Arbeitsgericht kündigte eine Entscheidung nach dem 10. Juni 2020 an (Beiheft, Bl. 48 d.A.). Auf die Nachfrage des Klägers vom 28. Mai 2020 teilte das Arbeitsgericht mit weiterem Schreiben vom 2. Juni 2020 mit, dass der Kläger in Bezug auf seine Zahlungsverpflichtungen bisher nur belegt habe, dass er der H monatlich xxx,xx € schulde. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 10. Juni 2020 zugestellt.

Durch Beschluss vom 30. Juni 2020 entschied das Arbeitsgericht, der Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen und legte diese dem Landesarbeitsgericht vor. Zur Wiedergabe des Inhalts dieses Beschlusses wird Bezug genommen auf Bl. 59 des Beihefts.

Das Beschwerdegericht wies den Kläger mit Beschluss vom 13. Juli 2020 (Beiheft, Bl. 60 f. d.A.), der ihm am 14. Juli 2020 zuging, darauf hin, dass auch nach der Beschwerdebegründung nicht feststel...

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