keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Reiseverkehrskaufleute
Leitsatz (amtlich)
Eingruppierung einer Reiseverkehrskauffrau in den Gehaltstarifvertrag, nachdem die Arbeitgeberin in die DRV-Tarifgemeinschaft wieder eingetreten ist.
Die Arbeit an einem Reservierungssystem, das der Arbeitgeber einsetzt, ist keine Spezialaufgabe, die zur Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D führte.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen 15 BV 598/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 05.04.2005 – 15 BV 598/03 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von 22 Arbeitnehmern in den Gehaltstarifvertrag vom 25.02.2003, der zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Reisebüroverbandes (im Folgenden: DRV-Tarifgemeinschaft) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist. Während die Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) eine Eingruppierung in die Tarifgruppe C für richtig hält, meint der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betriebsrat), dass eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D allein zutreffend sei. Die Beteiligten führen das vorliegende Verfahren als Musterverfahren.
Die Arbeitgeberin war zunächst bis 31.12.1997 Mitglied der DRV-Tarifgemeinschaft, die mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowohl den Manteltarifvertrag vom 06. Juli 1992 für private Reisebürobetriebe und Reiseveranstalter als auch den Gehaltstarifvertrag vom 05. Juni 1997 abgeschlossen hat. Mit Wirkung zum 31.12.1997 trat die Arbeitgeberin aus der DRV-Tarifgemeinschaft aus. In der Folgezeit schloss sie mit der Gewerkschaft ver.di Haustarifverträge ab, u.a. den Manteltarifvertrag vom 12.04.1999 und den am gleichen Tag abgeschlossenen Gehaltstarifvertrag (Bl. 4 f. d.A.). Der Haustarifvertrag wurde zum 31.12.2002 gekündigt. Zum 01.05.2003 trat die Arbeitgeberin wieder in die DRV-Tarifgemeinschaft ein, seither wendet sie auf die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse wieder die zwischen der DRV-Tarifgemeinschaft und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Flächentarifverträge an, u.a. den Gehaltstarifvertrag vom 25.02.2003 (Bl. 8 f. d.A.).
Für die Eingruppierung von Reiseverkehrskaufleuten gibt es in den verschiedenen Tarifverträgen folgende Regelungen.
Nach § 2 des Haus-Gehaltstarifvertrages vom 12.04.1999 waren in die Beschäftigungsgruppe D eingruppiert:
„Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden.”
Unter den Richtbeispielen heißt es:
„Reiseverkehrskaufmann/frau / Reisebürokaufmann/frau (bis zu 12 Monaten nach abgeschlossener Ausbildung: K 1, für weitere 12 Monate: K 2, anschließend Stufe D.”
Diese Regelungen deckten sich mit dem bis 30.11.1999 geltenden Flächengehaltstarifvertrag.
Seit dem 01.12.1999 sind nach den Flächengehaltstarifverträgen neu einzustellende Reiseverkehrskaufleute in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise nicht mehr in der Beschäftigungsgruppe D, sondern in der Beschäftigungsgruppe C eingruppiert, wobei die seither abgeschlossenen Gehaltstarifverträge der DRV-Tarifgemeinschaft jeweils eine Besitzstandsregelung aufweisen. Im Einzelnen lauten die Regelungen des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003 zur Eingruppierung von Reiseverkehrskaufleuten in § 2 wie folgt:
In Beschäftigungsgruppe C sind eingruppiert:
„Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden.”
Als Beispiele sind u.a. aufgeführt:
„Mitarbeiter/in im Verkauf im Reisebüro Mitarbeiter/in im Geschäftsreisebereich”
In Beschäftigungsgruppe D sind eingruppiert:
„Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden.”
Als Beispiel ist u.a. aufgeführt:
„Sachbearbeiter/in mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro.”
Die Protokollnotiz zu Beschäftigungsgruppe D lautet:
„Reiseverkehrskaufleute und Absolventen sonstiger kaufmännischer Ausbildungsberufe werden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in Beschäftigungsgruppe D eingruppiert, ausgenommen bei unter C aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise. Eine Eingruppierung in einer höheren Beschäftigungsgruppe findet gemäß § 2 Ziffer 8 statt, wenn die entsprechenden Anforderungen der in der jeweiligen Gruppe beschriebenen Tätigkeit(en) erfüllt sind.”
§ 3 des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003, der in den seit 01.12.1999 abgeschlossenen Flächengehaltstar...