Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 21.12.2000; Aktenzeichen 10 BV 49/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21.12.2000 – Az. 10 BV 49/00 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Bet. zu 2) bei der Gestaltung von „Dead-Head” zum Transport von Mitgliedern des fliegenden Personals in der Karibik unter Einsatz venezolanischer Fluggesellschaften, insbesondere der Fluggesellschaften … und der Fluggesellschaft … ein Mitbestimmungsrecht nach § 55 Abs. 1 Ziffer 4 TVPV hat.
Es wird festgestellt, dass die Bet. zu 1) ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Befragungen der Mitarbeiter des fliegenden Personals, die von „Dead-Head”-Transporten in der Karibik betroffen sind, im Hinblick auf Sicherheitsstandards, die Zuverlässigkeit und den Gesundheitsschutz bei dem Einsatz venezolanischer Fluggesellschaften, insbesondere den Firmen … und … durch die Bet. zu 2) hat.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Für beide Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG bzw. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 TVPV).
Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Bedarfsluftfahrt mit mehr als 2000 Arbeitnehmern. Für die in ihrem Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gilt in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht gem. § 117 Abs. 2 BetrVG der Tarifvertrag Personalvertretung … in der Fassung des zweiten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 07.02.1993 (TVPV). Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden Personalvertretung) ist die gemäß diesem Tarifvertrag gebildete Vertretung der im Flugbetrieb der Arbeitgeberin Beschäftigten. Bei der Gestaltung der Umläufe geschieht es, dass der Flugdienst der Mitarbeiter des Flugbetriebes an einem anderen Flugplatz endet als an demjenigen, an dem er anschließend wieder aufzunehmen ist. Die Arbeitgeberin lässt im karibischen Raum, die während dieser Dead-Head-Zeit i. S. von § 4 Abs. 1 2. DV zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBV) erforderlichen Transporte von einem Flugplatz zum anderen durch regionale Fluggesellschaften, insbesondere die venezuelanische Gesellschaft SAG bzw. deren Sub-Charterunternehmen, z. B. die Firma … durchführen. Nachdem Mitarbeiter des fliegenden Personals aufgrund ihrer Teilnahme an solchen Dead-Head-Beförderungen Sicherheitsbedenken hinsichtlich des eingesetzten Fluggerätes bzw. des fliegenden Personals der von der Arbeitgeberin beauftragten regionalen Fluggesellschaften geäußert und entsprechende Flight-Reports erstellt hatten, begutachtete die Arbeitgeberin die Gesellschaft … vor Ort. Am 04.08.2000 kam es zur Sitzung einer Einigungsstelle, die „die Umlaufgestaltung/Beförderung von Mitarbeitern in der Karibik durch das Unternehmen …” zum Gegenstand hatte. Sie führte zu dem Ergebnis, dass insbesondere mittels einer regelmäßigen Auditierung der … bzw. ihrer Subunternehmer die Sicherheit beim Transport durch diese Gesellschaften gewährleistet werden sollte. Über die Frage, ob die gefundene Regelung in Ausübung von zwingenden Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung oder aber als freiwillige Betriebsvereinbarung zustande kam, konnte keine Einigung erzielt werden. Wegen Verlauf und Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens wird auf das Protokoll vom 04.08.2000 (Bl. 12 bis 14 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Die Personalvertretung hat behauptet, die von der Arbeitgeberin eingesetzte SAG bzw. deren Subunternehmer unterschritten die international vereinbarten Minimalstandards in Bezug auf die Flugsicherheit. Sie hat gemeint, dass ihr gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 TVPV ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl des Beförderers während der Dead-Head-Zeiten in der Karibik zustehe. Die §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz stellten ausfüllungsfähige Rahmenvorschriften im Sinne des genannten Mitbestimmungstatbestandes dar. Sie hat beantragt,
festzustellen, dass die Personal Vertretung bei der Gestaltung von „Dead-Head” zum Transport von Mitgliedern des fliegenden Personals in der Karibik im Hinblick auf die Auswahl des Beförderers, der anzulegenden Sicherheitsstandards und der Durchführung von Befragungen der Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht gem. § 55 Abs. 1 TVPV hat.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, in der Karibik für den Transport der Mitarbeiter des fliegenden Personals nur Unternehmen einzusetzen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lizenziert seien. Auftretenden Sicherheitsfragen und entsprechenden Bedenken werde regelmäßig nachgegangen. In begründeten Fällen werde auch das entsprechende Unternehmen gewechselt. Die ausgewählten Firmen genügten den gesetzlichen Auflagen, so dass kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht bestehe.
Mit am 21.12.2000 – 10 BV 49/00 – verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Darmstadt den Antrag zurückgewiesen. Zu...