Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 19.06.1975; Aktenzeichen 4 BV 3/75) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 1975 – 4 BV 3/75 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Im Betrieb der Firma …, einer Niederlassung der Firma … AG, fand am 17. und am 18. März 1975 eine Betriebsratswahl in der Form der Gruppenwahl statt. Der Wahl vorstand hatte am 31. Januar 1975 ein Wahlausschreiben herausgebracht (Fotokopie Bl. 19 d. A.), in dem die Modalitäten der Wahl mitgeteilt wurden und in dem u. a. festgestellt wurde, der Betriebsrat bestehe aus 31 Mitgliedern; von diesen erhielten die gewerblichen Arbeiter 20 Sitze und die Angestellten 11 Sitze. Die Antragsteller … und … hatten gegen die vom Wahl vorstand aufgestellte Wählerliste Einspruch eingelegt und gerügt, es seien etwa 200 Arbeitnehmer zu Unrecht in der Wählerliste nicht enthalten, obwohl sie wahlberechtigt seien. Der Wahl vorstand hatte den Einspruch zurückgewiesen. Die drei Antragsteller hatten daraufhin mit einem Schriftsatz vom 27. Februar 1975 beim Arbeitsgericht Wiesbaden ein Beschlußverfahren anhängig gemacht, mit dem sie zu erreichen suchten, daß der amtierende Wahl vorstand, gegebenenfalls unter Nichtigerklärung des bisherigen. Wahlverfahrens, durch einen anderen ersetzt wurde. Hilfsweise begehrten die Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die die „Wählerliste der Angestellten unter berichtigendem Eingreifen des Gerichts” vervollständigt und hierzu gegebenenfalls der Termin der Betriebsratswahl bis zu einer Entscheidung ausgesetzt werden sollte. In dieser unter dem Aktenzeichen 4 BV 1/75 geführten Beschlußsache nahmen die Antragsteller im Anhörungstermin vom 7. März 1975 ihren Antrag zurück. Das Verfahren wurde daraufhin durch Beschluß eingestellt (Bl. 27 A. A. 4 BV 1/75).
Die Antragsteller … und … leiteten zusammen mit dem an der vorliegenden Beschlußsache nicht beteiligten Arbeitnehmer … ein weiteres Verfahren ein, das beim Arbeitsgericht Wiesbaden das Aktenzeichen 4 BV 2/75 erhielt. Auch in diesem Verfahren, in dem die Arbeitnehmer …, … und … dasselbe Ziel wie in der Sache 4 BV 1/75 erstrebten, wurde der Antrag mit einem Schriftsatz vom 12. März 1975 zurückgenommen. Das Vordergericht stellte das Verfahren 4 BV 2/75 ebenfalls durch Beschluß ein (Bl. 16 der letztgenannten Akten).
Der Wahlvorstand gab durch Aushang vom 18. März 1975 bekannt, daß bei der Firma … 4.757 gewerbliche Arbeiter und 2.880 Angestellte wahlberechtigt gewesen seien. Davon hätten 3.438 Arbeiter und 2.097 Angestellte gewählt. Bei den Angestellten seien 48 Stimmen ungültig gewesen. Von den gültigen Stimmen habe die Liste I 956 Stimmen und damit 5 Sitze erhalten, während auf die Liste II 1.093 Stimmen und damit 6 Sitze entfielen.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die der Betriebsratswahl zugrunde gelegte Wählerliste sei unvollständig gewesen. Es seien dort rund 230 Angestellte nicht als Wahlberechtigte aufgeführt worden, obwohl ihnen ein Wahlrecht zugestanden habe. Der Wahl vor stand habe diese Arbeitnehmer unzutreffenderweise als leitende Angestellte angesehen. Die Antragsteller (Beschwerdeführer) haben im ersten Rechtszug beantragt, die Betriebsratswahl vom 17./18. März 1975 für ungültig zu erklären. Die beteiligte Arbeitgeberfirma und der Betriebsrat haben um Zurückweisung dieses Antrages gebeten. Durch Beschluß vom 19. Juni 1975 (Bl. 61 ff d. A.), auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wies das Arbeitsgericht den Antrag der beteiligten Arbeitnehmer zurück. Der Beschluß vom 19. Juni 1975 wurde den Antragstellern am 10. Juli 1975 zugestellt.
Mit der am 24. Juli 1975 beim Landesarbeitsgericht eingelegten Beschwerde wollen die Beschwerdeführer erreichen, daß die Betriebsratswahl vom 17./18. März 1975 für ungültig erklärt wird und daß – nach Überprüfung der Arbeitnehmer, die bisher zur Gruppe der leitenden Angestellten gezählt wurden – eine Neuwahl des Betriebsrates stattfindet. Die Beschwerdeführer meinen ferner, ein dem Erstgericht unterlaufener Verfahrens verstoß erzwinge die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der beteiligte Betriebsrat sei nämlich prozessual nicht wirksam vertreten gewesen. Der Vorsitzende des Betriebsrates habe den Betriebsrat von dem Anfechtungsverfahren nämlich nicht in Kenntnis gesetzt. Gemäß § 26 Absatz 3 BetrVG setze eine wirksame Vertretung des Betriebsrates aber eine diesbezügliche Beschlußfassung voraus. Der Betriebsratsvorsitzende habe demzufolge keine rechtsgültige Vollmacht erteilen können.
Die Beschwerdeführer beantragen,
Die Firma Kalle und der beteiligte Betriebsrat beantragen,
die Zurückweisung der Beschwerde.
Die Arbeitgeberfirma und der Betriebsrat führen aus, die W...