Rechtsbeschwerde zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristetes Probearbeitsverhältnis und Beteiligung des Betriebsrates
Leitsatz (amtlich)
Die Verlängerung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses, d.h. die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers im Betrieb über die Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses hinaus, ist nicht einer Einstellung i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 gleichzusetzen und löst keine Beteiligungsrechte nach §§ 99 f BetrVG 1972 aus.
Normenkette
BetrVG 1972 § 99
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.07.1988; Aktenzeichen 15 Bv 8/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichtes in Frankfurt am Main vom 1. Juli 1988 – 15 Bv 8/88 – abgeändert.
Die Anträge des Antragstellers (Betriebsrat) werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß an das Bundesarbeitsgericht wird für den Antragsteller zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Unterlassungs-, hilfsweise Verpflichtungsantrages um die Beteiligungsrechte des antragstellenden Betriebsrates nach §§ 99 f BetrVG 1972 (§§ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) bei Verlängerung befristeter Probearbeitsverhältnisse.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag des Betriebsrates stattgegeben.
Gegen diesen dem Arbeitgeber am 30.9.1988 zunestellten Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die am 27.10.1988 beim Beschwerdegericht eingegangene und gleichzeitig begründete Beschwerde des Arbeitgebers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung des Antrages des Betriebsrates weiterverfolgt.
Er hält daran fest, bei Übernahme eines Mitarbeiters nach Ablauf der befristeten Probezeit brauche nicht nochmals das Mitbestimmungsverfahren wie bei einer Einstellung durchgeführt zu werden. Die Erwägungen, mit denen das Bundesarbeitsgericht die Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen oder die Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine Altersgrenze hinaus für mitbestimmungspflichtig erachtet habe, seien für die hier interessierende Fallgestaltung nicht einschlägig. Bei der Einstellung eines Mitarbeiters im Rahmen eines kurz befristeten Probearbeitsverhältnisses gehe es darum, nach Möglichkeit ein Dauerarbeitsverhältnis zu begründen, wobei die Voraussetzung für die Begründung dieses Dauerarbeitsverhältnisses lediglich die Eignung des neueingestellten Mitarbeiters auf den konkreten Arbeitsplatz sei. Auch der Betriebsrat wisse bei der Einstellung selbst, daß beabsichtigt sei, den betreffenden Mitarbeiter bei Bewährung in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen und könne sich hierauf bei seiner Beteiligung anlässlich der Einstellung selbst einstellen. – Wegen des Vorbringens des Arbeitgebers in den Einzelheiten wird auf seine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 18.10.1988 (nebst Anlagen) sowie seinen weiteren Schriftsatz vom 22.2.1989 verwiesen.
Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er bringt vor, die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses über eine Befristung hinaus sei eine Einstellung und damit mitbestimmungspflichtig. Nach dem Motiv der Befristung sei insoweit nicht zu differenzieren. – Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des Betriebsrates ansonsten wird auf seine Beschwerdeerwiderung im Schriftsatz vom 4.11.1988 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Sie führt zur Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Anträge des Betriebsrates, weil bei der Verlängerung eines befristeten Probearbeits-Verhältnisses kein Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach §§ 99 f, bestehen.
1) Die Anträge des Betriebsrates sind – einschränkend – auszulegen. Aus den Verfahrensverlauf ergibt sich, daß die Beteiligungspflicht des Betriebsrates nach §§ 99 f bei Verlängerung von befristeten Probearbeitsverhältnissen zwischen den Beteiligten umstritten ist und der Betriebsrat seine Anträne lediglich auf diese Fallgestaltung bezieht. Auch das Arbeitsgericht hat das so gesehen und hierauf seine Entscheidung abgestellt. Schließlich hat der Betriebsrat dies durch Erklärung in der Anhörung vor der Beschwerdekammer klargestellt, nämlich daß seine Antragstellung sich auf Probebefristung beziehe.
Der Unterlassungs- wie auch der (hilfsweise gestellte) Verpflichtungsantrag sind mit dahin zu erfassen, daß jeweils die vereinbarte Befristung zur Probe die Anhörungspflicht – womit ersichtlich auch das Bestehen des Beteiligungsrechtes überhaupt nach §§ 99 f zur Entscheidung gestellt ist – auslösen soll, die der Betriebsrat mit seinen Anträgen im Auge hat.
2) Aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten, insbesondere ihren Ausführungen ...