Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe, Raten
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist rechtlich unzulässig, einer Partei, der für mehrere Rechtsstreite Prozesskostenhilfe bewilligt und an deren ihr beigeordneten Rechtsanwalt für diese Honorare aus der Staatskasse gezahlt worden sind, für den Gesamtvergütungsbetrag für diese Rechtsstreite eine Gesamtrate aufzuerlegen.
2. Die festzusetzende Ratenzahlung ist nach dem Verhältnis der Verfahrensstreitwerte zueinander auf die Rechtsstreite aufzuteilen, wobei möglichst der Mindestratenbetrag gemäß § 115 ZPO nicht unterschritten werden sollte (Bestätigung von Hessischen Landesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 2 Ta 328/01 – n.v.)
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 596; ArbGG § 11a Abs. 3, § 78
Verfahrensgang
ArbG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 23.10.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1062/0) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts in Limburg vom 23. Oktober 2001 – 1 Ca 1027/00 und 1 Ca 1062/00 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die von dem Kläger zu zahlenden Raten für beide Verfahren auf je 30,00 DM monatlich festgesetzt werden.
Gründe
I. Der Kläger hat sich, vertreten durch seine früheren Prozessbevollmächtigten, in dem Rechtsstreit 1 Ca 1062/00 Arbeitsgericht Limburg gegen eine ordentliche Kündigung verbunden mit einem Klageantrag auf tatsächliche Beschäftigung, gewandt und in dem Rechtsstreit 1 Ca 1027/00 Arbeitsgericht Limburg Klage auf Zahlung von 1.1266,28 DM netto nebst Zinsen gegen den Beklagten erhoben. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat dem Kläger mit Beschlüssen vom 15. Januar 2001 in beiden Rechtsstreiten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigtem gewährt. An demselben Tag habe die Parteien beide Prozesse durch einen gerichtlichen Vergleich in der Sache 1 Ca 1027/00 beendet. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat den Gegenstandswert für das Verfahren in der Sache 1 Ca 1062/00 auf 15.000,00 DM und in der Sache 1 Ca 1027/00 auf 1.266,00 DM festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der Sache 1 Ca 1027/00 346,84 DM und in der Sache 1062/00 1.676,20 DM Vergütung aus der Landeskasse erhalten. Auf Aufforderung des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 19. September 2001 (Bl. B-15 und B-15 R d. A. 1 Ca 1027/00) und am 4. Oktober 2001 (Bl. B-22 und B-22 R d. A. 1 Ca 1027/00) neue „Erklärungen…” abgegeben und Belege vorgelegt (Hülle Bl. B-23 und B-24-B-27 d. A.). Der Rechtspfleger hat mit einem Beschluss vom 23. Oktober 2001 daraufhin – ausgehend von einem einzusetzenden Einkommen des Klägers in Höhe von 102,00 DM – für beide Sachen gemeinsam monatliche Raten von 60,00 DM gegen den Kläger festgesetzt (Bl. B-29 d. A. 1 Ca 1027/00).
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 31. Oktober 2001 bei dem Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt (Bl. B-30 d. A. 1 Ca 1027/00).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. B-31 d. A. 1 Ca 1027/00) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Vertreter der Staatskasse hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. B-32 d. A. 1 C 1027/00).
Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und Schriftstücke im Übrigen und im einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
II. 1. Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO; 11 Abs. 1, 20 Nr. 4 lit. c RPflG; 78 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts in Limburg vom 23. Oktober 2001 – 1 Ca 1027/00 und 1 Ca 1062/00 – ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden. § 569 ZPO. Es schadet auch nicht, dass der Kläger keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, denn sein Begehren dass der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und es bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung verbleiben soll, wird auch so hinreichend deutlich.
2. Die Beschwerde hat nur insoweit teilweise Erfolg, als die dem Kläger auferlegten Raten in Höhe von je 30,00 DM auf beide Sachen aufzuteilen sind. Im Übrigen ist sie im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen, weil der Rechtspfleger zu Recht dem Kläger die Begleichung der seinem Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse gezahlten Vergütung in Raten angeordnet hat. §§ 114 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG.
a) Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb teilweise abzuändern, weil der Rechtspfleger in ihm verfahrensfehlerhaft durch einen einzigen Beschluss für zwei Rechtsstreite gemeinsam die Auferlegung von Raten angeordnet hat.
Zwar ist der Ausgangspunkt richtig, dass bei der Anordnung von Ratenzahlung im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch bei mehreren Prozessen die Raten für die einzelnen Rechtsstreite so festzusetzen sind, dass die zu zahlenden Raten insgesamt den sich nach dem einzusetzenden Einkommen errechnenden Betrag gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht übersteigen. Das änd...