Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsverweigerung zu Eingruppierung wegen „Absenkungserlaß”. Anschluß an BAG vom 27.1.1987, 1 ABR 66/85 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 Abweichung von BAG vom 3.12.1985, 4 ABR 60/85 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT und verschiedenen Landesarbeitsgerichten. Rechtsbeschwerde zugelassen
Normenkette
BetrVG 1972 § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10; GG § Art. 110 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 27.01.1988; Aktenzeichen 5 Bv 16/87) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichtes in Darmstadt vom 27. Januar 1988 – 5 Bv 16/87 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gegen diesen Beschluß wird für die Antragstellerin zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die vom Antragsgegner (Betriebsrat) verweigerte Zustimmung, deren Ersetzung vorliegend die Antragstellerin (Arbeitgeber) beantragt, zur Eingruppierung der Angestellten H. in Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT).
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts, das Vorbringen der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den auf Zustimmungsersetzung gerichteten Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. – Wegen der Daten der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, der Einlegung der Beschwerde und ihrer Begründung wird auf die Feststellungen im Anhörungstermin vor der erkennenden Beschwerdekammer am 28.6.1988 Bezug genommen.
Die Antragstellerin bleibt dabei, nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichtes – 4. Senat – vom 3.12.1985 (4 ABR 60/85) sei die Zustimmung zu der von ihr, der Antragstellerin, für richtig gehaltenen Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers zu erteilen. Sie habe seit dem 1.1.1984 keine neue Vergütungsordnung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegen könnte, eingeführt. Sie verfahre nach dem seit ihrer Gründung geltenden und ständig angewendeten Grundsatz, daß die Gesamtheit ihrer Angestellten nicht nur nach dem BAT, sondern darüber hinaus auch faktisch immer so eingestuft und vergütet werden, wie die vergleichbaren Bediensteten des Zuwendungsgebers Bund, also wie die entsprechenden Angestellten des allgemeinen öffentlichen Dienstes eingestuft und vergütet werden. Besserstellungen, abweichende Regelungen irgendwelcher Art, seien in der Vergangenheit ausgeschlossen gewesen und seien auch in Zukunft durch die Vorschriften des Finanzstatuts ausgeschlossen. Das ergebe sich eindeutig aus den für die Antragstellerin geltendenden Bewirtschaftungsgrundsätzen, die Bestandteil der Zuwendungsbescheide des Gesellschafters Bund seien. Das ergebe sich aber auch eindeutig seit dem 1.1.1988 aus dem in § 6 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1988 in Gesetzesform geregelte sog. Besserstellungsverbot. Das Finanzstatut, die Bewirtschaftungsgrundsätze, das gesetzliche Besserstellungsverbot und die jahrelange praktizierte, faktische Gleichbehandlung seien Beweis dafür, daß die Antragstellerin sämtliche Vergütungsregelungen der öffentlichen Hand – gleich welcher Rechtsqualität – als Gesamtpaket übernommen und zur Grundlage der eigenen Vergütungsregelung gemacht habe. Damit seien nicht nur der BAT mit allen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen Grundlage der Arbeitsverträge, sondern auch sämtliche Vorschriften, die für die entsprechenden Angestellten des allgemeinen öffentlichen Dienstes gelten. Im übrigen gruppiere sie, die Antragstellerin, seit dem 1.1.1984 weiterhin die Mitarbeiter nach seinen Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmalen in die bisherige Vergütungsgruppe des BAT ein, die seinen Merkmalen entsprächen. Sie ändere damit weder die Tätigkeitsmerkmale noch die Qualifikationsmerkmale und auch nicht die Vergütungsgruppe selbst. Sie treffe lediglich eine – mitbestimmungsfreie – Entscheidung über die Höhe der Vergütung in den ersten drei Jahren der Neueinstellung unter unveränderter Beibehaltung der Merkmale der Vergütungsgruppe. Eine auf die sog. Absenkungsrichtlinien abgestimmte neue Fallgruppe habe sie nicht hinzugefügt. Der demgegenüber vom Arbeitsgericht herangezogene Beschluß des Bundesarbeitsgerichts – 1. Senat – vom 27.1.1987 (1 ABR 66/87) sei dagegen nicht einschlägig. – Wegen des Vorbringens der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz im übrigen wird auf ihre Beschwerdebegründung vom 05.04.1988 sowie auf ihren weiteren Schriftsatz vom 18.05.1988 nebst Anlagen – Bezug genommen.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß. Wegen seines Vorbringens wird auf seine Beschwerdeerwiderung vom 26.4.1988 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht – im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts – 1. Senat – vom 27.1.1987 (– 1 ABR 66/85 – AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 87, 489; – 1 ABR 67 und 68/85 – unv...