Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. Beisitzer. Vergütung
Leitsatz (amtlich)
Der betriebsfremde, aber Unternehmensangehörige Beisitzer einer Einigungsstelle auf Betriebsebene hat nach § 76 a Abs. 2 BetrVG einen Vergütungsanspruch.
Auf das konkrete Bestreiten des Arbeitgebers hin hat der den Vergütungsanpruch geltend machende Beisitzer im Beschlussverfahren Einzelheiten zum ordnungsgemäßen Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses über seine Bestellung vorzutragen.
Normenkette
BetrVG § 76a Abs. 2-3, § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 18.11.2002; Aktenzeichen 6 BV 7/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird, der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 18. November 2002 – 6 BV 7/01 – abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Vergütung als Einigungsstellenbeisitzer.
Der Arbeitgeber betreibt mehrere D. im Bundesgebiet, darunter eines in A. und eines in M. Der Antragssteller ist im D. A. beschäftigt und dort gleichzeitig Vorsitzender des Betriebsrates.
Am 21. Juni 2001 verhandelte der Betriebrat des D. M. im Rahmen einer Einigungsstelle mit der Arbeitgeberin in N. über den Einsatz D. im H. Der Antragsteller war Beisitzer dieser Einigungsstelle, die unter dem Vorsitz eines Richters am Arbeitsgericht stattfand. Als Vergütungsanspruch macht der Antragsteller 7/10 des mit dem Einigungsstellenvorsitzenden vereinbarten Honorars geltend. Der Antragsteller stellte der Arbeitgeberin den Vergütungsbetrag in Höhe von DM 2.800,00 (= EUR 1.431,62) in Rechnung. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung ab.
Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf § 76 a Abs. 3 BetrVG gestützt. Er ist der Auffassung gewesen, er falle mit seiner Funktion als betriebsfremder Unternehmehsangehöriger nicht unter § 76 a Abs. 2 BetrVG.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Arbeitgeber zu verurteilen, an ihn EUR 1.431,62 nebst 9,26 % Zinsen seit dem 5. Oktober 2001 zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat bestritten, dass der Bestellung des Antragstellers zum Einigungsstellenbeisitzer ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zu Grunde gelegen habe. Im. Übrigen sei § 76 a Abs. 2 BetrVG hier anzuwenden. Zwar gehöre der Antragsteller nicht dem Betrieb der Arbeitgeberin in N. an, Sinn und Zweck des § 76 a Abs. 2 BetrVG geböten aber, dass der Ausschluss der Vergütung auch für Betriebsratsmitglieder gelte, die dem Unternehmen angehörten. Zumindest sei bei der Höhe der Vergütung eine Kürzung vorzunehmen. Die Vergütung sei nach den §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen. Eine Vergütung von 7/10 des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden entspreche zwar im Regelfall billigem Ermessen, hier Fall müsse jedoch eine Kürzung vorgenommen werden, da der Antragsteller unternehmensangehöriges Betriebsratsmitglied sei. Die dem Antragsteller zustehende Vergütung sei nach billigem Ermessen auf 0 zu reduzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Offenbach hat dem Antrag durch Beschluss vom 18. Nov. 2002 stattgegeben. Es hat angenommen, der Antragsteller habe gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer. Der Anspruch sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller Unternehmensmitglied sei. Dieser Ausschluss sei weder dem Gesetz zu entnehmen noch durch Auslegung zu ermitteln. Substantiierte Zweifel an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen, so dass von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss ausgegangen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.
Gegen diesen ihm am 28. Febr. 2003 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber am 26. März 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 25. April 2003 per Telefax begründet.
Der Arbeitgeber bestreitet weiterhin, dass der Antragsteller durch einen wirksamen Betriebsratsbeschluss zum Besitzer der Einigungsstelle bestellt worden sei. Er behauptet, in dem Dienstplan des D. M. sei am 28. Juni 2001 keine Betriebsratssitzung eingetragen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und wann eine außerordentliche Betriebsratssitzung stattgefunden habe. Dem Verwaltungsleiter Herrn M. E. sei eine Betriebsratssitzung an diesem Tage nicht bekannt, obwohl sich die Mitglieder beim Verlassen des Arbeitsplatzes abzumelden hätten. Bezeichnenderweise trage der Antragsteller diesbezüglich auch nicht substantiiert vor. Die Art und Weise der angeblichen Einladung unter Mitteilung des Tagesordnungspunktes sowie Zeitpunkt der Betriebsratssitzung würden nicht dargelegt. Der Betriebsrat bestelle seine Beisitzer durch Beschluss, der...