Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertbeschwerde. Klage auf Arbeitszeitreduzierung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Klage auf Arbeitszeitreduzierung gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG ist § 12 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz 2. Alt. ArbGG entsprechend anzuwenden, freilich mit der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (in entsprechender Anwendung) ergebenden Höchstgrenze.
Normenkette
TzBfG § 8 Abs. 1; ArbGO § 12 Abs. 7 Sätze 1-2; BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 3 Sätze 1, 3; GKG § 1 Abs. 4, § 12 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 14.08.2001; Aktenzeichen 1/9 Ca 218/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2001 – 1/9 Ca 218/01 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben eine Gerichtsgebühr nach einem in Aussicht genommenen Wert in Höhe von DM 3.374,40 zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hatte Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche (bisher 32,5 Stunden pro Woche bei einem Bruttomonatsgehalt von DM 5.150,–) zuzustimmen.
Im Kammertermin vom 14. August 2001 ist ein Vergleich protokolliert worden. Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2001, die Klägerin wird freigestellt und erhält ein qualifiziertes Zeugnis sowie eine Abfindung in Höhe von DM 30.000,–.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2001 (Blatt 86 Rucks. d.A.) nach der Anhörung der Klägerin und des Klägervertreters den Wert gem. § 10 BRAGO für das Verfahren auf DM 15.450,– und für den Vergleich auf DM 27.500,– festgesetzt.
Mit Schriftsätzen vom 20. August 2001 (Blatt 93 d.A.) und vom 06. September 2001 (Blatt 96/97 d.A.) haben die Klägervertreter gegen den nicht zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde eingelegt. Sie wollen den Wert für das Verfahren gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf DM 71.379,– und für den Vergleich auf DM 83.429,– festgesetzt wissen.
Mit Beschluss vom 21. August 2001 (Blatt 92 d.A. – hierauf wird für den Wortlaut Bezug genommen) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat darauf hingewiesen, dass hier wie bei der Änderungskündigung der 36-fache monatliche Unterschiedsbetrag durch die entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG begrenzt wird.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Klägervertreter ist statthaft, da der Beschwerdewert gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erreicht ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO).
In der Sache hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, der zutreffend im Verfahren gemäß § 10 BRAGO ergangen ist (die Kammer im Beschluss vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 116 = NZA-RR 1999, 156), jedoch keinen Erfolg.
Der Wert für das Verfahren ist mit dem Arbeitsgericht auf DM 15.450,– (Gehalt für ein Vierteljahr) festzusetzen, womit es auch bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Vergleichswert bleibt, da der Vergleichsmehrwert nicht im Streit steht.
Der Wert für eine Klage auf Reduzierung der regelmäßigen (wöchentlichen) Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG, wie sie hier vorliegt, bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Arbeitszeitreduzierung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO, vgl. die Kammer im Beschluss vom 18. Februar 1999 – 15/6 Ta 352/98 – DB 1999, 1276).
Dabei freilich gilt keine direkt einschlägige besondere Bestimmung des ArbGG, die nach § 1 Abs. 4 GKG vorrangig anzuwenden wäre (ebenso Ennemann NZA 2001, 1189, 1190). § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG ist unmittelbar nicht anwendbar, da Streitgegenstand weder die Eingruppierung noch eine wiederkehrende Leistung ist (dazu a.A. Kliemt NZA 2001, 63, 68; Straub NZA 2001, 919, 925); Streitgegenstand ist eine Verurteilung zur Abgabe einer auf eine Vertragsänderung abzielenden Willenserklärung (Grobys/Bram NZA 2001, 1175, 1176; Gotthardt NZA 2001, 1183).
Wie bei einer unter Vorbehalt akzeptierten arbeitgeberseitigen Änderungskündigung, die mit Änderungen in der Vergütung verbunden ist, ist es indes sachgerecht, die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alt. ArbGG entsprechend heranzuziehen, allerdings mit der unter Wertungsgesichtspunkten gebotenen entsprechenden Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, d. h. der Begrenzung auf den Betrag eines Vierteljahresbezuges (zur Änderungskündigung die Kammer im Beschluss vom 18. Februar 199 – 15/6 Ta 352/98 – DB 1999, 1276 mit weit. Nachw.; vgl. weiter Ennemann NZA 2001, 1189, 1190 mit weit. Nachw., ebenfalls für Parallele zur Änderungskündigung). Diese Vorschrift stellt sich auch hier als die sachnächste Regelung dar, unabhängig davon, dass es bei der arbeitgeberseitigen Änderungskündigung im Ergebnis regelmäßig um eine Reduzierung der Vergütung gegen den Willen der/des Arbeitnehmerin/nehmers handelt, während es hier um eine sich finanziell auswirkende Arbeitszeitreduzierung auf Wunsch der/des Arbeitnehmerin/nehmers g...