keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten. Rechtsweg. Mehrvertretungszuschlag
Leitsatz (amtlich)
§ 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft nicht nur die sogenannten Mehrkosten, sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtswegs.
Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn es um ein Unterlassungsbegehren geht, dass mehrere Personen nur jeweils selbstständig erfüllen können.
Normenkette
ArbGG § 12a I 3; RVG VV Nr. 1008
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.10.2008; Aktenzeichen 11 Ga 60/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2008 – 11 Ga 60/07 – nach teilweiser Abhilfe durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2009 unter Zurückweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2007 sind von der Antragstellerin 1283,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2008 an die Antragsgegner zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 32%, die Antragsgegner zu 68% aus einem Beschwerdewert von 4062,05 EUR. Als Gerichtskosten hat die Antragstellerin 20 EUR zu zahlen.
Tatbestand
I.
Am 5. März 2007 beantragte die Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 1) bis 4) beim Landgericht Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Verfügung es zu unterlassen, E-Mails an die dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Antragstellerin ohne vorangegangene Aufforderung oder Einverständnis der Antragstellerin zu senden und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Antragstellerin an Dritte weiterzugeben und den Antragsgegnern gleichzeitig anzudrohen, dass gegen sie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft verhängt werden kann.
Am 2. März 2007 hatten die Antragsgegner, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, beim Landgericht Frankfurt am Main bereits eine Schutzschrift hinterlegt, ausgeläst durch eine Abmahnung der Antragstellerin vom 28. Februar 2007, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine gesonderte Reaktion hierauf war nicht erfolgt.
Durch Beschluss vom 7. März 2007 wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und setzte den Streitwert auf 100.000 EUR fest. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin verwies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Verfahren an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
Dieses gab dem Antrag durch Urteil vom 12. April 2007 teilweise statt. Dabei setzte es den Streitwert auf 200.000 EUR fest und gab u. a. diejenigen Kosten der Antragstellerin auf, die durch die Anrufung des Rechtswegs zur Zivilgerichtsbarkeit entstanden sind. Vor dem danach angerufenen Landesarbeitsgericht erklärten die Parteien sodann die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Durch Beschluss vom 21. August 2008 hielt das Landesarbeitsgericht unter anderem die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts bezüglich der durch die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entstandenen Kosten aufrecht.
Mit ihren Schriftsätzen vom 24. April 2007 hatten die Antragsgegner Kostenfestsetzung nebst Zinsen gegen die Antragstellerin für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht wie folgt beantragt:
Gegenstandswert: |
200.000,00 EUR |
Berechnet nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Verfahrensgebühr §§ 2, 13 Nr. 3100 VV |
EUR 2.360,80 |
Erhähung bei mehreren Auftragsgebern §§ 2, 7, 13 |
EUR 1.634,40 |
Terminsgebühr §§ 2, 13 Nr. 3104 VV |
EUR 2.179,20 |
Entgelte für Post- und Telekommunikations- dienstleistungen – Richtigkeit versichert Nr. 7001 VV |
EUR 20,00 |
Summe netto |
EUR 6.194,40 |
Umsatzsteuer (MwSt.) Ja X Nein Nr. 7008 VV EUR 1.176,94 |
EUR 7.371,34 |
Hiervon ¼ festzusetzen für den Antragsgegner zu 2) |
EUR 1.842,84 |
Gegenstandswert: |
200.000,00 EUR |
Berechnet nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Verfahrensgebühr §§ 2, 13 Nr. 3500 VV |
EUR 908,00 |
Erhähung bei mehreren Auftragsgebern §§ 2, 7, 13 |
EUR 1.634,40 |
Entgelte für Post- und Telekommunikations- dienstleistungen – Pauschalsatz – Nr. 7002 VV |
EUR 20,00 |
Summe netto |
EUR 2.562,40 |
Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt (§ 104 II ZPO)? Umsatzsteuer (MwSt.) Ja X Nein Nr. 7008 VV EUR 486,86 |
EUR 3.049,26 |
Schon festgesetzter Betrag/hierauf erhalten – |
EUR 3.049,26 |
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2008 setzte die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht daraufhin die Kosten gegen die Antragstellerin auf 10.420,60 EUR nebst Zinsen fest (Blatt 438 der Akte). Nach Zustellung am 9. Oktober 2008 erhob die Antragstellerin hiergegen am 10. Oktober 2008 sofortige Beschwerde unter Hinweis darauf, dass bei der Kostenberechnung nur von einem Streitwert von 100.000 EUR ausgegangen werden dürfe und Kosten vor dem ...