Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtiger Zustellungsadressat im PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § § 120 ZPO a.F.
Leitsatz (amtlich)
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06). Dabei wird dem Zweck des Zustellerfordernisses gem. § 172 Abs. 1 ZPO im Nachprüfungsverfahren nicht dadurch Rechnung getragen, dass dem Prozessbevollmächtigten gerichtliche Schreiben an die Partei selbst lediglich kommentarlos übersandt werden.
Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120a, 124 ZPO aufgehoben/abgeändert wurde.
Für die Durchführung des PKH-Prüfungsverfahrens ist das Gericht zuständig (§ 120a Abs. 1 ZPO), dies ist dem Rechtspfleger gemäß §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 c RPflG übertragen. Eine weitere Übertragung durch den Rechtspfleger ist nicht vorgesehen.
Normenkette
ZPO §§ 120a, 124, 329 Abs. 2, § 172 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 21.04.2016; Aktenzeichen 4 Ca 534/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. April 2016 - 4 Ca 534/11 - aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beklagte) gegen die Aufhebung der zunächst für das Berufungsverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe. Die Beklagte hat mit am 17. Oktober 2011 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Am 14. November 2011 hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Mit Beschluss vom 16. November 2011 wurde ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit am 07. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sich Rechtsanwalt Dr. A als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte gemeldet und beantragt, ihr unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2011 hat das Gericht Rechtsanwalt Dr. A der Beklagten beigeordnet.
Das Verfahren endete durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06. Juli 2012.
In einem ersten Überprüfungsverfahren im Jahr 2014 haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und die Rechtspflegerin hat dies der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 mitgeteilt (Bl. 92 des Beiheftes).
Auf Veranlassung der Rechtspflegerin wurde die Beklagte mit formlos übersendetem Schreiben vom 22. Dezember 2015 gebeten, den beigefügten Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" binnen sechs Wochen ausgefüllt zurück zu senden, gleichzeitig wurden die entstandenen und erstatteten Kosten mitgeteilt. Eine Durchschrift davon wurde an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gesendet (vgl. Bl. 66, 93 und 94 des Beihefts). Mit Schreiben der Rechtspflegerin an die Beklagte, wurde diese mit Schreiben vom 24. Februar 2016 letztmalig aufgefordert, die gewünschte Erklärung binnen vier Wochen abzugeben und darauf hingewiesen, dass sie mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn sie der Erklärungspflicht nicht nachkomme. Dieses Schreiben ist der Beklagten, ausweislich der Zustellungsurkunde, am 03. März 2016 zugegangen (vgl. Bl. 95 des Beiheftes). Eine Durchschrift dieses Schreibens an die Beklagte ist ohne Begleitschreiben ihrem Prozessbevollmächtigten, ausweislich seines Empfangsbekenntnisses, am 04. März 2016 zugestellt worden (vgl. Bl. 96 des Beihefts).
Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 hat die Rechtspflegerin den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Im Beschlussrubrum ist nicht Rechtsanwalt Dr. A als Prozessbevollmächtigter der Beklagten bezeichnet, sondern ihr erstinstanzlicher Bevollmächtigter (vgl. Bl. 97 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 14. Mai 2016 zugestellt (vgl. Bl. 98 des Beihefts), ihrem Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 26. April 2016 (vgl. Bl. 99 des Beihefts) und dem im Berufungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. A der Beklagten ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 08. Juli 2016 förmlich zugestellt (Bl. 102 des Beiheftes).
Mit am 13. Juni 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Beklagte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 10. August 2016 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 104 des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat das Arbeitsgericht auf Nachf...