Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des "aktiven Beschäftigungsverhältnisses" i.S. von § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Vergütungsrunde 2015-2016 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa. Ansprüche eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff des "aktiven Beschäftigungsverhältnisses" in § 3 Abs. 2 TV zur Vergütungsrunde 2015-2016 für das Kabinenpersonal der DLH erfasst auch das Arbeitsverhältnis eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers
Normenkette
TV Kabine (DLH) zur Vergütungsrunde 2015-2016 § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 31.08.2016; Aktenzeichen 7 Ca 3580/16) |
Nachgehend
Tenor
Soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 1.258,33 € brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen, wird ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016, 7 Ca 3580/16, zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Beschäftigung des Klägers als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser, um Zahlung von Purserzulage und erhöhter Schichtzulage sowie über die Höhe einer Einmalzahlung für das Jahr 2015. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 104 bis 107R d.A.) Bezug genommen. Dies gilt mit folgenden Ergänzungen:
Die zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Gewerkschaft UFO abgeschlossene "Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016" vom 21. Januar 2016 (in der Folge: TV 21. Januar 2016, Bl. 265 f d.A.) lautet auszugsweise:
§ 3 Einmalzahlung
(I) Für das Kalenderjahr 2015 erhalten alle Mitarbeiter des Kabinenpersonals der DLH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifvereinbarung in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 3.000,- (dreitausend) brutto. Für Mitarbeiter in Teilzeit erfolgt die Auszahlung pro rata temporis.
(II) Mitarbeiter, die im Jahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, erhalten eine anteilige Auszahlung.
Am 19. April 2016 schlossen die Tarifvertragsparteien hierzu eine Ergänzungsvereinbarung (Bl. 267 f d.A.), die auszugsweise wie folgt lautet:
§ 1 Änderung des § 3 Abs. 1
Die Tarifpartner vereinbaren, dass § 3 Abs. 1 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar 2016 aufgrund eines redaktionellen Versehens wie folgt geändert wird:
Die Formulierung "aktiven Beschäftigungsverhältnis" wird durch "ungekündigten Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.
§ 2 Sonderregelung
(I) Im Rahmen weiterer Gespräche zur Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar, haben sich die Tarifpartner darauf verständigt, dass auch Mitarbeiter des Kabinenpersonals der DLH, die sich am 21.01.2016 in Langzeitkrankheit nach Wegfall des Krankengeldzuschusses, Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub befinden, in den Genuss der Einmalzahlung kommen können.
(II) Bei der Berechnung der Höhe der Einmalzahlung ist § 3 Abs. 2 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar zu beachten.
Am 30. Juni 2016 schlossen die Tarifvertragsparteien eine weitere Ergänzungsvereinbarung zur Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar 2016 (Bl. 296 f d.A.), die auszugsweise wie folgt lautet:
Präambel
Die Tarifpartner haben auf Wunsch des Schlichters Herrn A die im Rahmen der Umsetzung der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar 2016 strittigen Fragen für Mitarbeiter, die vor dem Stichtag 21.01.2016 in die Übergangsversorgung gewechselt sind oder dauerhaft flugdienstuntauglich geworden sind die nachfolgenden Regelungen gefunden.
Zwischen den Tarifpartnern besteht Einvernehmen, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine ausnahmsweise Erweiterung der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar 2016 handelt, die keinerlei präjudizielle Wirkung für zukünftige Fallgestaltungen und Verhandlungen entfaltet.
§ 1 Sonderregelung für Kabinenmitarbeiter in Übergangsversorgung
(I) Die Tarifpartner vereinbaren, dass Kabinenmitarbeiter, die im Jahr 2015 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren und bereits vor dem 21.01.2016 in die Übergangsversorgung gewechselt sind, die Einmalzahlung gemäß § 3 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar 2016 erhalten. Für Mitarbeiter, die in Teilzeit beschäftigt waren, erfolgt die Auszahlung pro rata temporis.
(II) Mitarbeiter, die im Jahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, erhalten eine anteilige Auszahlung.
(III) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe kommt zu 50 % zur Auszahlung.
§ 2 Sonderregelung für Kabinenmitarbeiter in dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit
(I) Die Tarifpartner vereinbaren, dass Kabinenmitarbeiter, die im Jahr 2015 ...