Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.02.1997; Aktenzeichen 16 Ca 1074/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Februar 1997 – 16 Ca 1074/95 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.973,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.12.1995 zu zahlen.
Im übrigen – wegen des früheren Zinsbeginns – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückforderung von Krankenbezügen.
Die am 01. April 1935 geborene Klägerin stand vom 01. Januar 1980 bis zum 17. Mai 1994 in den Diensten der Beklagten. Sie ist schwerbehindert. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 11. Januar 1980 regelte sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages.
Die Klägerin war vom 31. März bis zum 10. September 1993 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte ihr für diese Zeit einschließlich Urlaubsgeldes und anteiliger Zuwendung 20.750,10 DM netto an Krankenbezügen.
Vom 13. September 1993 bis zum 18. Januar 1994 war die Klägerin wieder gesund und arbeitete für die Beklagte.
Ab 19. Januar war die Klägerin wieder arbeitsunfähig erkrankt und erhielt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Krankenbezüge in Höhe von 8.398,66 DM. Das Bruttogehalt der Klägerin betrug während dieses gesamten Zeitraumes 5.715,06 DM, d. h. zuletzt 3.240,78 DM netto.
Auf Ihren Antrag vom 28. April 1993 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BFA) der Klägerin mit Bescheid vom 11. März 1994 zunächst ab 01. Mai 1993 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1271,04 DM monatlich und mit Bescheid vom 20. Juli 1994 ab 01. Juni 1994 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.041,15 DM monatlich.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1994, zugegangen am 17. Mai 1994 stimmte der Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptfürsorgestelle – der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 Schwerbehindertengesetz zu.
Mit Schreiben vom 20. Mai 1994 forderte der Beklagte die Krankenbezüge für den Zeitraum vom 12. Mai 1993 bis 12. September 1993 und vom 19. Januar 1994 bis 31. März 1994 sowie vom 19. Januar 1994 bis 31. März 1994 sowie die anteilige Zuwendung 1993 zurück. Sie machte ferne Erstattungsansprüche bei der BFA und bei der Zusatzversorgungskasse in Wiesbaden geltend. Die BFA erstattete der Beklagten zu Lasten der rückständigen Rentenansprüche der Klägerin 8.129,24 DM und die Zusatzversorgungskasse in Wiesbaden 786,60 DM.
Den von der Beklagten errechneten Restbetrag von 18.973,79 DM ließ sich der Beklagte von der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden aus den Ansprüchen der Klägerin auf Versorgungsrente zahlen. Sie zog diesen restlichen Betrag der Zusatzversorgungskasse ein aufgrund der Erklärung der Klägerin in ihrem Antrag auf Versorgungsrente vom 06. April 1994 wonach sie mit der Überweisung der Rente in Höhe der überzahlten Krankenbezüge an ihren letzten Arbeitgeber einverstanden sei.
Diesen Betrag hat die Klägerin unklageweise geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, die Beklagte könne die Krankenbezüge in dieser Höhe nicht zurückfordern.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.973,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Dezember 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ihr stehe die Rückzahlung der Krankenbezüge ab 01. Mai 1993 zu, da der Klägerin ab diesen Zeitpunkt Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 13. Februar 1997 auf das Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der für die Zulässigkeit für die Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. März 1998 (Blatt 255 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, über die Erstattung der Rentenzahlungen, die auf die Zeit der Krankenbezüge entfielen hinaus stünden der Beklagten keine weiteren Ansprüche zu. Eine Wirksame Abtretungserklärung hinsichtlich der Ansprüche gegen die ZVK liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 13. Februar 1997 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt zu Aktenzeichen 16 Ca 1074/95 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin 18.973,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Dezember 1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 816 Abs. 2 BGB 18.973,79 DM verlangen. Diesen Betrag hat die ZVK in Wiesbaden an die Beklagte gezahlt, obwohl er nicht der Beklagten, sondern der Klägeri...