Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Arbeitnehmerüberlassung
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmerüberlasser ist nicht Betriebsübernehmer iSd § 613a BGB, wenn er das Personal eines Produktionsbetriebes übernimmt und andere Unternehmen, die die Produktionsmittel übernommen haben die Geschäftstätigkeit mit diesem Personal fortführen.
Orientierungssatz
Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des LArbG Frankfurt 8 Sa 784/08 vom 01.07.2009.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 2; EGRL 23/2001
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 435/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main vom 23. April 2008 – 5 Ca 435/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen durch einen Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Der 1943 geborenen Kläger war seit 1980 bei der … angestellt. Er war mit den Einstellungen und Wartung von 3C Maschinen sowie der Unterweisung von Maschinenbedienern beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 3.773,- EUR.
Gegenstand der … war die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen und Maschinenteilen. Sie fertigte insbesondere Kettenschienen für den Hauptkunden … und betrieb – auch in diesem Zusammenhang – rechnerunterstützte Fertigung (CAM), rechnerunterstützte Konstruktion (CAD) und setzte computerisierte numerische Steuerungen (CNC) ein. Sie beschäftigte sich auch mit der Montage von Betonstahl – und Verarbeitungsmaschinen (etwa 3 Arbeitnehmer) und mit der Erstellung eigener Programme (ein Arbeitnehmer). Ihre Geschäftsführer waren der Seniorchef und Firmengründer, Herr … sowie dessen Sohn Herr … Dessen Ehefrau, Frau … war dort als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die … beschäftigte zuletzt etwa 50 Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gewählt hatten.
Am 1. Mai 2007 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt.
Unter dem 13. November 2007/14. November 2007 schlossen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat der … einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie einen Sozialplan. In dem Interessenausgleich heißt es u. a.:
„§ 2 Gegenstand
(1) Gegenstand des Interessenausgleichs ist die endgültige und dauerhafte Stilllegung des schuldnerischen Betriebs spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2007. Damit entfallen sämtliche dort vorhandenen Arbeitsplätze. Gegenwärtig werden noch ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Arbeitnehmer muss infolge der Betriebsstilllegung gekündigt werden. Es gibt zudem fünf noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Kündigungsschutzklage von Arbeitnehmern, die den bereits aufgrund des Interessenausgleichs vom 24. Mai 2007 gekündigt wurde. Auch diesen Arbeitnehmern soll vorsorglich ein weiteres Mal diesmal aufgrund der Stilllegung gekündigt werden.”
Der Kläger war auf der Namensliste bezeichnet.
Der Insolvenzverwalter kündigte dem Kläger wie weiteren 13 Arbeitnehmern mit Schreiben vom 20. November 2007 und drei weiteren Arbeitnehmern im Dezember 2007 ordentlich. Die übrigen Arbeitnehmer kündigten das Arbeitsverhältnis mit dem Insolvenzverwalter fristlos oder schlossen mit ihm einen Aufhebungsvertrag. Das vom Kläger gegen diese Kündigung eingeleitete Kündigungsschutzverfahren ist ausgesetzt.
Der Insolvenzverwalter gab das Betriebsgelände und das wesentliche Anlagevermögen das heißt der Großteil der von der … genutzten Betriebs- und Geschäftsausstattung das im Eigentum der … Grundstücks GbR stand am 16. November 2007 an diese zurück.
Auf dem Betriebsgelände der … in ihren Räumen und unter Nutzung von deren Maschinen nahmen am 16. November 2007 die … endvertreten durch ihren Direktor … (im folgenden: …) – die erstinstanzliche Beklagte zu 2) – sowie die … Präzision Ltd. und Co KG endvertreten durch ihren Direktor … (im folgenden: … Präzision) – die erstinstanzliche Beklagte zu 3) – die Produktion auf. Sie nutzten jeweils eine der beiden bisher von der … genutzten Hallen mit dem dortigen Maschinen. Geschäftszweck der … ist die Fertigung von Maschinen und Maschinenteilen unter besonderen Einsatz von computerisierten numerische Steuerungen (CNC), rechnerunterstützte Fertigung (CAM) und rechnerunterstützte Konstruktion (CAD) einschließlich der Erbringung damit verbundener Leistungen. Ihr Arbeitnehmer entleiht sie bei der Beklagten zu 1). Streitig ist, ob sie einen früher in leitender Funktion bei der … beschäftigte Arbeitnehmer, Herrn … als ihren einzigen eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Die … Präzision Limited und Co KG hat die Herstellung und den Vertrieb von Maschinenbauteilen, insbesondere von Kettenschienen einschließlich der damit verbundenen Leistungen zum Geschäftszweck. Sie hat keine eigenen Arbeitnehmer, sondern entleiht sie von der Beklagten zu 1).
Weiter nahm die Beklagte (zu 1) endvertreten durch die Direktorin … zu die...