Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelfall. Streit über Anwendbarkeit begünstigter Regelungen eines freiwilligen Sozialplanes auf Flugbegleiter in der früheren "gemischten Gruppe" wegen Gleichbehandlung. Anforderung an die Berufungsbegründung. Anwendbarkeit begünstigter Regelungen eines freiwilligen Sozialplanes auf Flugbegleiter in der früheren "gemischten Gruppe"
Leitsatz (redaktionell)
Die Berufungsbegründung muss die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 III Nr. 2 ZPO) und / oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Entscheidung gebieten (§ 520 III Nr. 3 ZPO).
b) Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es ist eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des angefochtenen Urteils erforderlich.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; ZPO §§ 256, 520 Abs. 3 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.12.2010; Aktenzeichen 12 Ca 10064/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07.12.2010 wird hinsichtlich des Antrags zu 3) als unzulässig verworfen, im übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird betreffend die Anträge zu 1) und 2) zugelassen, im übrigen nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich über die Anwendbarkeit von begünstigenden Regelungen in einem freiwilligen Sozialplan auf den Kläger wegen der Pflicht zur Gleichbehandlung oder hilfsweise die Unwirksamkeit des Sozialplans.
Der Kläger ist am xx.xx.19xx geboren und seit April 1992 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags als Flugbegleiter bei der Beklagten beschäftigt.
Seit 2001 war er der sogenannten gemischten Gruppe zugeordnet, also auf Kurz- und Langstreckenflügen auf zwei Flugzeugmustern eingesetzt.
Daneben gab es am Standort A noch die sogenannte IK-Gruppe, in der die Flugbegleiter nur Langstrecken- beziehungsweise Interkontinentalflüge absolvierten. Eine Kont-Gruppe (nur Kontinentalflüge) war in A (anders als an anderen Standorten) nicht stationiert.
Seit 2009 hat die Beklagte im Bereich des fliegenden Personals Kabine eine neue Einsatzstruktur unter der Bezeichnung "we face the future" eingeführt; diese sieht unter anderem das Auflösen der reinen Interkont-Gruppe zugunsten eines Gemischtfliegens für alle Flugbegleiter vor sowie die Schulung aller Flugbegleiter auf ein drittes Flugzeugmuster. Ziel der neuen Einsatzstruktur ist eine höhere Gerechtigkeit im Hinblick auf den Einsatz aller Mitarbeiter sowie die Optimierung der Einsatzplanung.
Am 08.06.2009 hat die Beklagte mit der Gesamtvertretung für das fliegende Personal in A einen freiwilligen Sozialplan abgeschlossen, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Zum Zeitpunkt des Abschlusses wurden in A - wie im Termin vom 13.10.2011 unstreitig geworden ist - rund 8.000 Flugbegleiter beschäftigt, von denen rund 1350 unter die Regelung in Ziffer 2. des Sozialplans fielen, weitere cirka 450 unter die in Ziffer 3; in der damaligen Gemischtgruppe waren 3.900 Flugbegleiter tätig.
Der Kläger hat gemeint, er werde durch die Sozialplanregelung wegen seines Alters sowie unsachlicher Gruppenbildung unzulässig benachteiligt; als Folge der unwirksamen Regelung habe er Anspruch auf "Anpassung nach oben".
Der Kläger hat - zusammengefasst - beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm monatlich einen Zusatzrequest Kont entsprechend der Ziffer 2. des Sozialplans vom 08.06.2009 zu gewähren,
2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als 5 Einsatztage Kont im Quartal zu fliegen,
3. hilfsweise die Unwirksamkeit des Sozialplans festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, der klägerischen Anträge sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf den ausführlichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 98 ff der Akte) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 07.12.2010 die Klage abgewiesen, weil der Antrag zu 3. bereits unzulässig sei, und im übrigen der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den von Ziffer 2. des Sozialplans erfassten Mitarbeitern habe, da Rechtsfolge einer rechtswidrigen Regelung jedenfalls deren Unwirksamkeit wäre, jedoch keine Anpassung nach oben in Form der Gewährung derselben Vergünstigungen an den Kläger erfolgen könne; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 101 ff der Akte) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit sei...