keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Vertreter ohne Vertretungsmacht. Klagefrist
Leitsatz (amtlich)
Die Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 180 S. 1 BGB) muss innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden.
Normenkette
BGB § 180; KSchG 4; KSchG § 7
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 03.03.2006; Aktenzeichen 4 Ca 232/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 03.03.2006 – 4 Ca 232/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagten zu 1. – 3. Vergütungsansprüche nach einem behaupteten Betriebsübergang zustehen.
Der Kläger war seit dem 01. Februar 2002 bei der Firma J GmbH auf der Basis des am 01. Februar/08. August 2002 unterzeichneten Arbeitsvertrages als Mietwagenfahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von EUR 990,00 beschäftigt. Wegen des gesamten Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 – 10 d.A. Bezug genommen. Über das Vermögen der Firma J GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen am 01. April 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 4. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet war, kündigte der bisherige Geschäftsführer der Schuldnerin namens der Schuldnerin mit Schreiben vom 01. April 2004 das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die zur Akte gelangte Kopie (Bl. 154 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beanstandete am 01. April 2004 die Kündigungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers. Zwischen den Parteien ist im Verlauf des Verfahrens nach durchgeführter Beweisaufnahme unstreitig geworden, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger am 01. April 2004 zugegangen ist.
Mit Datum vom 06. April 2004 schloss die Beklagte zu 1. mit den Beklagten zu 2. und zu 3. einen Kaufvertrag im Hinblick auf einen noch abzuschließenden Asset-Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1. und der Schuldnerin; wegen des Inhalts dieses Kaufvertrages wird auf Bl. 42 – 43 d.A. Bezug genommen. Am 07. April 2004 kam zwischen dem Beklagten zu 4. und der Beklagten zu 1. ein Asset-Kaufvertrag hinsichtlich des Taxi-Unternehmens der Schuldnerin zustande; wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 37 – 41 d.A. Bezug genommen.
Mit seiner am 28. April 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten zu 4. am 10. Mai 2004 zugestellten Klageschrift hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sowie die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin auf die (nunmehrige) Beklagte zu 1. übergegangen sei und die Beklagte zu 1. an den Kläger Vergütungszahlungen zu leisten habe. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 hat der Kläger die Klage gegen die (nunmehrigen) Beklagten zu 2. und zu 3. erweitert und in der Folgezeit im Wege der Klageerweiterung von den Beklagten zu 1. – 3. Vergütungszahlungen bis einschließlich August 2004 eingeklagt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. September 2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 197 – 205 d.A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz des Prozessvertreters der Beklagten zu 1. sprach dieser vorsorglich eine erneute fristlose Kündigung aus, gegen welche sich der Kläger mit am 02. Juli 2004 eingegangener Klageerweiterung gewandt hat.
Der Kläger hat behauptet, der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin habe für den Ausspruch der Kündigung keine Vertretungsmacht besessen. Er hat die Ansicht vertreten, die Unwirksamkeit der Kündigung ergebe sich mangels Vertretungsmacht aus § 180 BGB und könne unabhängig von der 3-wöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Der Kläger hat des Weiteren die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 1. – 3. schuldeten ihm die Vergütung für den Monat März 2004, in welchem er pro Schicht 11,25 Stunden gefahren sei, was bei einem Nachtarbeitszuschlag von 25%, einer zuschlagspflichtigen Zeit von 6,25 Stunden pro Schicht und 21 Arbeitstagen insgesamt EUR 2.623,69 ergebe. Für den Monat April 2004 stünden ihm eine Grundvergütung in Höhe von EUR 2.413,13 und ein Nachtzuschlag in Höhe von EUR 335,15 zu. Gleiches gelte für die Folgemonate.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der J GmbH durch die Kündigungserklärung des Geschäftsführers K vom 01. April 2004 nicht aufgelöst worden ist;
- festzustellen, dass seit dem 07. April 2004 zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. – 3. ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen wie zuvor mit der J GmbH besteht;
- die Beklagten zu 1. – 3. zu verurteilen, al...