keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Erbenhaftung. Einrede der Nachlasserschöpfung
Leitsatz (amtlich)
1) Erhebt der Erbe die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses (§§ 1990, 780 BGB) kann die Klage nur abgewiesen werden, wenn unstreitig ist, dass im Nachlass keinerlei Vermögenswerte mehr enthalten sind. Ansonsten ist im Urteil der Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass aufzunehmen.
2) Ein Teilunterliegen liegt nicht vor wenn der Vorbehalt der beschränkten Haftung in das Urteil aufgenommen wird.
Normenkette
BGB §§ 780-781, 1973-1974, 1990
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 7 Ca 33/05) |
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 17.11.2006 – 7 Ca 33/05 – wird abgeändert:
- Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit A und mit B, an den Kläger 4.947,20 EUR (in Worten: Viertausendneunhundertsiebenundvierzig und 20/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
- Dem Beklagten wird als Miterben die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des C vorbehalten.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten als Miterben seines früheren Arbeitgebers und Versorgungsverpflichteten Betriebsrente von jeweils EUR 2.473,60 für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005.
Der am 14. März 1921 geborene Kläger war bis 1981 im Forstbetrieb des C angestellt. Dieser hatte ihm betriebliche Altersversorgung zugesagt. Dem Kläger stand ab Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Betriebsrente zu, zuletzt in Höhe von EUR 2.473,60 monatlich.
Nachdem er 1989 den Forstbetrieb auf die Forstbetrieb GbR übertragen hatte, verstarb C am 25.09.1990. Seine Erben sind der Berufungsbeklagte sowie B (Beklagter zu 1. in der 1. Instanz) und A, der in Mexiko seinen Wohnsitz hat.
Seit 1990 hatte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Forstbetrieb übernommen hatte und den Versorgungsverpflichtungen vertraglich beigetreten war, die Betriebsrente an den Kläger gezahlt. Diese Zahlungen stellte sie im November 2004 ein.
Der Kläger machte seine Rentenansprüche zunächst gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend, über deren Vermögen im März 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der PSV lehnte eine Einstandspflicht für Rentenansprüche des Klägers im Zusammenhang mit diesem Insolvenzverfahren ab, da nicht die insolvente Gesellschaft bürgerlichen Rechts ursprünglicher Versorgungsschuldner war, sondern nur aufgrund einseitigen Schuldbeitritts erfüllt hatte. Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2005 seine Betriebsrentenansprüche gegenüber dem Nachlass des verstorbenen C geltend. Dessen Erben beantragten mit Schreiben vom 07.06.2005 die Eröffnung des Nachlass-Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht Friedberg lehnte nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts D (Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 10. April 2007, Bl. 232 ff. d. A.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab.
Der Pensionssicherungsverein trat darauf für die 6 Monate von Februar bis Juli rückwirkend ein.
Die Renten für Dezember 2004 und Januar 2005 hat der Kläger erstinstanzlich gegen die A als Beklagten zu 1. und E als Beklagten zu 2. geltend gemacht.
Diese haben die Einrede der Dürftigkeit und Erschöpfung des Nachlasses erhoben. Der Nachlass sei von Anfang an vermögenslos gewesen. Dass aufgrund von Versorgungsverbindlichkeiten der Nachlass überschuldet und zahlungsunfähig sich darstelle, sei erst im Mai 2005 erkennbar geworden, als der Kläger Rentenforderungen gegen den Nachlass geltend machte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2. mit Teilurteil vom 17. November 2006 abgewiesen, auf das Bezug genommen wird. Hinsichtlich des Beklagten zu 1. hatte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag festgestellt, dass der Rechtsstreit gegen diesen unterbrochen sei. Diesen Beschluss hat das Hessische Landesarbeitsgericht mittlerweile (Beschluss vom 21. März 2007 – 8/12 Ta 608/06) aufgehoben.
Gegen das Teilurteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte hafte unbeschränkt, da er kein Inventarverzeichnis vorlegte und er hafte wegen unsachgemäßer Verwaltung des Nachlasses und weil er das Nachlass-Insolvenzverfahren verspätet beantragt habe. Jedenfalls seien noch Werte im Nachlass vorhanden wie Schmuck und Sammlungen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen – Az.: 7 Ca 33/05 – vom 17.11.2006 den Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit A und mit B, an den Kläger EUR 4.947,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2005 zu zahlen;
hilfsweise,
den Nachlass an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
hilfsweise,
die Klage als zurzeit unzuläss...