Entscheidungsstichwort (Thema)

Konzernbetriebsvereinbarung. Pensionsordnung. Betriebliche Altersversorgung. Bestehen mehrerer Versorgungssysteme. Auslegung einer Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Regelt eine Betriebsvereinbarung, dass auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im Betrieb die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen des Konzerns Anwendung finden, so findet eine im Konzern geltende Pensionsordnung keine Anwendung, wenn im Betrieb bereits eine betriebliche Altersversorgung über die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden besteht.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 6 Ca 390/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. Januar 2004. Az.: 6 Ca 390/03 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente.

Der am 29.11.1942 geborene Kläger und Berufungskläger (im Folgenden Kläger) war seit dem 01.10.1980 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte), der A (im Folgenden: A) beschäftigt. Diese firmierte in der Folgezeit in B (im Folgenden: B) um.

Das Bruttoeinkommen des Klägers belief sich zuletzt auf DM 7.720,00. Ausweislich des Arbeitsvertrages, der hiermit in Bezug genommen wird (Bl. 12/13 d.A.) war der Kläger zunächst als Installateurmeister eingestellt; er wurde mit Gründung des Betriebsrats im Jahr 1984 in den Betriebsrat der A gewählt und war dessen Vorsitzender.

Im Betrieb der A bestand im Unterschied zur Muttergesellschaft, der B, zunächst keine betriebliche Altersversorgung. Gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom 11.07.1972, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 7, Bl. 162 d.A.) wurde der Beitritt zur Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel beschlossen. Im Beschluss heißt es:

„Wie Herr C berichtet, konnten die Anstellungsbedingungen unserer Bediensteten in den letzten Jahren weitgehend denen der D angepasst werden. Zurzeit besteht lediglich noch ein wesentlicher Unterschied darin, dass unsere Gesellschaft keine Altersversorgung hat. Aus Anlass der Übernahme der Stadtwerke Eist dieses Problem wieder aktuell geworden, …”

In dem unter dem 15. August 1980 abgeschlossenen Arbeitsvertrag des Klägers heißt es u.a.:

„Nach erfolgtem Dienstantritt werden wir Sie bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel anmelden. …

Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis der Rahmentarifvertrag vom 06. Juni 1978 sowie die Betriebsvereinbarung der D vom 12. November 1979 in der jeweils gültigen Fassung bzw. die an deren Stelle tretenden Verträge und Vereinbarungen.”

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 27.10.1980 rückwirkend zum 01.10.1980 zur Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: ZVK) angemeldet. Auf der Rückseite der Anmeldung (Anlage K 3, Bl. 14 Rs. d.A.) sind Hinweise der Zusatzversorgungskasse abgedruckt. Im Eingangssatz heißt es:

„Die Zusatzversorgungskasse (ZVK) gibt hiermit einen Überblick über die von ihr zu gewährenden Leistungen. Einzelheiten, z.B. über die Berechnungen von Leistungen, sind aus der Satzung der ZVK zu erfahren. …”

Unter Ziffer 5. Abs. 3 heißt es bezogen auf die Versorgungsrente:

„Die Versorgungsrente ist eine beamtenähnliche Versorgung, die den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst, also dynamisiert wird. …”

Im Unternehmen der D, der Konzernmutter der A, bestand eine separate Pensionsordnung, auf deren Berechnung sich der Kläger hilfsweise zur Begründung seiner Klageforderung stützt. Auf die Pensionsordnung in der Fassung vom 21.12.1989 (Anlage K 21, Bl. 82 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

In der Folgezeit kam es im Betrieb der A zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen, so unter dem 06.09.1995 (Anlage K 16, Bl. 66 d.A.). Hierin vereinbarten die Betriebsparteien, dass auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der A die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen, soweit sie zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der D (nachstehend kurz „D” genannt) Anwendung finden sollen. Ferner heißt es:

In Abweichung hierzu gelten die nachgenannten betriebsspezifischen Regelungen.

Hier sind im Wesentlichen Regelungen zur Schmutzzulage und zum Verschleiß bei Schutzkleidung erwähnt, nicht jedoch die Regelung zur betrieblichen Altersversorgung.

In einem Nachtrag Nr. 1 zur Betriebsvereinbarung vom 06. September 1985 beschlossen die Betriebsparteien unter dem 30.11.1989 Folgendes (Anlage K 17, Bl. 67 d.A.):

„2. Gegenstand

Zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat der A wird vereinbart, dass auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der A die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen, soweit sie zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der D (nachstehend kurz „D” genannt) abgeschlossen sind und die betriebsspezifischen Belange der A ausreichend berücksichtigen, Anwendung finden. Für betriebsspezifische Regelungen sind gesonderte Vereinbar...

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