Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung in Lohngruppe 9 MTL II

 

Normenkette

MTL II

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 05.11.1993; Aktenzeichen 2 Ca 219/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 10 AZR 675/95)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 05. Nov. 1993 – 2 Ca 219/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Lohngruppe 9 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) zu vergüten ist, dessen Geltung die Parteien arbeitsvertraglich vereinbart haben.

Der Kläger trat am 01. Januar 1966 in die Dienste des beklagten Landes und ist seitdem im U. der P. U. M. beschäftigt. Seit 1974 ist der Kläger nach entsprechender Prüfung Meister des Feinmechanikerhandwerks. Seit spätestens 1987 ist der Kläger in der Strahlenklinik des Klinikums überwiegend mit der technischen Betreuung der zentralen Anlagen in der Abteilung Strahlentherapie beschäftigt. Hierzu gehören im einzelnen die Beschleunigeranlägen, die Cobaltquelle und die Simulationsanlage für Bestrahlungen. Seine Tätigkeit umfaßt die Wartung, Instandsetzung und Änderung der Steuer- und meßtechnischen Regelungen. Der Kläger wartet diese Anlagen, setzt sie instand und gewährleistet ihre Betriebsbereitschaft. Die Einzelheiten seiner Tätigkeit und ihres Anteils an der Gesamttätigkeit ergeben sich aus der Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge vom 28.06.1991 (Bl. 24 – 27 d.A.). Die Abteilung für Strahlentherapie, in der der Kläger eingesetzt ist, wird zentral geführt und von allen Kliniken der P. U. in Anspruch genommen.

Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach der Lohngruppe 8 a MTL II. Im Juni 1991 beantragte der Kläger beim beklagten Land Vergütung nach der durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 22. März 1991 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II mit Wirkung vom 01.10.1990 geschaffene Lohngruppe 9. Der Antrag blieb erfolglos.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er die Voraussetzungen dieser Lohngruppe erfülle.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 01. Dezember 1990 an den Kläger Vergütung nach der Lohngruppe 9 MTL II zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 9 Nr. 18.1 MTL II. Es fehle schon an den subjektiven Voraussetzungen, da der Beruf des Peinmechanikers unter den beispielhaft aufgeführten Ausbildungsberufen nicht aufgeführt sei. Die Tätigkeit des Klägers entspreche auch nicht den in Lohngruppe 9 Ziff. 18.1 MTL II geforderten Voraussetzungen. Insbesondere handele es sich bei den vom Kläger betreuten Einrichtungen und Anlagen nicht um Spezialanlagen oder Spezialeinrichtungen im Sinne des Tarifvertrages.

Mit Urteil vom 05. November 1993, auf das Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil, das dem beklagten Land am 07. April 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die am 06. Mai 1994 eingelegte und innerhalb der rechtzeitig verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des beklagten Landes.

Das beklagte Land vertieft seihen erstinstanzlichen Vortrag und bestreitet weiter, daß der Kläger die subjektiven Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 9 Ziff. 18.1 erfülle und daß seine Tätigkeit den tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in diese Lohngruppe entspräche.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 05. November 1993 – 2 Ca 219/93 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie den Schriftsatz des beklagten Landes vom 09. Juni 1994 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. Dezember 1990 Vergütung nach der Lohngruppe 9 TV Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zu zahlen. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Die Angriffe der Berufung vermochten nicht zu überzeugen.

Der Kläger hat nach § 21 MTL II i. V. m. dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis in der Fassung des 11. Änderungstarifvertrages vom 22. März 1991 Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 9 des Tarifvertrages. Der Kläger erfüllt mit der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Voraussetzungen der Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 des Lohngruppenverzeichnisses. Dort heißt es:

„18. Im Gesundheitswesen

18.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren (z. B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zent...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge