Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungbereich VTV-Bau. Montage beweglicher Hüppe-Wände als baugewerbliche Leistung?
Leitsatz (amtlich)
Zur Tätigkeit s. unter „Schlagwörter”:
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau bejaht (§ 1 Abs. 2 Abschn. II VTV), offen gelassen, (ob es sich (auch) um Trocken- und/oder Montagebau handelt).
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 12.03.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1645/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. März 1997 – 3 Ca 1645/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des Rechtsstreites streiten nunmehr noch darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte betreffend gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte zu erteilen (bezüglich des Zeitraumes von Dezember 1993 bis Dezember 1994 einschließlich) und ihm im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung in Höhe von insgesamt DM 62.260,– (DM 61.740,– für gewerbliche Arbeitnehmer, DM 520,– für Angestellte) zu zahlen.
Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe (des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 [VTV] in seinen jeweiligen Fassungen, in welchen er jeweils durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt war) die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (so die neue Formulierung des § 1 Absatz 1 VTV) zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber im genannten Bereich verpflichtet, die entsprechenden jeweils der Höhe nach tarifvertraglich festgelegten Beiträge monatlich (bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats) an den Kläger abzuführen (§§ 24 Absatz 1 und 2, 25, 29 Absatz 1 VTV) und dem Kläger, der das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers führt, Auskünfte gemäß § 27 Absatz 1 und 4 VTV zu erteilen.
Im Betrieb des Beklagten wurden in den Jahren 1993 und 1994 mobile Trennwende der Firma H. (Oldenburg i.O.) installiert, und zwar ganz überwiegend solche mit der Bezeichnung „H., wozu sich nähere Angaben im Prospektmaterial der Firma H. finden (Kopien Blatt 14/15 d.A., worauf Bezug genommen wird). Durch den Betrieb des Beklagten wurden Leisten und Schienen montiert, in welche die Elemente, die zum Teil auch zuvor zusammenzubauen waren, eingehängt wurden. Die Maße waren durch H. vorgegeben, deren Mitarbeiter die Maße genommen hatten. Etwa erforderliche Verstärkungen in der Bausubstanz nahm nicht der Betrieb des Beklagten vor. Die Installierung der Trennwände erfolgte zumeist in schon vorhandenen Bauten (teilweise völlig entkernt), die auf dies Weise neu gestaltet werden sollten.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten sei wegen der ausgeführten Arbeiten in den Jahren 1993 und 1994 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen, der Beklagte sei dementsprechend auskunftspflichtig.
Der Kläger hat dementsprechend im ersten Rechtszug beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (bis 31. Dezember 1991) bzw. ab dem 01. Januar 1992 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübten,
in den Monaten Januar 1993 bis Dezember 1994
in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
1.2 wieviele Angestellte und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt (bis 31. Dezember 1989) bzw. ab 01. Januar 1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben,
in den Monaten Januar 1993 bis Dazember 1994
in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (gilt nur für den Zeitraum 01. Januar 1987 bis 30. April 1992) und in welcher Höhe Vorruhestands- (bis 30. April 1992) sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,
2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, ihm folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1: |
DM |
112.560,–, |
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zu Nr. 1.2: |
DM |
960,–, |
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Gesamtbet... |