Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leistungen herab hat der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dem er Versorgung über diese Pensionskasse versprochen hat, die Minderung auszugleichen. Einstandspflicht. Pensionskasse
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 11/12 Ca 1946/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2008 – 11/12 Ca 1946/08 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.261,21 EUR (in Worten: Viertausendzweihunderteinundsechzig und 21/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich 11,60 EUR (in Worten: Elf und 60/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2003 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07. 2004 und aus monatlich 23,03 EUR (in Worten: Dreiundzwanzig und 03/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2004 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2005 und aus monatlich 72,56 EUR (in Worten: Zweiundsiebzig und 56/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2006 und aus monatlich 83,68 EUR (in Worten: Dreiundachtzig und 68/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2006 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2007 und aus monatlich 94,40 EUR (in Worten: Vierundneunzig und 40/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2007 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2008 und aus monatlich 104,75 EUR (in Worten: Hundertvier und 75/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2008 und 01.01., 01.02. und 01.03.2009 zu zahlen.
ab dem 01.03.2009 eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von 104,75 EUR (in Worten: Hundertvier und 75/100 Euro) brutto zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Herabsetzung der von der Pensionskasse gezahlten Pension auszugleichen hat und verpflichtet ist, sie anzupassen.
Der XXX geborene Kläger war seit 1972 bei der beklagten Stiftung als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt.
Im Arbeitsvertrag der Parteien ist u. a. geregelt:
§ 3 … Der Pensionskassenbeitrag von 7% (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12% (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert. …
§ 4 Herr …wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der Xxx Xxx Xxx, Duisburg, als Mitglied angemeldet…
Die Beklagte meldete den Kläger ab 1. November 1972 bei der Pensionskasse der Xxx Xxx Xxx, die sich zwischenzeitlich in „Pensionskasse für die deutsche Wirtschaft VVaG” (im folgenden: Pensionskasse) umbenannt hat, zu deren Tarif A an und zahlte die anfallenden Beiträge. Darüber hinaus leistete der Kläger Eigenbeiträge. Die Leistungen der Pensionskasse sind in deren Satzung, den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Tarifbedingungen (TaB) geregelt. Die Pensionskasse ist gemäß Bescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Finanzwesen vom 9. Mai 2005 eine regulierte Pensionskasse.
§ 22 der Satzung in der Fassung vom 1. Januar 2002 regelt:
§ 22
Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrats oder der Aufsichtsbehörde auch zur anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5% des sich nach dem Gutachten gemäß 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Dieser Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Die Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.
Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Bei...