Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahressonderzahlung und Ruhen des AV
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbahrung vorsehen, daß Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnins wegen Bezugs einer EU-Rente auf Zeit ruht, keine Jahressonderzahlung erhalten, demgegenüber aber an Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag wegen Ableistung des Wehrdienstes oder wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ruht, eine – reduziert -Jahressonderzahlung geleistet wird. Die Unterschiedlichkeit im Anlaß für das Ruhen und die unterschiedliche Versorgungslage während des Ruhens rechtertigen eine unterschiedliche Behandlung
Normenkette
BGB § 611; GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 17.07.1996; Aktenzeichen 8 Ca 486/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Juli 1996-8 Ca 486/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch während des Bezugs einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente eine Weihnachtszuwendung und eine Ergebnisbeteiligung zu zahlen.
Die Beklagte ist ein in Kassel ansässiges Unternehmen der … und Tochter der …
Der Kläger ist seit 01. Oktober 1980 Arbeitnehmer der Beklagten. Er verdiente zuletzt DM 7.754,90 brutto monatlich. Seit 01. Dezember 1992 erhält er eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die ursprünglich auf drei Jahre befristet und mittlerweile um weitere drei Jahre verlängert wurde. Der Kläger hat seit 16. Mai 1992 keine Arbeitsleistungen für die Beklagte mehr erbracht.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15./18. August 1980 (Anlage 1 zur Klageschrift, Umschlag Bl. 6 d. A.) ist dem Kläger neben anderen Leistungen eine Weihnachtszuwendung und eine Ergebnisbeteiligung zugesagt worden. Im übrigen wurde auf den Rahmentarifvertrag vom 06. Juni 1978 sowie die Betriebsvereinbarung der … vom 12. November 1979 in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen.
Der Arbeitsvertrag lautet dazu (auszugsweise):
„(…) Neben der vereinbarten Vergütung erhalten Sie eine Weihnachtszuwendung und im jeweils folgenden Jahr eine Ergebnisbeteiligung. Die Ergebnisbeteiligung kommt zur Auszahlung, wenn eine Dividende von nicht weniger als 4 % ausgeschüttet wird. Sollte sie niedriger liegen, werden 50 % des bei 4 %iger Dividende zur Auszahlung kommenden Betrages gewährt.
(…)
Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis der Rahmentarifvertrag vom 6.6.1978 sowie die Betriebsvereinbarung der … vom 12.11.1979 in der jeweils gültigen Fassung bzw. die an deren Stelle tretenden Verträge und Vereinbarungen. (…)”
Der Rahmentarifvertrag vom 06. Juni 1978, geschlossen zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. einerseits und der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesverband Hessen, andeterseits ist durch den Rahmentarifvertrag vom 20. März 1990 abgelöst worden, der ab 01. Januar 1990 gültig war.
In beiden Rahmentarifverträgen waren unter § 17 im wesentlichen gleichlautend die Voraussetzungen für den Bezug einer Weihnachtszuwendung geregelt. Die Bestimmung in § 17 des Tarifvertrages vom 20. März 1990 lautete:
„§ 17
Weihnachtszuwendungen
1. Die Arbeitnehmer erhalten anläßlich des Weihnachtsfestes eine Weihnachtszuwendung mindestens in Höhe von 60 % der laufenden Arbeitsbezüge eines Monats. Diese Weihnachtszuwendung erhöht sich im 2. Dienstjahr auf 80 % und im 3. Dienstjahr auf 100% der laufenden Arbeitsbezüge eines Monats.
2. Die Weihnachtszuwendung steht jedem Arbeitnehmer zu, der sich am 30. November in einem unbefristeten, einem auf mehr als 12 Monate befristeten oder unmittelbar an das Ausbildungsverhältnis anschließenden Arbeitsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres andauert. Sie wird in Höhe von 1/12 des nach Absatz 1 zustehenden Betrages für jeden vollen Monat gezahlt, in dem das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr bestanden hat.
Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres vor dem 1. Dezember infolge Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausscheiden oder in den Ruhestand treten, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 1/12 der laufenden Arbeitsbezüge im Monat ihres Ausscheidens für jeden vollen Monat, in dem ihr Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr bestanden hat.
Arbeitnehmer, die vor dem 1. Dezember zur Ableistung ihres Grundwehrdienstes/Ersatzdienstes antreten oder nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes/Ersatzdienstes zurückkehren, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 1/12 der Arbeitsbezüge im Monat ihres Antritts zum Grundwehrdienst/Ersatzdienst für jeden vollen Monat, in dem ihr Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr bestand.”
Der Rahmentarifvertrag vom 20. März 1990 wurde seinerseits durch den Rahmentarifvertrag vom 20. Mai 1994 abgelöst, der am 01. Juli 1994 in Kraft trat. Mit der Neufassung des Tarifvertrages wurde § 17 verändert. Er lautete nunmehr:
„§ 17
Weihnachtszuwendungen
1. Die Arbeitnehmer erhalten anläßli...