Leitsatz (amtlich)

1. Ein aus dem Vorjahr übertragener Urlaubsanspruch erlischt auch dann am 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bis dahin wegen Krankheit nicht nehmen konnte (Bestätigung von BAG vom 28.1.1982 6 AZR 571/79 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung)

2. Die Kammer schließt sich im Interesse der Rechtseinheit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an, daß dem ürlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht, weil er während des Urlaubsjahres wegen Krankheit nicht gearbeitet hat (BAG vom 13.5.1982 6 AZR 360/80 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; BAG vom 8.3.1984 6 AZR 600/82 = DB 1984, 1883 f.).

 

Normenkette

BUrlG § 5 Abs. 1-2, § 7 Abs. 3, §§ 4, 13

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 20.11.1984; Aktenzeichen 3 Ca 352/84)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. November 1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.375,72 DM (eintausenddreihundertfünfundsiebzig 72/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 v.H. Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 16. Oktober 1984 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites hat jede Partei die Hälfte zu tragen.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Konkursverwalter in dem im Jahre 1983 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. H. K. GmbH.

Der Kläger war bei der Fa. H. K. GmbH als Prokurist beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge des privaten Bankgewerbes. Dem Kläger standen nach § 15 Nr. 1. des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland für die Jahre 1983 und 1984 je 29 Tage Urlaub zu. Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung von 4.250,– DM brutto.

Seit dem 20. November 1983 war der Kläger aufgrund einer Operation krank und arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 31. März 1984. Bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 20. November 1983 hatte der Kläger von dem für dieses Kalenderjahr entstandenen Urlaubsanspruch 22 Tage erhalten.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 31. März 1984 aufgrund einer vom Beklagten ausgesprochenen konkursbedingten Kündigung.

Mit der Klage vom 13. Juni 1984 hat der Kläger vom Beklagten die Abgeltung offener Urlaubsansprüche für die Jahre 1983 und 1984 verlangt. Aus dem Jahre 1983 hat er einen Resturlaubsanspruch von 7 Tagen geltend gemacht. Für die ersten drei Monate des Jahres 1984 hat der Kläger sich einen Urlaubsanspruch von 3/12 von 29 Tagen, d. h. ebenfalls 7 Tagen errechnet. Für diese insgesamt 14 Urlaubstage hat der Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von (4.250: 173 × 8 × 14 =) 2.751,84 DM brutto gefordert. Er hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.751,84 DM brutto nebst 4 v. H. Zinsen seit 16. Oktober 1984 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht gewesen, der offene Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 1983 sei spätestens mit dem 31. März des Jahres 1984 endgültig verfallen; für das erste Vierteljahr des Jahres 1984 könne der Kläger deshalb keine Urlaubsabgeltung verlangen, weil er in dieser Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähigkeit krank gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat im Urteil vom 20. November 1984 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 24–28 d.A. Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20. November 1984 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.751,84 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1984 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20. November 1984 – 3 Ca 352/84 – zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung seines Vorbringens aus der ersten Instanz. Er weist zusätzlich darauf hin, daß es dem Kläger nach eigenen Angaben möglich gewesen sei, den offenen Urlaubsanspruch noch innerhalb der Kündigungsfrist, d. h. vor dem 31. März 1984 zu nehmen. Der Beklagte meint, hieran müsse sich der Kläger festhalten lassen, zumal er die krankheitsbedingte Arbeitsunfähikgeit nur bis einschließlich 17. Februar 1984 durch ärztliche Atteste nachgewiesen habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Juni 1985 (Bl. 52 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. November 1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist zulässig, Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Verurteilung de...

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