keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentlicher Dienst. Dienstplanmäßiger Schichtdienst. Feiertagszuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Wird bei Anwendbarkeit des TVöD in einem Krankenhaus bei dienstplanmäßiger Arbeit an einem Feiertag die Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vermindert, beträgt der Feiertagszuschlag 35 v. H. des auf eine Stunde entfallenen Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (Revision zugelassen)

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TVöD 6 V; TVöD 8 I 2 Buchst.d mit Protokollerklärung; TVöD 49 II

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen 3 Ca 138/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen 5 AZR 902/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 28. September 2006 – 3 Ca 138/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des tariflichen Feiertagszuschlags in der Höhe des Satzes ohne Gewährung von Freizeitausgleich.

Die Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1978 bei dem Beklagten beschäftigt, aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. April 1982 (AV, Bl. 6 u. 6 R. d. A.) jedenfalls seit diesem Tag in dem von dem Beklagten betriebenen Zentrum für soziale A (XXXXXXX), zunächst als Krankenschwester, derzeit als Erzieherin in der Wohngruppe B als Angestellte in Vollzeit. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der Beklagte des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e.V. Dieser ist seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA). Letztere und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft schlossen am 13. September 2005 den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst” (TVöD) mit einem Allgemeinen Teil (TVöD-AT) einschließlich des „Besonderen Teils – Krankenhäuser (TVöD-BT-K)”, der am 01. Oktober 2005 in Kraft getreten ist. Der Tarifvertrag lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:

„§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, …, Schichtarbeit … verpflichtet.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – … – je Stunde

d) bei Feiertagsarbeit

  • ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
  • mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. …

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d):

Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

§ 49 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 und in Ergänzung zu § 6 Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:

(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um 1/5 der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt

a) Arbeitsleistung zu erbringen haben …

Abs. 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) bleibt unberührt.

…”

Die Klägerin leistete bei Einsatz im Schichtdienst am Feiertag „Tag der deutschen Einheit”, dem 03. Oktober 2005, der auf einen Montag fiel, dienstplanmäßig 10 Stunden Arbeit im Tagdienst (Dienstplan Bl. 8, Stempelkarte der Klägerin für den Monat Oktober 2005, Bl. 7 d. A.). Der Beklagte reduzierte die dienstplanmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin an Werktagen in dieser Woche um 1/5, also 7,7 Stunden. Der Beklagte zahlte der Klägerin mit der Vergütung für den Monat Dezember 2005 zunächst für diesen Tag einen Zuschlag von 135 v.H. (Abrechnung Dezember 2005, Bl. 9 d. A.), zog aber einen Betrag von 100 v.H., rechnerisch unstreitig 10 × EUR 14,40 brutto = EUR 144,00 brutto, mit der Abrechnung für den Monat Februar 2006 (Bl. 10 d. A.) auf der Grundlage der Mitteilung der örtlichen Personalabteilung an den örtlichen Personalrat vom 21. Februar 2006 (Bl. 13 d. A.) wieder von dem Gehalt der Klägerin ab. Die Klägerin hat den Betrag mit Schreiben vom 22. März 2006 dem Beklagten gegenüber geltend gemacht (Bl. 14 d. A.). Nachdem der Beklagte die nachträgliche erneute Gewährung des genannten Betrages als weiteren Feiertagszuschlag abgelehnt hat, verfolgt die Klägerin zuletzt noch diesen Anspruch im Klageweg weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 1/5 stelle keinen Freizeitausgleich im Sinne von § 8 Abs. 1 TVöD dar, sodass ihr der Feiertagszuschlag von...

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