Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die USA vor den deutschen Arbeitsgerichten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Staaten sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist.

Die von der Klägerin bearbeiteten Pass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten im US-Generalkonsulat sind hoheitliche Aufgaben eines anderen Staates.

2. Unterliegt die beklagte Partei nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, ist die Klage insgesamt durch Prozessurteil abzuweisen. Dies gilt auch im Fall der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage.

 

Normenkette

GVG § 20 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.02.2014; Aktenzeichen 18 Ca 4268/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Zwischen-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 - 18 Ca 4268/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 24 Stunden in der Woche und die Verteilung der Arbeitszeit auf drei Tage mit je 8 Stunden.

Die Klägerin arbeitet beim US-Generalkonsulat in der Abteilung Staatsangehörigkeits- und Passangelegenheiten. Sie bereitet Passdokumente unterschriftsreif vor. Ferner registriert sie sogenannte Auslandsgeburten. Schließlich obliegt ihr die Erteilung von Auskunft über laufende Verfahren auch anhand der Konsulatsakten, zu denen sie Zugang hat.

Der von der Klägerin begehrten Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG stimmte die Beklagte nicht zu.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Zwischen-Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 106-107R) i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juni 2014 (Bl. 105 der Akten) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 hat das Arbeitsgericht über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt (Bl. 103 der Akten). Es hat sodann durch Zwischenurteil erkannt, dass in dem Rechtsstreit die Vereinigten Staaten von Amerika als beklagte Partei der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind. Die von der Klägerin bearbeiteten Staatsangehörigkeits- und Passangelegenheiten gehörten zu den originären konsularischen, hoheitlichen Aufgaben eines Konsulats. Die Klägerin habe auch nicht lediglich Tätigkeiten von völlig untergeordneter Bedeutung ausgeübt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 107R bis 108R) verwiesen.

Dieses Zwischenurteil wurde dem Vertreter der Klägerin am 8. April 2014 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 8. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 10. Juni 2014 (einen Tag nach Pfingstmontag) begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich auf die staatliche Immunität nicht berufen. Vorliegend gehe es nicht um die hoheitliche Handlung selbst. Vielmehr sei lediglich die die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin und deren Verteilung streitig. Diese entziehe sich jedoch einer Beurteilung dahingehend, ob sie hoheitlich ist oder nicht. Dringende betriebliche Belange im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG habe die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Zumindest sei zu verlangen, dass sie die entgegenstehenden betrieblichen Belange insoweit darlege, dass eine Willkürkontrolle ermöglicht werde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete eine Einhaltung des Willkürverbots. Eine solche Willkürkontrolle sei auch deshalb geboten, da die Beklagte andere Arbeitskräfte in Teilzeit beschäftigt.

Die Klägerin beantragt,

das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 -18 Ca 4268/13- abzuändern sowie

festzustellen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit die bundesrepublikanische Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, alleine aus der Qualifizierung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hoheitlich folge, dass die Beklagte sich auf ihre staatliche Immunität berufen könne. Dies habe das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Streitgegenständen werde gerade nicht vorgenommen. Es würde die USA in ihrer Staatenimmunität verletzen, würde man ihr vorschreiben in welchem zeitlichen Umfang und wann sie die Klägerin einsetzt. Dies verletze den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit der Beklagten. Der übrige Vortrag in der Berufungsbegründung sei unerheblich. Da die Klage unzulässig sei, habe das Arbeitsgericht sie insgesamt durch Prozessurteil abweisen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ...

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