Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Arbeitsverhältnisses. Versorgungszusage
Leitsatz (amtlich)
Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers kann auch in einer einvernehmlich unterzeichneten Versorgungszusage vereinbart werden.
Normenkette
BeschFG § 1 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.08.2001; Aktenzeichen 3 Ca 3930/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2001 – 3 Ca 3930/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf eine in einer vom Kläger unterzeichneten Versorgungszusage enthaltenen Regelung, wonach „das Dienstverhältnis automatisch am Ende des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte sein 65. Lebensjahr vollendet, in das Altersrentenverhältnis übergeht”.
Der Kläger ist am … 1936 geboren und vollendete demgemäß am … 2001 sein 65. Lebensjahr. Der Kläger war auf der Grundlage des Anstellungsschreibens des beklagten Automobilverbandes vom 23. August 1966 (Bl. 74, 78 d. A.) seit dem 01. Oktober 1966 in der technischen Abteilung des beklagten Automobilverbandes beschäftigt; zuletzt als Referent in der Abteilung Technik mit einem Gehalt von DM 8.690,– brutto monatlich.
Unter dem Datum des 31. Oktober 1984 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine Versorgungszusage übersandt, die er am 12. Dezember 1984 unter dem Satz
„Ich bin mit den Bedingungen der vorstehenden Versorgungszusage einverstanden.”
gegenzeichnete.
Die Versorgungszusage, die insgesamt 17 Paragraphen auf 12 Seiten umfasst, lautet dabei auszugsweise wie folgt:
§ 1 Grundsatz
Der Versorgungsberechtigte ist auf Grund eines gesonderten Vertrages als Mitarbeiter der Abteilung Technik, Sicherheit, Umwelt angestellt. Zur Ergänzung seiner gesetzlichen Altersversorgung erteilt ihm der … diese Versorgungszusage.
§ 2 Art. der Versorgungsleistungen
Der … gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
- • Altersrente,
- • Invalidenrente,
- • Witwenrente,
- • Waisenrente.
§ 3 Wartezeit, Wegfall des Versorgungsanspruchs
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen ist, dass der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat (Wartezeit). Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versorgungsfall in Folge eines Betriebsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des … eintritt.
(2) Anrechnungsfähige Dienstzeit ist die Zeit, in der der Versorgungsberechtigte ohne Unterbrechung im Dienst des gestanden hat. Unverschuldete Unterbrechungen des Dienstverhältnisses bis zu einem Jahr werden auf die Dienstzeit voll angerechnet.
(3) Scheidet der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis als Angestellter des … aus, so entfällt die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern sie nicht nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 unverfallbar geworden ist.
§ 4 Altersrente
(1) Dem Versorgungsberechtigten wird Altersrente gewährt, wenn das Dienstverhältnis zum … bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres dauert. In diesem Fall geht das Dienstverhältnis automatisch am Ende des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte sein 65. Lebensjahr vollendet, in das Altersrentenverhältnis über.
(2) Auf Antrag wird Altersrente bereits dann gewährt, wenn der Versorgungsberechtigte eine Altersgrenze erreicht hat, die in der Angestelltenversicherung für das flexible Altersruhegeld vorgesehen ist und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
(…).
Die nachfolgenden Paragraphen der Versorgungszusage enthalten dann Regelungen über die Höhe der Altersrente, über die Invalidenrente, über die Begrenzung der Gesamtversorgung, über Witwenrente, über die Waisenrente, über die Berücksichtigung anderer Bezüge, über Herabsetzung oder Einstellung der Versorgungsleistungen und Zahlungsweise u. Ä. Wegen der Regelung der Versorgungszusage im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Versorgungszusage (Bl. 76 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte hat sich unter Bezugnahme auf die Regelung in § 4 Abs. 1 der Versorgungszusage auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30. April 2001 berufen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Mai 2001 erhobenen Feststellungsklage.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 30. August 2001 abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Parteien in § 4 Abs. 1 der Versorgungszusage eine Vereinbarung auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben dem Arbeitsvertrag wirksam abgeschlossen haben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb ...